Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Friedrich T*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach § 33 Abs. 1 (iVm Abs. 3 lit. a) FinStrG und (2.) nach § 33 Abs. 2 lit. a (iVm Abs. 3 lit. b) FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Friedrich T*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a,) FinStrG und (2.) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b,) FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Bad Hall
(zu 1.) in den Jahren 1979 bis 1981 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, indem er in seinen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 zu niedrige Einnahmen auswies, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatz- und Einkommensteuer für diese Jahre um insgesamt 7,335.430 S zu niedrig festgesetzt wurde, sowie
(zu 2.) in den Jahren 1982 bis 1984 wissentlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1982 und 1983 um insgesamt 349.935 S bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er die betreffenden selbst zu berechnenden Abgaben in der bezeichneten Höhe nicht entrichtete. Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das bekämpfte Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.(zu 2.) in den Jahren 1982 bis 1984 wissentlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1982 und 1983 um insgesamt 349.935 S bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er die betreffenden selbst zu berechnenden Abgaben in der bezeichneten Höhe nicht entrichtete. Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das bekämpfte Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht zielführend sind seine Einwände gegen die festgestellte Höhe der ihm zur last fallenden Verkürzung der Umsatz- und der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 1977 bis 1982.
Denn vom Bestand einer mit Bescheid der Abgabenbehörde rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach ist entgegen der Beschwerdeauffassung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sehr wohl als Tatsache auszugehen (SSt. 48/36 = verst. Senat uva); die solcherart faktische Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide für die Gerichte folgt aus der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art. 94 B-VG), weil die Negierung von konstitutiven Akten zuständiger Behörden des einen Bereichs der staatlichen Vollziehung durch Organe des anderen auf eine unzulässige Überprüfung der betreffenden Entscheidungen durch letztere auf ihre materielle Richtigkeit hinausliefe (vgl. RZ 1989/10 uam). Insoweit ist demnach die Frage nach einer Bindung der Abgabenstrafbehörden an derartige Bescheide im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, auf welche sich die mit der Beschwerde relevierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, der hier aktuellen Problematik nicht gleichgelagert.Denn vom Bestand einer mit Bescheid der Abgabenbehörde rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach ist entgegen der Beschwerdeauffassung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sehr wohl als Tatsache auszugehen (SSt. 48/36 = verst. Senat uva); die solcherart faktische Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide für die Gerichte folgt aus der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Artikel 94, B-VG), weil die Negierung von konstitutiven Akten zuständiger Behörden des einen Bereichs der staatlichen Vollziehung durch Organe des anderen auf eine unzulässige Überprüfung der betreffenden Entscheidungen durch letztere auf ihre materielle Richtigkeit hinausliefe vergleiche RZ 1989/10 uam). Insoweit ist demnach die Frage nach einer Bindung der Abgabenstrafbehörden an derartige Bescheide im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, auf welche sich die mit der Beschwerde relevierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, der hier aktuellen Problematik nicht gleichgelagert.
Auch Art. 6 MRK steht dieser faktischen Bindung der Strafgerichte an rechtskräftige Abgabenbescheide nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird (vgl. EvBl. 1983/76 ua); unterliegen doch die über die tatbestandsmäßige Abgabenverkürzung - die auf der objektiven Tatseite durch den bescheidmäßigen Bestand der Abgabenforderung dargetan ist - hinaus aktuellen Tatbildmerkmale gleichwie die subjektive Tatseite (und die Schuld, einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit) jedenfalls der uneingeschränkt eigenständigen Prüfung durch das erkennende Gericht (vgl. abermals SSt. 48/36, RZ 1989/10 ua).Auch Artikel 6, MRK steht dieser faktischen Bindung der Strafgerichte an rechtskräftige Abgabenbescheide nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird vergleiche EvBl. 1983/76 ua); unterliegen doch die über die tatbestandsmäßige Abgabenverkürzung - die auf der objektiven Tatseite durch den bescheidmäßigen Bestand der Abgabenforderung dargetan ist - hinaus aktuellen Tatbildmerkmale gleichwie die subjektive Tatseite (und die Schuld, einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit) jedenfalls der uneingeschränkt eigenständigen Prüfung durch das erkennende Gericht vergleiche abermals SSt. 48/36, RZ 1989/10 ua).
Für die Jahre 1977 bis 1981 sind demgemäß die Feststellungen über die Höhe der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verkürzung der Umsatz- sowie der Einkommensteuer (und damit der entsprechenden Ansätze zur Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages) durch die aktengetreue Bezugnahme auf die betreffenden rechtskräftigen Abgabenbescheide (einschließlich der darauf beruhenden Berechnungen des Finanzamtes) durchaus zureichend begründet worden (vgl. RZ 1984/36 ua); für die Annahme von - der Sache nach auch mit der Subsumtionsrüge (Z 10) ausschließlich geltendFür die Jahre 1977 bis 1981 sind demgemäß die Feststellungen über die Höhe der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verkürzung der Umsatz- sowie der Einkommensteuer (und damit der entsprechenden Ansätze zur Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages) durch die aktengetreue Bezugnahme auf die betreffenden rechtskräftigen Abgabenbescheide (einschließlich der darauf beruhenden Berechnungen des Finanzamtes) durchaus zureichend begründet worden vergleiche RZ 1984/36 ua); für die Annahme von - der Sache nach auch mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ausschließlich geltend
gemachten - Begründungs- (Z 5) oder Verfahrensmängeln (Z 4) sowie einer rechtsirrigen Berechnung des Strafrahmens (Z 11) ist insoweit nach dem zuvor Gesagten kein Raum.gemachten - Begründungs- (Ziffer 5,) oder Verfahrensmängeln (Ziffer 4,) sowie einer rechtsirrigen Berechnung des Strafrahmens (Ziffer 11,) ist insoweit nach dem zuvor Gesagten kein Raum.
Gleiches gilt für die Konstatierung des Ausmaßes der durch die Nichtentrichtung ausreichender Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 1982 bewirkten Abgabenverkürzung, weil dafür, daß die nach dem rechtskräftigen Abgabenbescheid für jenes Jahr vom Angeklagten zu entrichtende Umsatzsteuer der Höhe nach etwa nicht im vollen Umfang schon von der Voranmeldungs- und Vorauszahlungspflicht nach § 21 UStG erfaßt gewesen sein könnte, aus dessen Verantwortung gleichermaßen wie aus den übrigen Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkt zu gewinnen ist.Gleiches gilt für die Konstatierung des Ausmaßes der durch die Nichtentrichtung ausreichender Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 1982 bewirkten Abgabenverkürzung, weil dafür, daß die nach dem rechtskräftigen Abgabenbescheid für jenes Jahr vom Angeklagten zu entrichtende Umsatzsteuer der Höhe nach etwa nicht im vollen Umfang schon von der Voranmeldungs- und Vorauszahlungspflicht nach Paragraph 21, UStG erfaßt gewesen sein könnte, aus dessen Verantwortung gleichermaßen wie aus den übrigen Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkt zu gewinnen ist.
In bezug auf die bisher erörterten Abgabenverkürzungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).In bezug auf die bisher erörterten Abgabenverkürzungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).