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Entscheidung 15 Os 33/95×

Entscheidung 15 Os 33/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os33/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Herbert H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Subsidiarantragsteller Josef M***** und Stefanie M***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten vom 10.Februar 1995, GZ 28 römisch fünf r 1034/94-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten den Antrag des Josef M***** und der Stefanie M***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Masseverwalter Dr.Herbert H***** wegen Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft St.Pölten die Strafanzeige der Antragsteller gegen den erwähnten Masseverwalter am 27.Oktober 1994 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.

Die Ratskammer begründete ihre Entscheidung damit, daß sich die Antragsteller dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, weshalb sie zur Subsidiaranklage (richtig: zur Stellung eines Subsidiarantrags) nicht legitimiert seien.

Die von Josef M***** und Stefanie M***** gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil gegen die Beschlüsse der Ratskammer - mit Ausnahme der Einstellung einer bereits eingeleiteten Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E38627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00033.9506.0330.0

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_0150OS00033_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung