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Entscheidung 15 Os 34/00×

Entscheidung 15 Os 34/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/00

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 12 römisch fünf r 890/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde und die (ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nachdem der Vorsitzende das Urteil, mit dem Ferdinand T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, meldete der durch einen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger vertretene Angeklagte "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (S 221). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger führte dieser (fristgerecht) eine - inhaltlich der Rechtsmittelanträge an das Oberlandesgericht Graz gerichtete - "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe" aus (ON 30).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO hat der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der der Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise angeführt ist. Diese Beschlussfassung hat der Vorsitzende vorliegend - entgegen der Bestimmung des Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO - unterlassen, weshalb sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nachzuholen war, zumal dem bekämpften Urteil kein - allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeitsgrund anhaftet.

In der "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" bringt der Angeklagte inhaltlich keinen Nichtigkeitsgrund zur Ausführung, sodass ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht vorliegt. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird damit lediglich nach Art einer in den Prozessgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, weshalb die (ausgeführte) "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung sofort als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E57561 15D00340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00034..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00034_0000000_000