Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. November 2001 gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, noch Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt. Das Beweisthema, die Verletzungen der Zeugin K***** könnten "nicht von derart massiven Gewalteingriffen, wie sie die Zeugin schildert, stammen", betrifft nämlich keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 201 Abs 2 StGB genügt jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 19). Die Feststellung des Grades der Gewaltanwendung ist daher nicht maßgeblich, soweit dieser nur die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und nicht zur schweren Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB wird. Ein Überschreiten dieser Grenze sollte durch das beantragte Gutachten aber nicht bewiesen werden.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. November 2001 gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, noch Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt. Das Beweisthema, die Verletzungen der Zeugin K***** könnten "nicht von derart massiven Gewalteingriffen, wie sie die Zeugin schildert, stammen", betrifft nämlich keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB genügt jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 19). Die Feststellung des Grades der Gewaltanwendung ist daher nicht maßgeblich, soweit dieser nur die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und nicht zur schweren Gewalt im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB wird. Ein Überschreiten dieser Grenze sollte durch das beantragte Gutachten aber nicht bewiesen werden.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht begründet.
Da das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten über das Zustandekommen der Verletzungen der Zeugin K***** insgesamt abgelehnt hat, ist es nicht erheblich, wann er seine Angaben, die Verletzungen seien durch Entlangschlittern an einer Mauer entstanden, erstmals vorgebracht hat.
Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur festgestellt, sondern auch ausführlich begründet (US 14 bis 16). Dies übergeht der Beschwerdeführer.
Eine Verletzung des § 248 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Inwieweit das - infolge eines nicht ausgeschalteten Lautsprechers mögliche - Mithören von Zeugenaussagen durch andere vor dem Verhandlungssaal wartende Zeugen deren Aussage beeinflusst haben könnte und warum der Angeklagte dadurch benachteiligt worden sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung durch das "An-die-Wand-Drücken", des Versetzens von Schlägen sowie des Beschädigens der Kleidung stützte das Erstgericht ausschließlich auf die Aussage der Zeugin Heidemarie K*****. Dieses Tatgeschehen konnte nämlich von keiner anderen Person beobachtet werden. Die in der Hauptverhandlung vernommenen, sonstigen Zeugen wurden lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und unmittelbar nach der Tat befragt. Ihre Aussagen betreffen daher keine unmittelbar für den Schuldspruch relevanten Umstände.Eine Verletzung des Paragraph 248, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Inwieweit das - infolge eines nicht ausgeschalteten Lautsprechers mögliche - Mithören von Zeugenaussagen durch andere vor dem Verhandlungssaal wartende Zeugen deren Aussage beeinflusst haben könnte und warum der Angeklagte dadurch benachteiligt worden sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung durch das "An-die-Wand-Drücken", des Versetzens von Schlägen sowie des Beschädigens der Kleidung stützte das Erstgericht ausschließlich auf die Aussage der Zeugin Heidemarie K*****. Dieses Tatgeschehen konnte nämlich von keiner anderen Person beobachtet werden. Die in der Hauptverhandlung vernommenen, sonstigen Zeugen wurden lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und unmittelbar nach der Tat befragt. Ihre Aussagen betreffen daher keine unmittelbar für den Schuldspruch relevanten Umstände.
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. In der Tatsachenrüge (Z 5a) bezweifelt der Nichtigkeitswerber die "Glaubwürdigkeit der Zeugin K*****" und bezeichnet seine eigene Einlassung - entgegen der Meinung des Tatgerichtes - als durchaus glaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit bekämpft er aber nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist.Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bezweifelt der Nichtigkeitswerber die "Glaubwürdigkeit der Zeugin K*****" und bezeichnet seine eigene Einlassung - entgegen der Meinung des Tatgerichtes - als durchaus glaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit bekämpft er aber nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist.
Wenn er neuerlich eine Verletzung des § 248 StPO geltend macht, weil vor dem Verhandungssaal wartende Zeugen die Aussagen anderer Zeugen mithören konnten, zeigt er damit keine aktenkundigen Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen um keine unmittelbaren Tatzeugen. Die vom Angriff betroffene Heidemarie K***** wurde in der Hauptverhandlung nicht vernommen, vielmehr fanden ihre Aussagen bei der kontradiktorischen Vernehmung durch Abspielen des hiebei aufgenommenen Videobandes in das Beweisverfahren Eingang. Letzteres erfolgte jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als die übrigen Zeugen bereits vernommen worden waren (S 209). Es ergeben sich somit keine Mängel in der Sachverhaltsermittlung, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen.Wenn er neuerlich eine Verletzung des Paragraph 248, StPO geltend macht, weil vor dem Verhandungssaal wartende Zeugen die Aussagen anderer Zeugen mithören konnten, zeigt er damit keine aktenkundigen Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen um keine unmittelbaren Tatzeugen. Die vom Angriff betroffene Heidemarie K***** wurde in der Hauptverhandlung nicht vernommen, vielmehr fanden ihre Aussagen bei der kontradiktorischen Vernehmung durch Abspielen des hiebei aufgenommenen Videobandes in das Beweisverfahren Eingang. Letzteres erfolgte jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als die übrigen Zeugen bereits vernommen worden waren (S 209). Es ergeben sich somit keine Mängel in der Sachverhaltsermittlung, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass ausgehend von allen tatsächlich getroffenen Feststellungen der Nachweis geführt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass ausgehend von allen tatsächlich getroffenen Feststellungen der Nachweis geführt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Der Rechtsmittelwerber behauptet, die subjektive Tatseite sei nicht ausreichend festgestellt, weil nur die verba legalia substanzlos gebraucht würden. Er führt jedoch nicht an, welche neben den in der Beschwerde zitierten Konstatierungen darüber hinaus hätten getroffen werden sollen und warum die an den Worten des Gesetzes orientierten Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen sollten. Die kritisierte Feststellung, dass der Angeklagte "zu diesem Zeitpunkt mit ihr auch einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte", lässt den Gesamtzusammenhang der Urteilsannahmen außer Acht, aus welchen sich der zeitliche Ablauf eindeutig ergibt (US 5f). Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versuch behauptet, obwohl "die Beweisergebnisse auf das Vorliegen eines solchen Strafaufhebungsgrundes" hingewiesen hätten, unterlässt er die bestimmte Bezeichnung jener (im Übrigen tatsächlich nicht vorliegenden) Tatsachen, die einen (allein entscheidungswesentlichen) freiwilligen Rücktritt vom Versuch begründen könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Der Rechtsmittelwerber behauptet, die subjektive Tatseite sei nicht ausreichend festgestellt, weil nur die verba legalia substanzlos gebraucht würden. Er führt jedoch nicht an, welche neben den in der Beschwerde zitierten Konstatierungen darüber hinaus hätten getroffen werden sollen und warum die an den Worten des Gesetzes orientierten Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen sollten. Die kritisierte Feststellung, dass der Angeklagte "zu diesem Zeitpunkt mit ihr auch einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte", lässt den Gesamtzusammenhang der Urteilsannahmen außer Acht, aus welchen sich der zeitliche Ablauf eindeutig ergibt (US 5f). Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versuch behauptet, obwohl "die Beweisergebnisse auf das Vorliegen eines solchen Strafaufhebungsgrundes" hingewiesen hätten, unterlässt er die bestimmte Bezeichnung jener (im Übrigen tatsächlich nicht vorliegenden) Tatsachen, die einen (allein entscheidungswesentlichen) freiwilligen Rücktritt vom Versuch begründen könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).