Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 34/03×

Entscheidung 15 Os 34/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/03

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2003, AZ 6 Bs 469/02 (ON 2513 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 2002, GZ 28 römisch fünf r 904/97-2483, gerichteten Beschwerde des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 2526, Punkt 2) war zurückzuweisen, weil ein solcher weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in den diesfalls zur Anwendung kommenden Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E69418 15Os34.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00034.03.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0150OS00034_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung