Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch des Ernst M***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des „gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB“ und jenes der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Freispruch des Ernst M***** enthält, wurde dieser des Verbrechens des „gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Fall StGB“ und jenes der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in T***** und anderen Orten
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia M***** als Mittäter anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen „in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch“ weggenommen, und zwar
I./ zwischen August und Oktober 2010 in zwei Angriffen Karl H***** zwei Biedermeierstilkästen, einen Holzschrank, zwei Hinterglas-Zeichnungen, ein Ölgemälde, eine Kiste mit 25 Holzschiffmodellen, ein Schubladenkästchen und einen Tisch im Gesamtwert von 37.000 Euro,römisch eins./ zwischen August und Oktober 2010 in zwei Angriffen Karl H***** zwei Biedermeierstilkästen, einen Holzschrank, zwei Hinterglas-Zeichnungen, ein Ölgemälde, eine Kiste mit 25 Holzschiffmodellen, ein Schubladenkästchen und einen Tisch im Gesamtwert von 37.000 Euro,
II./ zwischen 6. und 13. Oktober 2010 Brigitte S***** und Erwin W***** Vasen, Teppiche, Bilder und weitere Gegenstände im Gesamtwert von 19.965 Euro;römisch zwei./ zwischen 6. und 13. Oktober 2010 Brigitte S***** und Erwin W***** Vasen, Teppiche, Bilder und weitere Gegenstände im Gesamtwert von 19.965 Euro;
B./ zwischen Ende Juli und Oktober 2010 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig Claudia M***** als Täterin der zu A./I. und /II. angeführten strafbaren Handlungen nach den Taten dabei unterstützt, Sachen im Wert von zumindest 20.000 Euro, die sie durch die Taten erlangt hat, zu verwerten, indem er ihr beim Verkauf an Interessenten half.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.