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Entscheidung 15 Os 34/23y×

Entscheidung 15 Os 34/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/23y

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Mag. Wunsch als Schriftführer in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2022, GZ 144 Hv 92/22p-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. April 2022 in W* * F* mit Gewalt und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst F* mit einer Holzlatte bedrohte und die Herausgabe von 10 Euro verlangte, in weiterer Folge versuchte, mit einer Holzlatte auf diesen einzuschlagen, und letztlich ein Klappmesser zückte und ihm damit drohte, ihn abzustechen, wobei es beim Versuch blieb, weil F* die Polizei rufen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), dem Antrag des Verteidigers auf „eine kurze Unterbrechung“, um Rücksprache mit dem Angeklagten zu halten, sei nicht entsprochen worden (ON 43 S 25), ist mit dem – ungerügt gebliebenen – Hauptverhandlungsprotokoll nicht in Einklang zu bringen, wonach sich der Verteidiger im Anschluss daran mit seinem Mandanten vor dem Saal besprochen hat (ON 43 S 26).

[5] Die Feststellung, wonach sich der Angeklagte aufgrund des von F* abgesetzten Notrufs entfernte (US 3), wurde von den Tatrichtern auf die – im Gegensatz zum „wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten“ – für glaubwürdig erachtete Aussage dieses Zeugen gegründet (US 6 f). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) dies als widersprüchlich und unzureichend begründet bewertet und den Erwägungen des Erstgerichts eine eigenständige Interpretation der Angaben des F* entgegenhält, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem bloßen Verweis auf ihre Ausführungen zur Mängelrüge nicht gerecht.

[7]           Im Übrigen gelingt es der Beschwerde auch mit dem Hinweis auf Details der Aussage des Tatopfers nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken.

[8] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) und strebt eine Verurteilung des Angeklagten nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB an. Dabei vernachlässigt sie vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) die dem entgegenstehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3: „der Angeklagte entfernte sich aufgrund des von * F* abgesetzten Notrufs“). Soweit sie andere, „tragfähige Feststellungen“ zur Freiwilligkeit reklamiert, kritisiert sie neuerlich – in diesem Rahmen unzulässig – bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00034.23Y.0524.000

Im RIS seit

16.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230524_OGH0002_0150OS00034_23Y0000_000