[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4), dem Antrag des Verteidigers auf „eine kurze Unterbrechung“, um Rücksprache mit dem Angeklagten zu halten, sei nicht entsprochen worden (ON 43 S 25), ist mit dem – ungerügt gebliebenen – Hauptverhandlungsprotokoll nicht in Einklang zu bringen, wonach sich der Verteidiger im Anschluss daran mit seinem Mandanten vor dem Saal besprochen hat (ON 43 S 26). [4] Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), dem Antrag des Verteidigers auf „eine kurze Unterbrechung“, um Rücksprache mit dem Angeklagten zu halten, sei nicht entsprochen worden (ON 43 S 25), ist mit dem – ungerügt gebliebenen – Hauptverhandlungsprotokoll nicht in Einklang zu bringen, wonach sich der Verteidiger im Anschluss daran mit seinem Mandanten vor dem Saal besprochen hat (ON 43 S 26).
[5] Die Feststellung, wonach sich der Angeklagte aufgrund des von F* abgesetzten Notrufs entfernte (US 3), wurde von den Tatrichtern auf die – im Gegensatz zum „wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten“ – für glaubwürdig erachtete Aussage dieses Zeugen gegründet (US 6 f). Soweit die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) dies als widersprüchlich und unzureichend begründet bewertet und den Erwägungen des Erstgerichts eine eigenständige Interpretation der Angaben des F* entgegenhält, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. [5] Die Feststellung, wonach sich der Angeklagte aufgrund des von F* abgesetzten Notrufs entfernte (US 3), wurde von den Tatrichtern auf die – im Gegensatz zum „wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten“ – für glaubwürdig erachtete Aussage dieses Zeugen gegründet (US 6 f). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) dies als widersprüchlich und unzureichend begründet bewertet und den Erwägungen des Erstgerichts eine eigenständige Interpretation der Angaben des F* entgegenhält, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem bloßen Verweis auf ihre Ausführungen zur Mängelrüge nicht gerecht. [6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem bloßen Verweis auf ihre Ausführungen zur Mängelrüge nicht gerecht.
[7] Im Übrigen gelingt es der Beschwerde auch mit dem Hinweis auf Details der Aussage des Tatopfers nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (§ 16 Abs 1 StGB) und strebt eine Verurteilung des Angeklagten nach § 83 Abs 1 StGB an. Dabei vernachlässigt sie (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) die dem entgegenstehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3: „der Angeklagte entfernte sich aufgrund des von * F* abgesetzten Notrufs“). Soweit sie andere, „tragfähige Feststellungen“ zur Freiwilligkeit reklamiert, kritisiert sie neuerlich – in diesem Rahmen unzulässig – bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter. [8] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) und strebt eine Verurteilung des Angeklagten nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB an. Dabei vernachlässigt sie vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) die dem entgegenstehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3: „der Angeklagte entfernte sich aufgrund des von * F* abgesetzten Notrufs“). Soweit sie andere, „tragfähige Feststellungen“ zur Freiwilligkeit reklamiert, kritisiert sie neuerlich – in diesem Rahmen unzulässig – bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.