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Entscheidung 15 Os 34/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/24z

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache des * I* wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 37 BE 24/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2023, AZ 11 Bs 145/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des * I* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2023, GZ 37 BE 24/23v-5, womit die bedingte Entlassung des Genannten aus der Strafhaft abgelehnt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E141184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00034.24Z.0410.000

Im RIS seit

08.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240410_OGH0002_0150OS00034_24Z0000_000