Entscheidung 15 Os 34/24z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache des * I* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, AZ 37 BE 24/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2023, AZ 11 Bs 145/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafvollzugssache des * I* wegen bedingter Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 37 BE 24/23v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Juli 2023, AZ 11 Bs 145/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des * I* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2023, GZ 37 BE 24/23v-5, womit die bedingte Entlassung des Genannten aus der Strafhaft abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00034.24Z.0410.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240410_OGH0002_0150OS00034_24Z0000_000