Diese Rechtsrüge geht jedoch fehl. Das Erfordernis der sogenannten doppelten Wissentlichkeit wurde früher von Kienapfel vertreten (BT II1 RN 76 zu § 153), selbst von ihm aber nun fallengelassen: Anm zu RZ 1987/4 sowie BT II2 RN 99 zu § 153). Von der Rechtsprechung wurde eine derartige Anforderung an den Vorsatz des extranen Beteiligten hingegen - entgegen Kienapfel Anm zu RZ 1987/4 auch nicht zu JBl 1983, 545 und ÖJZ-LSK 1983/57 - nicht gestellt, sondern auf das Wissen des Extraneus um die wissentliche Pflichtverletzung durch den unmittelbaren Täter abgestellt (siehe auch dazu RZ 1988/33 = JBl 1988, 392 mit Anm Liebscher). Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß auf der subjektiven Tatseite bei jedem Beteiligten, der im Sinne des § 12 StGB "die Tat begeht", nicht mehr zu fordern ist, als das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person. Die Bestimmung eines vorsatz- oder schuldlos handelnden Werkzeugs kann daher durchaus tatbestandsmäßig sein; das StGB kennt keine qualitative Akzessorietät der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft (vgl Leukauf-Steininger, StGB2 RN 22 zu § 12, Kienapfel, AT E 3, RN 24, E 4, RN 19 ff, 31). Die für den Bereich von Sonderdelikten herausgearbeitete Erkenntnis (EvBl 1987/37 = RZ 1987/4; JBl 1988, 392 = RZ 1988/33; Friedrich in RZ 1986, 258 f), von der abzugehen kein Anlaß besteht, der Vorsatz des Extraneus müsse sich auf eine (auch bedingt) vorsätzliche (nicht wissentliche) Mitwirkung des Intraneus erstrecken, beruht auf dem Verständnis des Wortes "Mißbrauch" als einer "vorsatzgeprägten Ausführungsart" (vgl auch Nowakowski, in "Zum Neuen Strafrecht" II, 158). Ein Vorsatz des unmittelbaren Täters auch hinsichtlich der durch seinen Mißbrauch bewirkten Schädigung ist hingegen mit einem Mißbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des Bestimmenden ohne Belang.Diese Rechtsrüge geht jedoch fehl. Das Erfordernis der sogenannten doppelten Wissentlichkeit wurde früher von Kienapfel vertreten (BT II1 RN 76 zu Paragraph 153,), selbst von ihm aber nun fallengelassen: Anmerkung zu RZ 1987/4 sowie BT II2 RN 99 zu Paragraph 153,). Von der Rechtsprechung wurde eine derartige Anforderung an den Vorsatz des extranen Beteiligten hingegen - entgegen Kienapfel Anmerkung zu RZ 1987/4 auch nicht zu JBl 1983, 545 und ÖJZ-LSK 1983/57 - nicht gestellt, sondern auf das Wissen des Extraneus um die wissentliche Pflichtverletzung durch den unmittelbaren Täter abgestellt (siehe auch dazu RZ 1988/33 = JBl 1988, 392 mit Anmerkung Liebscher). Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß auf der subjektiven Tatseite bei jedem Beteiligten, der im Sinne des Paragraph 12, StGB "die Tat begeht", nicht mehr zu fordern ist, als das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person. Die Bestimmung eines vorsatz- oder schuldlos handelnden Werkzeugs kann daher durchaus tatbestandsmäßig sein; das StGB kennt keine qualitative Akzessorietät der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2 RN 22 zu Paragraph 12,, Kienapfel, AT E 3, RN 24, E 4, RN 19 ff, 31). Die für den Bereich von Sonderdelikten herausgearbeitete Erkenntnis (EvBl 1987/37 = RZ 1987/4; JBl 1988, 392 = RZ 1988/33; Friedrich in RZ 1986, 258 f), von der abzugehen kein Anlaß besteht, der Vorsatz des Extraneus müsse sich auf eine (auch bedingt) vorsätzliche (nicht wissentliche) Mitwirkung des Intraneus erstrecken, beruht auf dem Verständnis des Wortes "Mißbrauch" als einer "vorsatzgeprägten Ausführungsart" vergleiche auch Nowakowski, in "Zum Neuen Strafrecht" römisch zwei, 158). Ein Vorsatz des unmittelbaren Täters auch hinsichtlich der durch seinen Mißbrauch bewirkten Schädigung ist hingegen mit einem Mißbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des Bestimmenden ohne Belang.
An einer in diesem Sinn vorsätzlichen Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter kann nach den Urteilsfeststellungen nicht gezweifelt werden (siehe US 8 f). Der Beschwerdeführer aber hielt ihnen zufolge (US 9) sowohl den Mißbrauch des Beamten als auch die Schädigung des Staates für gewiß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten S*** nach § 302 Abs 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten S*** nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Es wertete bei dieser Strafbemessung die Vielzahl der Taten und deren langen Begehungszeitraum als erschwerend, dagegen die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und sein volles Geständnis als mildernd.
Der eine bedingt nachzusehende Geldstrafe oder eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung des Angeklagten S*** kommt keine Berechtigung zu.
Der Reue des Berufungswerbers wurde durch die Zuerkennung des Milderungsgrundes des vollen - somit reumütigen (vgl § 34 Z 17 erster Fall StGB) - Geständnisses Rechnung getragen. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinn des § 34 Z 9 StGB kann keine Rede sein; sie läge nur dann vor, wenn sie ihrer Art nach auch einem maßgerechten Menschen einen Fehltritt nahelegen konnte (Kunst im WKzStGB Rz 32 zu § 34; Leukauf-Steininger StGB2 RN 15 zu § 34), was angesichts der vielfachen Tatwiederholungen zu verneinen ist.Der Reue des Berufungswerbers wurde durch die Zuerkennung des Milderungsgrundes des vollen - somit reumütigen vergleiche Paragraph 34, Ziffer 17, erster Fall StGB) - Geständnisses Rechnung getragen. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB kann keine Rede sein; sie läge nur dann vor, wenn sie ihrer Art nach auch einem maßgerechten Menschen einen Fehltritt nahelegen konnte (Kunst im WKzStGB Rz 32 zu Paragraph 34,; Leukauf-Steininger StGB2 RN 15 zu Paragraph 34,), was angesichts der vielfachen Tatwiederholungen zu verneinen ist.
Zwar trifft zu, daß der Berufungswerber in den 51 auch den Mitangeklagten L*** betreffenden Fällen ersichtlich keinen finanziellen Vorteil hatte und insoweit der Schaden von diesem Mitangeklagten gutgemacht wurde, doch ging die Idee zur Verübung derartiger Taten allein vom Angeklagten S*** aus, der sie vorerst zu seinem eigenen Vorteil verwirklichte (S 226 f) und auch bei den mit L*** verübten Taten wichtiger Mittelsmann war, ohne dessen führende Mitwirkung (§ 33 Z 4 StGB) sie nicht zu bewerkstelligen gewesen wären.Zwar trifft zu, daß der Berufungswerber in den 51 auch den Mitangeklagten L*** betreffenden Fällen ersichtlich keinen finanziellen Vorteil hatte und insoweit der Schaden von diesem Mitangeklagten gutgemacht wurde, doch ging die Idee zur Verübung derartiger Taten allein vom Angeklagten S*** aus, der sie vorerst zu seinem eigenen Vorteil verwirklichte (S 226 f) und auch bei den mit L*** verübten Taten wichtiger Mittelsmann war, ohne dessen führende Mitwirkung (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) sie nicht zu bewerkstelligen gewesen wären.
Unter diesen Aspekten erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung - auch in der Relation zwischen den Angeklagten S*** und L*** - durchaus zutreffend und keineswegs korrekturbedürftig.
Auch der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.