Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Gottfried L***** des Verbrechens der (versuchten) Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Gottfried L***** des Verbrechens der (versuchten) Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19.Juli 1990 in Saxen die am 31.Mai 1981 geborene, demnach unmündige Claudia H***** dadurch, daß er ihr auf die Unterhose griff und sie (zweimal) aufforderte, sein entblößtes Glied anzugreifen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 9 lit b des § 291 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 291, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Die Beschwerde reklamiert Feststellungsmängel zur Frage (freiwilligen) strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) mit der Argumentation, das Schöffengericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte vor oder nach der an das Mädchen gerichteten Aufforderung, sein Glied anzugreifen, (auch) die Notdurft verrichtet habe; in den Urteilsgründen werde hiezu lediglich ausgeführt, daß die Reihenfolge dahingestellt bleiben könne. Gerade die "Reihenfolge dieser Sachverhaltsfeststellungen" sei jedoch für die richtige Lösung der bezüglichen Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung, weil sich aus der Feststellung, er habe erst nach der an das Mädchen gerichteten Aufforderung, sein Glied anzugreifen, die Notdurft in die Donau verrichtet, ergäbe, daß die endgültige Aufgabe der Tatausführung durch ihn freiwillig erfolgt sei.Die Beschwerde reklamiert Feststellungsmängel zur Frage (freiwilligen) strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) mit der Argumentation, das Schöffengericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte vor oder nach der an das Mädchen gerichteten Aufforderung, sein Glied anzugreifen, (auch) die Notdurft verrichtet habe; in den Urteilsgründen werde hiezu lediglich ausgeführt, daß die Reihenfolge dahingestellt bleiben könne. Gerade die "Reihenfolge dieser Sachverhaltsfeststellungen" sei jedoch für die richtige Lösung der bezüglichen Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung, weil sich aus der Feststellung, er habe erst nach der an das Mädchen gerichteten Aufforderung, sein Glied anzugreifen, die Notdurft in die Donau verrichtet, ergäbe, daß die endgültige Aufgabe der Tatausführung durch ihn freiwillig erfolgt sei.
Dieser Einwand läßt jedoch die - einen freiwilligen Rücktritt jedenfalls ausschließenden - Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach dem Angeklagten die Tatvollendung nur deshalb nicht gelang, weil die neunjährige Claudia H***** auch der zweiten Aufforderung, sein entblößtes Glied anzugreifen, nicht nachkam, vielmehr sogleich zu ihrem Bruder Andreas zurücklief (US 5) und solcherart zu erkennen gab, daß sie zur Duldung der vom Angeklagten beabsichtigten Unzuchtshandlung keinesfalls bereit ist. Dabei folgte das Erstgericht - unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten - der in jeder Beziehung als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussage des Mädchens (US 6), aus der sich insoweit ergibt (S 21, 45), daß der Angeklagte beim Entblößen seines Gliedes zwar die Bemerkung machte, er müsse "lulu" machen, ohne daß das Kind jedoch sah, daß er die Notdurft auch tatsächlich verrichtete. Im übrigen hat das Schöffengericht - zudem bei Erörterung der für den hier aktuellen ersten Deliktsfall des § 207 Abs. 1 StGB gar nicht erforderlichen Absicht, "sich geschlechtlich zu erregen" (vgl US 9) - lediglich rein illustrativ zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß selbst die Verantwortung des Angeklagten, er habe sein Glied entblößt, um die Notdurft zu verrichten, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhalts ändern könnte.Dieser Einwand läßt jedoch die - einen freiwilligen Rücktritt jedenfalls ausschließenden - Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach dem Angeklagten die Tatvollendung nur deshalb nicht gelang, weil die neunjährige Claudia H***** auch der zweiten Aufforderung, sein entblößtes Glied anzugreifen, nicht nachkam, vielmehr sogleich zu ihrem Bruder Andreas zurücklief (US 5) und solcherart zu erkennen gab, daß sie zur Duldung der vom Angeklagten beabsichtigten Unzuchtshandlung keinesfalls bereit ist. Dabei folgte das Erstgericht - unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten - der in jeder Beziehung als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussage des Mädchens (US 6), aus der sich insoweit ergibt (S 21, 45), daß der Angeklagte beim Entblößen seines Gliedes zwar die Bemerkung machte, er müsse "lulu" machen, ohne daß das Kind jedoch sah, daß er die Notdurft auch tatsächlich verrichtete. Im übrigen hat das Schöffengericht - zudem bei Erörterung der für den hier aktuellen ersten Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB gar nicht erforderlichen Absicht, "sich geschlechtlich zu erregen" vergleiche US 9) - lediglich rein illustrativ zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß selbst die Verantwortung des Angeklagten, er habe sein Glied entblößt, um die Notdurft zu verrichten, nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhalts ändern könnte.
Der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund wird sohin insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.