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Entscheidung 15 Os 34/95×

Entscheidung 15 Os 34/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Oswin L***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Subsidiarantragsteller Josef M***** und Stefanie M***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten vom 10.Februar 1995, GZ 28 römisch fünf r 1086/94-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten den Antrag des Josef M***** und der Stefanie M***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Rechtsanwalt Dr.O***** L***** wegen Paragraphen 146 und "302" StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Antragsteller gegen den erwähnten Rechtsanwalt am 21.Oktober 1994 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.

Die Ratskammer begründete ihre Entscheidung damit, daß sich die Antragsteller dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, weshalb sie zur Subsidiaranklage (richtig: zur Stellung eines Subsidiarantrages) nicht legitimiert seien.

Die von Josef und Stefanie M***** gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil gegen die Beschlüsse der Ratskammer - mit Ausnahme der Einstellung einer bereits eingeleiteten Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E38481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00034.9506.0330.0

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_0150OS00034_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089729 Rechtssatz 05.05.1994Strafrecht
Der Bestimmungstäter haftet wegen des versuchten Delikts nicht nur bei der misslungenen, sondern auch bei der erfolglosen Bestimmung.
RS0089893 Rechtssatz 17.10.1949Strafrecht
Auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar.
RS0097153 Rechtssatz 22.06.1959Strafrecht
Gegen Beschlüsse der Ratskammer, mit denen der Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig (KH 818 und 1987, Lohsing-Serini, S 174). Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz in …
RS0098353 Rechtssatz 24.07.1980Strafrecht
Ein bestimmter Inhalt ist nur für den Schuldspruch, nämlich im § 260 Abs 1 und 2 StPO, vorgeschrieben. Daraus folgt, daß eine dem kondemnierenden Urteilssatz entsprechende Fassung des freisprechenden Urteilssatzes vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl 9 Os 19 …
RS0098362 Rechtssatz 26.04.1972Strafrecht
Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (vgl WK-StPO § 281 Rz 449).
RS0106295 Rechtssatz 30.05.1974Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …