Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden angefochten; der Angeklagte Mladen M***** bekämpft lediglich die Schuldsprüche in den Fakten A/I und A/II, wobei er die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 a, 10 und 9 (zu ergänzen: lit a) StPO releviert; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Djuradj M***** richtet sich gleichfalls gegen diese Schuldspruchfakten und wird nur auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden angefochten; der Angeklagte Mladen M***** bekämpft lediglich die Schuldsprüche in den Fakten A/I und A/II, wobei er die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, 10 und 9 (zu ergänzen: Litera a,) StPO releviert; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Djuradj M***** richtet sich gleichfalls gegen diese Schuldspruchfakten und wird nur auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des
Mladen M*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) macht geltend, die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich mit Nenad K*****, Budimir To***** und Milatin Te***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeführt werden, sei durch das Beweisverfahren in keiner Weise gedeckt; aus den weiteren Urteilskonstatierungen ergäbe sich lediglich, daß sich der Beschwerdeführer über das gefälschte Geld erkundigt und mit Nenad K***** darüber gesprochen habe, demnächst nach Tschechien zu fahren und für den Anfang 5.000 (richtig: 50.000) DM Falschgeld mitzunehmen. Als zu Beginn des Monats März 1994 Milatin Te*****, Budimir To***** und Nenad K***** im Beisein des Vukosav V***** darüber gesprochen haben, wie 200.000 DM in die Schweiz gebracht werden sollten, sei der Angeklagte später hinzugekommen und habe Vukosav V***** gefragt, ob er bei K***** und To***** Falschgeld gesehen habe. Da dem Schöffengericht eine Feststellung, daß der Beschwerdeführer Falschgeld (50.000 DM nach Tschechien, 200.000 DM in die Schweiz) verbracht hat, nicht möglich gewesen sei, hätte es ungeachtet der erwähnten Gespräche nicht konstatieren dürfen, der Angeklagte habe sich mit den anderen Personen mit dem Vorsatz verbunden, um strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld auszuführen. Überdies hätte das Erstgericht die Feststellung treffen müssen, daß der Beschwerdeführer konkret und im Detail mit den anderen Bandenmitgliedern weitere Straftaten nicht vereinbart habe und es ihm lediglich klar gewesen sei, daß sich auf Grund der Äußerungen im Zuge der genannten Gespräche die Möglichkeit der Ausführung einer Straftat ergeben könnte; von einem "definitiven" Beitritt des Angeklagten zu dieser Bande könne daher nicht gesprochen werden.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) macht geltend, die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich mit Nenad K*****, Budimir To***** und Milatin Te***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeführt werden, sei durch das Beweisverfahren in keiner Weise gedeckt; aus den weiteren Urteilskonstatierungen ergäbe sich lediglich, daß sich der Beschwerdeführer über das gefälschte Geld erkundigt und mit Nenad K***** darüber gesprochen habe, demnächst nach Tschechien zu fahren und für den Anfang 5.000 (richtig: 50.000) DM Falschgeld mitzunehmen. Als zu Beginn des Monats März 1994 Milatin Te*****, Budimir To***** und Nenad K***** im Beisein des Vukosav V***** darüber gesprochen haben, wie 200.000 DM in die Schweiz gebracht werden sollten, sei der Angeklagte später hinzugekommen und habe Vukosav V***** gefragt, ob er bei K***** und To***** Falschgeld gesehen habe. Da dem Schöffengericht eine Feststellung, daß der Beschwerdeführer Falschgeld (50.000 DM nach Tschechien, 200.000 DM in die Schweiz) verbracht hat, nicht möglich gewesen sei, hätte es ungeachtet der erwähnten Gespräche nicht konstatieren dürfen, der Angeklagte habe sich mit den anderen Personen mit dem Vorsatz verbunden, um strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld auszuführen. Überdies hätte das Erstgericht die Feststellung treffen müssen, daß der Beschwerdeführer konkret und im Detail mit den anderen Bandenmitgliedern weitere Straftaten nicht vereinbart habe und es ihm lediglich klar gewesen sei, daß sich auf Grund der Äußerungen im Zuge der genannten Gespräche die Möglichkeit der Ausführung einer Straftat ergeben könnte; von einem "definitiven" Beitritt des Angeklagten zu dieser Bande könne daher nicht gesprochen werden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Urteilsfeststellung zu erwecken, er habe sich mit Nenad K*****, Budomir To***** und Milatin Te***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeführt werden, denn die vom Beschwerdeführer übergangenen weiteren Feststellungen, daß
er begeistert war, als Vukosav V***** ihm auf der Fahrt von Salzburg nach Wels vom Falschgeld erzählte und sagte, daß er ihm ein sehr gutes Geschäft machen werde,
er sich am nächsten Tag über das Falschgeld erkundigte und ein Exemplar zum Anschauen verlangte sowie
sodann sich äußerte, dies sei gut gemacht,
erweisen sich im Verein mit den in der Beschwerde angeführten Konstatierungen als ausreichende und lebensnahe Begründung dafür, daß sich die genannten Personen und insbesondere auch der Angeklagte mit dem Vorsatz verbunden haben, daß zumindest einer von ihnen fortgesetzt strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausführen werde; erhebliche Bedenken gegen diese Annahme vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen jeden- falls nicht zu erwecken.
Sofern der Angeklagte (nähere) Feststellungen vermißt, in welcher Form er der Bande beigetreten sei und vermeint, es wäre festzustellen gewesen, daß er zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt habe, einer Bande beizutreten und er mit anderen Bandenmitgliedern auch nicht die Begehung weiterer Straftaten vereinbart habe, bekämpft er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Gleiches gilt für die im Rahmen der Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgestellte Behauptung, die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe sich mit Djuradj M*****, Rajko Z***** und anderen unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle oder Betrügereien ausgeführt werden, sei unrichtig, vielmehr hätte das Erstgericht feststellen müssen, daß konkret und im Detail weitere Straftaten nicht vereinbart worden seien und lediglich über Möglichkeiten der Ausführung von Straftaten gesprochen wurde. Auch mit diesem Vorbringen werden keine erheblichen Bedenken in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a aufgezeigt, sondern es wird erneut nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung angefochten (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3, 4).Gleiches gilt für die im Rahmen der Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgestellte Behauptung, die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe sich mit Djuradj M*****, Rajko Z***** und anderen unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle oder Betrügereien ausgeführt werden, sei unrichtig, vielmehr hätte das Erstgericht feststellen müssen, daß konkret und im Detail weitere Straftaten nicht vereinbart worden seien und lediglich über Möglichkeiten der Ausführung von Straftaten gesprochen wurde. Auch mit diesem Vorbringen werden keine erheblichen Bedenken in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a aufgezeigt, sondern es wird erneut nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung angefochten (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3, 4).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Schuldspruch- faktum A/I. Auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte lediglich beabsichtigt, Gewinn und Einkommen durch Straftaten zu erzielen; bloße Wieder- holungsabsicht genüge nicht zur Beurteilung einer Tat als gewerbsmäßig begangen, vielmehr sei die wiederholte Tat- begehung ausschlaggebend.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Schuldspruch- faktum A/I. Auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte lediglich beabsichtigt, Gewinn und Einkommen durch Straftaten zu erzielen; bloße Wieder- holungsabsicht genüge nicht zur Beurteilung einer Tat als gewerbsmäßig begangen, vielmehr sei die wiederholte Tat- begehung ausschlaggebend.
Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, denn die prozeßordnungsgemäße Aus- führung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfor- dert stets den Vergleich der Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die verfahrensgegenständliche schwere Betrugshandlung in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 18). Diese Feststellung findet - was lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist - in US 47 eine zutreffende Begründung. Indem der Angeklagte diese Konstatierungen über seine Absicht bei Begehung des schweren Betruges übergeht, führt er die Subsumtionsrüge nicht gesetzmäßig aus.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. In seinem Beschwerdevorbringen, wonach die erstinstanzlichen Urteils- feststellungen zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 278 Abs 1 StGB (Faktum A/II) unzulänglich seien, weil die Feststellung, daß der Beschwerdeführer sich konkret und im Detail mit anderen Mitgliedern verbunden habe, um Straftaten auszuführen, fehle und die im Rahmen der Tatsachenrüge angeführten Gespräche bei weitem nicht ausreichend seien, negiert er die ausdrückliche Konstatierung des Schöffengerichtes, daß er sich mit Nenad K*****, Budimir To***** und Milatin Te***** mit dem Vorsatz verbunden hat, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeführt werden (US 19). Mit dem weiteren Vorbringen zum genannten Nichtigkeitsgrund wird erneut in unzulässiger Weise versucht, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. In seinem Beschwerdevorbringen, wonach die erstinstanzlichen Urteils- feststellungen zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (Faktum A/II) unzulänglich seien, weil die Feststellung, daß der Beschwerdeführer sich konkret und im Detail mit anderen Mitgliedern verbunden habe, um Straftaten auszuführen, fehle und die im Rahmen der Tatsachenrüge angeführten Gespräche bei weitem nicht ausreichend seien, negiert er die ausdrückliche Konstatierung des Schöffengerichtes, daß er sich mit Nenad K*****, Budimir To***** und Milatin Te***** mit dem Vorsatz verbunden hat, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld ausgeführt werden (US 19). Mit dem weiteren Vorbringen zum genannten Nichtigkeitsgrund wird erneut in unzulässiger Weise versucht, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des
Djuradj M*****:
Vorweg ist festzuhalten, daß eine gesetzmäßig ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) eines Angeklagten die Beurteilung des Urteilssachverhaltes unter ein anderes Strafgesetz anzustreben hat; nach Lage des Falls begehrt der Angeklagte jedoch, ihn vom Anklagevorwurf freizusprechen, sodaß er damit der Sache nach Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behauptet.Vorweg ist festzuhalten, daß eine gesetzmäßig ausgeführte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eines Angeklagten die Beurteilung des Urteilssachverhaltes unter ein anderes Strafgesetz anzustreben hat; nach Lage des Falls begehrt der Angeklagte jedoch, ihn vom Anklagevorwurf freizusprechen, sodaß er damit der Sache nach Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet.
Auch diese Beschwerde läßt eine prozeß- ordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie gleichfalls nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Im Schuldspruchfaktum A/I liegt dem Beschwerdeführer zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Mladen M***** und den abgesondert verfolgten Hubert Mau***** und Rajko Z***** Verfügungsberechtigte der E***** Versicherungsanstalt durch die Abgabe einer unrichtigen Schadensmeldung mit der Behauptung, der PKW Mercedes 500 E mit dem Kennzeichen SZ WIW 1 sei am 26.Mai 1994 in Budapest gestohlen worden, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer Versicherungssumme von zumindest 700.000 S zu verleiten versucht zu haben.
In dem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Angeklagte an der eigentlichen als Betrugsversuch zu beurteilenden Tathandlung, nämlich der Erstellung der Schadensmeldung, nicht unmittelbar beteiligt war, sodaß er nicht als Mittäter, sondern als Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB anzusehen ist. Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB kann es bei dieser Bemerkung sein Bewenden haben, weil durch die unzutreffende Annahme einer Variante der Beteiligungsformen statt einer anderen dem Beschwerdeführer kein Nachteil entsteht (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 14; Fabrizy im WK § 12 Rz 16).In dem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Angeklagte an der eigentlichen als Betrugsversuch zu beurteilenden Tathandlung, nämlich der Erstellung der Schadensmeldung, nicht unmittelbar beteiligt war, sodaß er nicht als Mittäter, sondern als Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB anzusehen ist. Angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB kann es bei dieser Bemerkung sein Bewenden haben, weil durch die unzutreffende Annahme einer Variante der Beteiligungsformen statt einer anderen dem Beschwerdeführer kein Nachteil entsteht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 14; Fabrizy im WK Paragraph 12, Rz 16).
Der Angeklagte behauptet in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Faktum A/I, die tatbildliche Täuschungshandlung wäre mit der Durchführung des "Scheindiebstahls" vollendet gewesen; er habe jedoch nach den Urteilsfeststellungen keine Beitragshandlung, die den inszenierten "Diebstahl" ermöglicht oder auch nur erleichtert hätte, begangen; es könne ihm aber auch kein Tatbeitrag angelastet werden, der im Zusammenhang mit der Anzeige des fingierten Diebstahls, der Schadensmeldung Mau***** oder sonst in einem Zusammenhang mit dem weiteren Tatablauf stehe; als Mau***** dem Angeklagten den Geldbetrag von 4.000 DM und 2.000 S als Beitrag für die "Organisation" übergeben habe, seien alle Deliktshandlungen bereits abgeschlossen gewesen.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nicht die "Durchführung des Scheindiebstahls", sondern die unrichtige Schadensmeldung an die E***** Versicherungsanstalt die tatbestandsmäßige Täuschungshandlung war, die am 30.Mai 1994 von Hubert Mau***** erstattet wurde (US 17). Zu dieser Tathandlung hat der Angeklagte jedenfalls intellektuell dadurch beigetragen, daß er am 24. oder 25.Mai 1994 mit Rajko Z*****, Mladen M***** und Hubert Mau***** die Modalitäten über die Verschiebung, nämlich die Vortäuschung eines Diebstahls, die Verbringung des PKWs nach Damaskus, und die Erstattung einer falschen Diebstahlsanzeige als Grundlage für das Begehren um Auszahlung einer Versicherungssumme von 536.940 S besprach, wobei auch vereinbart wurde, daß Mau***** bei Übergabe des PKWs 7.000 DM erhalten solle, wovon er allerdings 30.000 S für die "Organisation" abliefern müsse (US 15). Nachdem Mau***** in der Nacht vom 26. auf den 27.Mai 1994 in Budapest den PKW dem Z***** und anderen Mitgliedern der Organisation zur Verschiebung in den Nahen Osten überlassen hatte und er in der Folge nach Österreich zurückgekehrt war, übergab er am "Freitag" (ersichtlich am 27.Mai 1994) dem Beschwerdeführer einen Betrag von 4.000 DM als vereinbarten Beitrag. Dieser wies darauf hin, daß ein Betrag von 30.000 S vereinbart gewesen sei, worauf Mau***** dem Angeklagten weitere 2.000 S ausgefolgt hat (US 17). Demnach hat Djuradj M***** an der Verschiebung des PKWs nach Damaskus sowie an der davon abhängigen falschen Schadensmeldung an die E***** Versicherungsanstalt mitgewirkt und durch sein vorhin angeführtes Verhalten jedenfalls einen psychischen Tatbeitrag in Form des Bestärkens im Tatbeschluß geleistet. All diese Konstatierungen negiert der Angeklagte im Zuge der sohin nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.
Sofern der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum A/II das Fehlen von Feststellungen behauptet, mit wem er sich zu einer Bande verbunden habe und auf die Begehung welcher Delikte sein Vorsatz gerichtet gewesen sei, ist er auf US 49 bis 51 zu verweisen, wo die vermißten Konstatierungen nachzulesen sind. Auch insoweit übergeht er Urteilsfeststellungen.
Mit der Behauptung hinwieder, es fehlten alle sicheren Beweisergebnisse, auf welche sich ein Schuldspruch des Angeklagten wegen Bandenbildung stützen ließe, wird nicht der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ausgeführt, sondern ein Begründungsmangel (Z 5) des Urteils in nicht substantiierter Weise behauptet, sodaß diesbezüglich eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist.Mit der Behauptung hinwieder, es fehlten alle sicheren Beweisergebnisse, auf welche sich ein Schuldspruch des Angeklagten wegen Bandenbildung stützen ließe, wird nicht der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ausgeführt, sondern ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) des Urteils in nicht substantiierter Weise behauptet, sodaß diesbezüglich eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist.
Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt zurückzuweisen.Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt zurückzuweisen.
Zur Äußerung des Verteidigers des Angeklagten Djuradj M***** vom 19. März 1996 sei darauf verwiesen, daß auch eine nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a E 61); insoweit könnte sie vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 285 b Abs 1 StPO zurückgewiesen werden; unterbleibt dies, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO geboten.Zur Äußerung des Verteidigers des Angeklagten Djuradj M***** vom 19. März 1996 sei darauf verwiesen, daß auch eine nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 285, a E 61); insoweit könnte sie vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 285, b Absatz eins, StPO zurückgewiesen werden; unterbleibt dies, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO geboten.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Mladen M***** - dessen Berufung gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Widerrufsbeschluß zu betrachten ist - und Djuradj M***** ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Mladen M***** - dessen Berufung gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch als Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Widerrufsbeschluß zu betrachten ist - und Djuradj M***** ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285, i StPO).