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Entscheidung 15 Os 34/98×

Entscheidung 15 Os 34/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os34/98 (15Os35/98)

Entscheidungsdatum

02.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.November 1997, GZ 8 b römisch fünf r 9872/97-20, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1., soweit dieser "einen Tischcomputer" betrifft, und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und dem damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und der darin enthaltenen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten für den erfolglos gebliebenen Teil seines Rechtsmittels zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in deren Personenkraftwagen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar

1. in der Zeit vom 9. bis 12.Oktober 1997 vier (unbekannt gebliebenen) Fahrzeuginhabern einen Fotoapparat der Marke Canon, eine Kamera der Marke Olympus, einen Tischcomputer, eine schwarze Fototasche, ein Blitzgerät, ein Teleobjektiv, ein Telefonladegerät der Marke EPM, eine A1 Telefonwertkarte;

2. am 12.Oktober 1997 dem Rudolf B***** 5.000 S Bargeld, ein Ladegerät für ein Mobiltelefon der Marke Ericsson, eine schwarze Tasche, einen Terminplaner und einen Feuchtigkeitsmesser.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist teilweise im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, die Urteilsbegründung sei in Ansehung des weggenommenen Tischcomputers (Faktum 1) und des gestohlenen Bargeldes von 5.000 S (Faktum 2) aktenwidrig, weil das Schöffengericht die diesbezügliche Verurteilung auf sein Geständnis gestützt habe, obwohl sich ein solches aus den Akten nicht ergebe.

Tatsächlich hat das Erstgericht seinen Schuldspruch damit begründet, daß der Angeklagte vor der Polizei "vollinhaltlich geständig" war und das Faktum 2 auch in der Hauptverhandlung zugestanden habe (US 6). Nur letzterer Teil dieser Begründung ist - entgegen der Beschwerde - aktenmäßig gedeckt. Heinz N***** hat sich nämlich in der Hauptverhandlung zum "Faktum B*****", worin auch die Wegnahme von 5.000 S Bargeld enthalten ist, schuldig bekannt (129). Somit liegt hiezu eine Aktenwidrigkeit nicht vor.

Dagegen hat sich der Angeklagte zum Tischcomputer vor der Polizei dahin verantwortet, dieser sei im (Gemeinschafts-)Eigentum von Günter A***** (seinem Quartiergeber) und ihm gestanden; er habe ihn schon während seiner letzten Haft besessen (63). Vom Untersuchungsrichter wurde er zu diesem Gegenstand nicht konkret befragt, in der Hauptverhandlung hat er die Begehung der zu Urteilsfaktum 1. angeführten Taten überhaupt in Abrede gestellt. Damit widerspricht die Urteilsbegründung zu diesem Teil der Diebsbeute tatsächlich dem Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei. Die Aktenwidrigkeit betrifft eine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der diesbezügliche Schuldspruch ausschließlich auf die geständige Verantwortung vor der Polizei gestützt wurde. Das Urteil ist daher hiezu tatsächlich mit dem aufgezeigten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, sodaß es in diesem Umfang gemäß Paragraph 285, e StPO bereits in der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben war.

Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Recht.

In seiner weiteren Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Rechtsmittelwerber geltend, das Urteil sei zu der ihm angelasteten Gewerbsmäßigkeit unzureichend begründet, weil sich das Erstgericht mit der Anführung der verba legalia begnügt habe.

Dabei übersieht er aber, daß die Tatrichter die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle mehrfach festgestellt und auch begründet haben. Danach beschloß der Angeklagte, nachdem ihm das Geld (das er bei seiner Entlassung aus der Justizanstalt erhalten hatte) ausgegangen war, seinen weiteren Unterhalt durch fortlaufende Einbruchsdiebstähle zu finanzieren, wobei er die Absicht hatte, Einbrüche in Personenkraftwagen zu verüben (US 5 oben). Nach Schilderung der Tat wird im angefochtenen Urteil neuerlich festgestellt, daß er dabei (bei den angeführten Einbruchsdiebstählen) die Absicht hatte, durch die fortlaufende Begehung von solchen Einbruchsdiebstählen sich eine Einnahmsquelle zu verschaffen und auch für einen längeren Zeitraum dadurch seinen Unterhalt zu finanzieren (US 5 unten). In der Beweiswürdigung führte das Schöffengericht schließlich aus, daß auf Grund des Geständnisses des Angeklagten, wonach er sich nach Verbrauch des Entlassungsgeldes entschlossen habe, Autoeinbrüche zu begehen, der Nachweis vorliege, daß er die Absicht hatte, durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen seinen Unterhalt für einen längeren Zeitraum zu finanzieren (US 7).

Damit hat das Erstgericht die gewerbsmäßige Begehung aber ausreichend festgestellt und auch formal zutreffend begründet.

In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer - wie in der Hauptverhandlung - neuerlich, das Geständnis vor der Polizei zum Urteilsfaktum 1, auf welches das Schöffengericht seinen Schuldspruch gegründet habe, sei nur unter Druck der vernehmenden Beamten zustandegekommen und habe er die Taten tatsächlich nicht begangen.

Die Tatrichter haben aber mit schlüssiger und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung dargelegt (US 6, 7), warum sie der geständigen Verantwortung vor Polizeibeamten und dem Untersuchungsrichter trotz deren Widerruf in der Hauptverhandlung gefolgt sind. Dagegen vermag der Angeklagte keine, geschweige denn erhebliche Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich ein Festhalten an den gesamten Urteilsfeststellungen und deren Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung. Dieses Gebot mißachtet der Beschwerdeführer, weil er die bereits zur Mängelrüge zitierten Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle übergeht und nur neuerlich behauptet, das Erstgericht habe sich mit der Anführung der verba legalia begnügt.

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung und der darin implizierten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.

Anmerkung

E50052 15D00348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00034.98.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19980402_OGH0002_0150OS00034_9800000_000