Vorweg ist zu den Verfahrens- und Mängelrügen anzumerken, daß die Beschwerdeführer das Wesen der sie treffenden Schuldvorwürfe der Abgabenhinterziehung verkennen. Sie wurden nämlich deshalb verurteilt, weil sie unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen vorsätzlich eine Verkürzung von Einkommens- und Gewerbesteuer bewirkt (I.1. iVm US 10) und durch pflichtwidrige Nichtabgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer(Vorauszahlungen) bewirkt (I.2. iVm US 10 f) und damit die inkriminierte Abgabenhinterziehung vollendet haben. Zu einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige oder zu gewährten Zahlungserleichterungen (§ 29 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.Vorweg ist zu den Verfahrens- und Mängelrügen anzumerken, daß die Beschwerdeführer das Wesen der sie treffenden Schuldvorwürfe der Abgabenhinterziehung verkennen. Sie wurden nämlich deshalb verurteilt, weil sie unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen vorsätzlich eine Verkürzung von Einkommens- und Gewerbesteuer bewirkt (römisch eins.1. in Verbindung mit US 10) und durch pflichtwidrige Nichtabgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer(Vorauszahlungen) bewirkt (römisch eins.2. in Verbindung mit US 10 f) und damit die inkriminierte Abgabenhinterziehung vollendet haben. Zu einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige oder zu gewährten Zahlungserleichterungen (Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG) hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
Zur Beschwerde des Hermann M***** (ON 45):
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die (im Ergebnis zutreffende) Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1998 gestellten Anträge nicht verkürzt (S 333 f):Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die (im Ergebnis zutreffende) Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1998 gestellten Anträge nicht verkürzt (S 333 f):
Die Aushebung sämtlicher mit der Kennzahl BVO und ERL sowie UEB verzeichneten Überweisungsbelege wurde zum Beweis dafür beantragt, daß die Angeklagten mit diesen Überweisungen neben rückständigen Salden auch laufend fällige Steuern bezahlt haben (1.).
Durch die Vernehmung von Dr. W***** (Vorstand des Finanzamtes Innsbruck) als Zeugen sollte eine Vereinbarung mit dem Finanzamt bewiesen werden, nach der "die bei den Firmen P***** und G***** gepfändeten Beträgen nur teilweise zur Abdeckung des rückständigen Saldos gleichzeitig auch zur Abdeckung der laufend fällig werdenden Steuern verwendet" wurden (2.).
Diese Beweisanträge gehen am konkreten Schuldvorwurf vorbei und lassen zudem die für eine in jedem Fall vom Gerichtshof vorzunehmende Relevanzprüfung notwendigen konkreten Umstände vermissen, aus denen - ungeachtet dagegensprechender Verfahrensergebnisse (Anzeige des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ON 2; BV Hermann M***** S 205 f; BV Hedwig M***** S 161a f, 207 f, 331; ZV Heinrich G***** S 215 f; Vorbringen des Privatbeteiligtenvertreters Mag. We***** S 223 f, 331 f, 335; SV-Gutachten S 239 ff und 277 ff) dennoch - realistischerweise erwartet werden könnte, daß die begehrten Beweisaufnahmen tatsächlich entlastende Umstände für den Beschwerdeführer erbringen werden. Da dieses prozessuale Versäumnis durch weitwendige, teils aktenfremde, teils der geltenden Rechtslage widerstreitende Ausführungen in der Beschwerdeschrift - demnach verspätet - nicht saniert werden kann, hat das Schöffengericht die bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufenden Anträge ohne vorgreifende Beweiswürdigung zu Recht abgelehnt.
Im übrigen ist eine im Urteil konstatierte "Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens" (Abgabenschuldnerin) für die im § 33 FinStrG normierte Erklärungspflicht rechtlich ohne Bedeutung. Die vom Nichtigkeitswerber nachdrücklich kritisierte, indes mit dem Schuldvorwurf nicht konnexe Vorgangsweise der Abgabengläubigerin ist durch die Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs 1 BAO gedeckt.Im übrigen ist eine im Urteil konstatierte "Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens" (Abgabenschuldnerin) für die im Paragraph 33, FinStrG normierte Erklärungspflicht rechtlich ohne Bedeutung. Die vom Nichtigkeitswerber nachdrücklich kritisierte, indes mit dem Schuldvorwurf nicht konnexe Vorgangsweise der Abgabengläubigerin ist durch die Verrechnungsvorschrift des Paragraph 214, Absatz eins, BAO gedeckt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen enthalten nur insoweit Elemente einer Mängelrüge, als sie die - nach Meinung der Beschwerde lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebenden - Urteilsfeststellungen auf Seite 12 (dritter Absatz) über die zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I.2.) geforderte "Wissentlichkeit" zur Herbeiführung des Verkürzungserfolges als nicht tragfähig und unbegründet kritisieren. Zur Widerlegung dieses ungerechtfertigten Vorwurfs genügt es, auf die vom Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 15 zweiter Absatz iVm US 7 bis 10) zu verweisen, welche eine ausreichende und mängelfreie Begründung (auch) der (keineswegs nur die verba legalia umfassenden) Konstatierungen der spezifischen Vorsatzkomponente enthalten.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Ausführungen enthalten nur insoweit Elemente einer Mängelrüge, als sie die - nach Meinung der Beschwerde lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebenden - Urteilsfeststellungen auf Seite 12 (dritter Absatz) über die zur Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch eins.2.) geforderte "Wissentlichkeit" zur Herbeiführung des Verkürzungserfolges als nicht tragfähig und unbegründet kritisieren. Zur Widerlegung dieses ungerechtfertigten Vorwurfs genügt es, auf die vom Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 15 zweiter Absatz in Verbindung mit US 7 bis 10) zu verweisen, welche eine ausreichende und mängelfreie Begründung (auch) der (keineswegs nur die verba legalia umfassenden) Konstatierungen der spezifischen Vorsatzkomponente enthalten.
Das weitere Vorbringen, welches einerseits fehlende Feststellungen sowohl zum Anfangszeitpunkt und zum Ausmaß der zwangsweise hereingebrachten Zahlungen als auch zur Art und Weise ihrer Verbuchung durch die Abgabengläubigerin reklamiert, andererseits die Konstatierung anstrebt, daß die Abgabenbehörde über Jahre hinweg die einzigen Umsätze des Frächterbetriebes im Wege der Abgabenexekution bei den Speditionen P***** und G***** "zur Gänze" abgeschöpft hat und "ob" der Beschwerdeführer auf Grund dieser Abgabenexekutionen noch in der Lage gewesen sein konnte, die laufenden Abgaben zu berichtigen, ist der Sache nach zwar als Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufzufassen. Ihr ermangelt es jedoch an der gesetzmäßigen Ausführung. Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich hiefür nicht nur der Nachweis auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts ohne Hinzufügen einer nicht konstatierten Tatsache und ohne Weglassen eines festgestellten Umstandes gefordert, daß dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt, sondern auch die sachverhaltsgebundene Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb zufolge der behaupteten Mängel das Gesetz verletzt worden sein sollte (vgl Foregger/Kodek StPO7 S 414,428).Das weitere Vorbringen, welches einerseits fehlende Feststellungen sowohl zum Anfangszeitpunkt und zum Ausmaß der zwangsweise hereingebrachten Zahlungen als auch zur Art und Weise ihrer Verbuchung durch die Abgabengläubigerin reklamiert, andererseits die Konstatierung anstrebt, daß die Abgabenbehörde über Jahre hinweg die einzigen Umsätze des Frächterbetriebes im Wege der Abgabenexekution bei den Speditionen P***** und G***** "zur Gänze" abgeschöpft hat und "ob" der Beschwerdeführer auf Grund dieser Abgabenexekutionen noch in der Lage gewesen sein konnte, die laufenden Abgaben zu berichtigen, ist der Sache nach zwar als Rechtsrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO aufzufassen. Ihr ermangelt es jedoch an der gesetzmäßigen Ausführung. Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich hiefür nicht nur der Nachweis auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts ohne Hinzufügen einer nicht konstatierten Tatsache und ohne Weglassen eines festgestellten Umstandes gefordert, daß dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt, sondern auch die sachverhaltsgebundene Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb zufolge der behaupteten Mängel das Gesetz verletzt worden sein sollte vergleiche Foregger/Kodek StPO7 S 414,428).
Diesen verfahrensrechtlichen Geboten wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie nicht auf der Grundlage des dem Nichtigkeitswerber angelasteten finanzstrafrechtlichen Sachverhalts (pflichtwidrige Unterlassung der Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils mit Abgabenverkürzungsvorsatz) argumentiert, zudem dessen eigene Verantwortung (S 205 unten) und jene seiner Ehegattin (S 209 f) übergehend, unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die konkret angewendete Bestimmung des Finanzstrafgesetzes behauptet, der Abgabenpflichtige hätte auch in der Lage sein müssen, die laufenden Abgaben zu berichtigen. Sie legt aber auch nicht dar, warum die wiederholt ins Treffen geführte "Zahlungsfähigkeit" unabdingbare Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung der konkret angelasteten Finanzstrafvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG ist.Diesen verfahrensrechtlichen Geboten wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie nicht auf der Grundlage des dem Nichtigkeitswerber angelasteten finanzstrafrechtlichen Sachverhalts (pflichtwidrige Unterlassung der Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils mit Abgabenverkürzungsvorsatz) argumentiert, zudem dessen eigene Verantwortung (S 205 unten) und jene seiner Ehegattin (S 209 f) übergehend, unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die konkret angewendete Bestimmung des Finanzstrafgesetzes behauptet, der Abgabenpflichtige hätte auch in der Lage sein müssen, die laufenden Abgaben zu berichtigen. Sie legt aber auch nicht dar, warum die wiederholt ins Treffen geführte "Zahlungsfähigkeit" unabdingbare Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung der konkret angelasteten Finanzstrafvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG ist.
Welchen Bezug schließlich der allgemein gehaltene Beschwerdehinweis auf die vom Gesetz geforderten differenzierten Vorsatzformen der vorgenannten Delikte sowie auf die (unbestrittene) Tatsache, daß die Nichtabgabe von Steuererklärungen grundsätzlich nur ein Finanzordnungsdelikt darstellt, mit dem hier aktuellen Sachverhalt herstellen soll, ist nicht erkennbar. Zur Beschwerde der Hedwig M***** (ON 43):
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht. Der Antrag vom 21. Dezember 1998 auf zeugenschaftliche Vernehmung des Siegfried R***** zum Beweis dafür, "daß die Angeklagten laufende Abgabenverpflichtungen erfüllt und dadurch keine Verkürzung der Abgaben-, Gewerbe- und Umsatzsteuer begangen haben" (S 333), ist schon vom Ansatz her verfehlt. Er enthält nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreitet bloß allgemein den Anklagevorwurf, ohne jene entscheidenden Umstände darzulegen, welche durch den genannten Zeugen bewiesen werden sollen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19aa), weshalb die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen als prozessual verspätet auf sich beruhen müssen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht im Recht. Der Antrag vom 21. Dezember 1998 auf zeugenschaftliche Vernehmung des Siegfried R***** zum Beweis dafür, "daß die Angeklagten laufende Abgabenverpflichtungen erfüllt und dadurch keine Verkürzung der Abgaben-, Gewerbe- und Umsatzsteuer begangen haben" (S 333), ist schon vom Ansatz her verfehlt. Er enthält nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreitet bloß allgemein den Anklagevorwurf, ohne jene entscheidenden Umstände darzulegen, welche durch den genannten Zeugen bewiesen werden sollen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19aa), weshalb die darüber hinausgehenden Beschwerdeausführungen als prozessual verspätet auf sich beruhen müssen.
Weswegen durch die verweigerte Aufnahme der von Hermann M***** in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1998 gestellten Beweisanträge, denen sich der Verteidiger der Beschwerdeführerin kommentarlos angeschlossen hat (S 333), keine Verfahrensgesetze verletzt worden sind, wurde bereits bei Erledigung dessen Verfahrensrüge dargetan.
Zur Bekämpfung des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses vom 26. September 1997 hinwieder, mit dem mehrere (vom damals gemeinsamen) Verteidiger gestellte Beweisanträge (S 219 ff) mit unzureichender Begründung wegen "Unerheblichkeit" abgewiesen wurden (S 225), fehlt der Nichtigkeitswerberin die formelle Legitimation, weil keiner dieser Anträge in der gemäß § 276a StPO (wegen Zeitablaufs und Änderung der Senatszusammensetzung) neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1998 wiederholt wurde (vgl Mayerhofer aaO E 30 ff).Zur Bekämpfung des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses vom 26. September 1997 hinwieder, mit dem mehrere (vom damals gemeinsamen) Verteidiger gestellte Beweisanträge (S 219 ff) mit unzureichender Begründung wegen "Unerheblichkeit" abgewiesen wurden (S 225), fehlt der Nichtigkeitswerberin die formelle Legitimation, weil keiner dieser Anträge in der gemäß Paragraph 276 a, StPO (wegen Zeitablaufs und Änderung der Senatszusammensetzung) neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1998 wiederholt wurde vergleiche Mayerhofer aaO E 30 ff).
Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht stichhältig. Ihre Behauptung, "daß sich die Höhe der verkürzten Abgaben lediglich auf Schätzung des Finanzamtes stützt und diese Schätzung selbst dem gerichtlichen Gutachter nicht nachvollziehbar ist", beruht auf einer prozeßordnungswidrigen Betrachtungsweise der Aktenlage durch die Beschwerdeführerin. Sie stützt sich nämlich nur auf einen isoliert, demnach sinnentstellt wiedergegebenen Satz aus der Plausibilitätsrechnung des Buchsachverständigen (vgl S 241 zweiter Absatz erster Satz) und läßt den maßgebenden Inhalt dieser Expertise außer acht, welcher in den Entscheidungsgründen - neben anderen, die Abgabenhöhe objektivierenden Beweisergebnissen - ausführlich, aktengetreu und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen verwertet wurde (vgl S 245, 283 iVm US 15 f), weshalb dem Urteil kein formaler Begründungsfehler anhaftet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht stichhältig. Ihre Behauptung, "daß sich die Höhe der verkürzten Abgaben lediglich auf Schätzung des Finanzamtes stützt und diese Schätzung selbst dem gerichtlichen Gutachter nicht nachvollziehbar ist", beruht auf einer prozeßordnungswidrigen Betrachtungsweise der Aktenlage durch die Beschwerdeführerin. Sie stützt sich nämlich nur auf einen isoliert, demnach sinnentstellt wiedergegebenen Satz aus der Plausibilitätsrechnung des Buchsachverständigen vergleiche S 241 zweiter Absatz erster Satz) und läßt den maßgebenden Inhalt dieser Expertise außer acht, welcher in den Entscheidungsgründen - neben anderen, die Abgabenhöhe objektivierenden Beweisergebnissen - ausführlich, aktengetreu und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen verwertet wurde vergleiche S 245, 283 in Verbindung mit US 15 f), weshalb dem Urteil kein formaler Begründungsfehler anhaftet.
Die nur gegen den Schuldspruch II. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes und scheitert mangels Festhalten am Urteilssachverhalt (US 3 f, 12 ff, 17 ff).Die nur gegen den Schuldspruch römisch zwei. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt die gesetzmäßige Ausführung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes und scheitert mangels Festhalten am Urteilssachverhalt (US 3 f, 12 ff, 17 ff).
Soweit die Beschwerde des weiteren lediglich einer isoliert aus ihrer gerichtlichen Verantwortung gelösten Passage (S 213) und einem selektierten Detail ihrer Aussage in der Streitverhandlung vom 17. Oktober 1996 im Verfahren 14 Cg 194/96s des Landesgerichtes Innsbruck selbst beweiswürdigend einen urteilsfremden Sinn unterlegt und dem Erstgericht pauschal vorwirft, es habe "die Aussage der Zweitangeklagten teilweise völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen, an manchen Stellen ins Gegenteil verkehrt und regelmäßig verkürzt wiedergegeben sowie eindeutig fehlinterpretiert", liegt auch keine - der Sache nach - prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Mängel- und/oder einer Tatsachenrüge (Z 5, 5a) vor. Vielmehr trachtet die Angeklagte nach Inhalt und Zielrichtung bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.Soweit die Beschwerde des weiteren lediglich einer isoliert aus ihrer gerichtlichen Verantwortung gelösten Passage (S 213) und einem selektierten Detail ihrer Aussage in der Streitverhandlung vom 17. Oktober 1996 im Verfahren 14 Cg 194/96s des Landesgerichtes Innsbruck selbst beweiswürdigend einen urteilsfremden Sinn unterlegt und dem Erstgericht pauschal vorwirft, es habe "die Aussage der Zweitangeklagten teilweise völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen, an manchen Stellen ins Gegenteil verkehrt und regelmäßig verkürzt wiedergegeben sowie eindeutig fehlinterpretiert", liegt auch keine - der Sache nach - prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Mängel- und/oder einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) vor. Vielmehr trachtet die Angeklagte nach Inhalt und Zielrichtung bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Der in diesem Zusammenhang kritisierte Inhalt des Urteilsspruchs II.2. korrespondiert mit dem bezughabenden Anklagetenor und gibt - der Beschwerde zuwider - sinngemäß die gedrängte Darstellung des Protokollsinhalts aus dem genannten Zivilverfahren wieder (vgl 41 und 49 im einbezogenen Akt ON 13).Der in diesem Zusammenhang kritisierte Inhalt des Urteilsspruchs römisch zwei.2. korrespondiert mit dem bezughabenden Anklagetenor und gibt - der Beschwerde zuwider - sinngemäß die gedrängte Darstellung des Protokollsinhalts aus dem genannten Zivilverfahren wieder vergleiche 41 und 49 im einbezogenen Akt ON 13).
Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht hätte "die Wiederholung der falschen Beweisaussagen vor Gericht" nicht als erschwerend annehmen dürfen, weil in Wahrheit nur eine einzige falsche Beweisaussage vorliege, wird keiner der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht hätte "die Wiederholung der falschen Beweisaussagen vor Gericht" nicht als erschwerend annehmen dürfen, weil in Wahrheit nur eine einzige falsche Beweisaussage vorliege, wird keiner der drei Anwendungsfälle der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die von Hedwig M***** angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 40) war hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO fällt demnach die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) sowie über die in der Strafberufung des Hermann M***** implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) und über die von Hedwig M***** zugleich mit der Strafberufung ausgeführte Beschwerde (S 399) jeweils gegen die Verlängerung der Probezeiten in die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.Gemäß Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO fällt demnach die Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) sowie über die in der Strafberufung des Hermann M***** implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) und über die von Hedwig M***** zugleich mit der Strafberufung ausgeführte Beschwerde (S 399) jeweils gegen die Verlängerung der Probezeiten in die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.