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Entscheidung 15 Os 35/01×

Entscheidung 15 Os 35/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os35/01

Entscheidungsdatum

05.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Raymond B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2000, AZ 7 a römisch fünf r 5618/00-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raymond B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 15. Jänner 1996 bis 18. August 1997 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern elf verschiedene im Ersturteil genannte Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Vortäuschung, im Rahmen der Gesellschaft European Enterprises Consultants C.V. würden hoch verzinste und sichere Veranlagungen durch den Erwerb von stimmberechtigten Aktien (Shares) der European Enterprises Holding Corporation angeboten, zur Zahlung von insgesamt 29.382.090 S verleitet, wodurch diese oder Dritte am Vermögen geschädigt wurden.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zwar durfte das Erstgericht - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - den in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2000 gestellten Antrag der Verteidigung auf "neuerliche Vorladung" des Zeugen Hartmut G***** (S 469f) zu Recht abweisen, weil sich der Genannte in dieser Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen hatte (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und in Hinblick auf seine bloß für den Fall des Eintritts einer Bedingung erklärte Bereitschaft, zukünftig auszusagen, ungewiss war, ob (im Fall der neuerlichen Ladung des Zeugen) künftig ein der Wahrheitsfindung dienliches Beweismittel überhaupt zur Verfügung stehen werde, sodass der - zudem nicht einmal ein Beweisthema anführende - Antrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 88).

Hingegen ist die Beschwerde mit ihrer Kritik an der Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Volker Sch***** im Recht.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung sinngemäß im Wesentlichen dahin verantwortet, dass er über Auftrag und Weisung des Sch***** gehandelt und auf dessen Informationen betreffend die Verwirklichung des beabsichtigten Lottospielbetriebs vertraut habe (S 255, 263, 311 ff, 333/IV).

In der Urteilsbegründung führten die Tatrichter zur subjektiven Tatseite aus, dass die Einlassungen des Angeklagten, soweit er versucht habe, "die gesamte Verantwortung auf Sch***** zu schieben", aufgrund der (durch Verlesung ins Verfahren eingeführten) Aussage des abgesondert Verurteilten Gerhard F***** als widerlegt angesehen werden (US 28f). Den Angaben des Angeklagten, er habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien nicht gewusst, dass "weder aus der Lotterie noch aus dem Börsengang etwas geworden sei", folgte das Erstgericht - ohne nähere Begründung - nicht (US 31).

Die Vernehmung des - nun gesondert verfolgten, zum Antragszeitpunkt in Holland in Auslieferungshaft befindlichen - Zeugen Sch***** wurde von der Verteidigung der Sache nach ua zum Beweis dafür beantragt, dass dieser das Zustandekommen des Lottoprojekts betrieben und den Angeklagten hierüber nicht korrekt informiert habe, weshalb jener im Vertrauen auf die Zusagen und Informationen des Zeugen (demnach ersichtlich gemeint: ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz) gehandelt habe (S 365 in Verbindung mit 469/IV).

Das Schöffengericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die objektiven Umstände "hinsichtlich Schreiben, Lotteriespiel, etc. durch das Verfahren geklärt wurden" (S 473/IV), und ergänzte diese in der Urteilsausfertigung dahin, dass der Zeuge zur subjektiven Tatseite keine Angaben machen könne. Das Beweisthema sei zudem unerheblich, weil bereits die - nicht eingehaltene und rechtlich gar nicht einhaltbare - Zusage an die Aktionäre, dass die von ihnen erworbenen Aktien an der Börse gehandelt würden, wesentlich (gemeint: für sich allein täuschungskausal) gewesen sei (US 46f).

Damit nahm das Erstgericht aber einerseits eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor, andererseits verkannte es, dass aus der begehrten Zeugenaussage zum Thema des Informationsflusses zwischen dem behaupteten Betreiber des Lottoprojekts und dem Angeklagten (uU andere als die im Urteil gezogenen) Schlüsse auf den Informationsstand des Beschwerdeführers und damit auf die subjektive Tatseite möglich sind. Schließlich hat sich der Angeklagte auch sinngemäß dahin verantwortet (S 191, 313/IV), dass ein Funktionieren des geplanten Lottoprojekts Voraussetzung für die Börseneinführung gewesen sei, sodass - der Beschlussbegründung zuwider - der Wissensstand und die Annahmen des Angeklagten hiezu auch dann für die Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht unerheblich sind, wenn ausschließlich die zugesagte Börsennotierung der Aktien täuschungskausal war.

Da somit der Angeklagte durch die Abweisung des genannten Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde und daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E61241 15D00351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00035.01.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20010405_OGH0002_0150OS00035_0100000_000