Zwar durfte das Erstgericht - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - den in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2000 gestellten Antrag der Verteidigung auf "neuerliche Vorladung" des Zeugen Hartmut G***** (S 469f) zu Recht abweisen, weil sich der Genannte in dieser Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen hatte (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO) und in Hinblick auf seine bloß für den Fall des Eintritts einer Bedingung erklärte Bereitschaft, zukünftig auszusagen, ungewiss war, ob (im Fall der neuerlichen Ladung des Zeugen) künftig ein der Wahrheitsfindung dienliches Beweismittel überhaupt zur Verfügung stehen werde, sodass der - zudem nicht einmal ein Beweisthema anführende - Antrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 88).Zwar durfte das Erstgericht - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - den in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2000 gestellten Antrag der Verteidigung auf "neuerliche Vorladung" des Zeugen Hartmut G***** (S 469f) zu Recht abweisen, weil sich der Genannte in dieser Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen hatte (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und in Hinblick auf seine bloß für den Fall des Eintritts einer Bedingung erklärte Bereitschaft, zukünftig auszusagen, ungewiss war, ob (im Fall der neuerlichen Ladung des Zeugen) künftig ein der Wahrheitsfindung dienliches Beweismittel überhaupt zur Verfügung stehen werde, sodass der - zudem nicht einmal ein Beweisthema anführende - Antrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 88).
Hingegen ist die Beschwerde mit ihrer Kritik an der Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Volker Sch***** im Recht.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung sinngemäß im Wesentlichen dahin verantwortet, dass er über Auftrag und Weisung des Sch***** gehandelt und auf dessen Informationen betreffend die Verwirklichung des beabsichtigten Lottospielbetriebs vertraut habe (S 255, 263, 311 ff, 333/IV).
In der Urteilsbegründung führten die Tatrichter zur subjektiven Tatseite aus, dass die Einlassungen des Angeklagten, soweit er versucht habe, "die gesamte Verantwortung auf Sch***** zu schieben", aufgrund der (durch Verlesung ins Verfahren eingeführten) Aussage des abgesondert Verurteilten Gerhard F***** als widerlegt angesehen werden (US 28f). Den Angaben des Angeklagten, er habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien nicht gewusst, dass "weder aus der Lotterie noch aus dem Börsengang etwas geworden sei", folgte das Erstgericht - ohne nähere Begründung - nicht (US 31).
Die Vernehmung des - nun gesondert verfolgten, zum Antragszeitpunkt in Holland in Auslieferungshaft befindlichen - Zeugen Sch***** wurde von der Verteidigung der Sache nach ua zum Beweis dafür beantragt, dass dieser das Zustandekommen des Lottoprojekts betrieben und den Angeklagten hierüber nicht korrekt informiert habe, weshalb jener im Vertrauen auf die Zusagen und Informationen des Zeugen (demnach ersichtlich gemeint: ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz) gehandelt habe (S 365 iVm 469/IV).Die Vernehmung des - nun gesondert verfolgten, zum Antragszeitpunkt in Holland in Auslieferungshaft befindlichen - Zeugen Sch***** wurde von der Verteidigung der Sache nach ua zum Beweis dafür beantragt, dass dieser das Zustandekommen des Lottoprojekts betrieben und den Angeklagten hierüber nicht korrekt informiert habe, weshalb jener im Vertrauen auf die Zusagen und Informationen des Zeugen (demnach ersichtlich gemeint: ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz) gehandelt habe (S 365 in Verbindung mit 469/IV).
Das Schöffengericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die objektiven Umstände "hinsichtlich Schreiben, Lotteriespiel, etc. durch das Verfahren geklärt wurden" (S 473/IV), und ergänzte diese in der Urteilsausfertigung dahin, dass der Zeuge zur subjektiven Tatseite keine Angaben machen könne. Das Beweisthema sei zudem unerheblich, weil bereits die - nicht eingehaltene und rechtlich gar nicht einhaltbare - Zusage an die Aktionäre, dass die von ihnen erworbenen Aktien an der Börse gehandelt würden, wesentlich (gemeint: für sich allein täuschungskausal) gewesen sei (US 46f).
Damit nahm das Erstgericht aber einerseits eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor, andererseits verkannte es, dass aus der begehrten Zeugenaussage zum Thema des Informationsflusses zwischen dem behaupteten Betreiber des Lottoprojekts und dem Angeklagten (uU andere als die im Urteil gezogenen) Schlüsse auf den Informationsstand des Beschwerdeführers und damit auf die subjektive Tatseite möglich sind. Schließlich hat sich der Angeklagte auch sinngemäß dahin verantwortet (S 191, 313/IV), dass ein Funktionieren des geplanten Lottoprojekts Voraussetzung für die Börseneinführung gewesen sei, sodass - der Beschlussbegründung zuwider - der Wissensstand und die Annahmen des Angeklagten hiezu auch dann für die Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht unerheblich sind, wenn ausschließlich die zugesagte Börsennotierung der Aktien täuschungskausal war.
Da somit der Angeklagte durch die Abweisung des genannten Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde und daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Da somit der Angeklagte durch die Abweisung des genannten Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde und daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war das angefochtene Urteil bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.