Entscheidung 15 Os 35/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 14 Vr 507/93, Hv 8/93 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 25. Februar 2002, AZ 7 Ns 5/02 (= ON 84 des VR-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 14 römisch fünf r 507/93, Hv 8/93 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 25. Februar 2002, AZ 7 Ns 5/02 (= ON 84 des VR-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 31. Oktober 2001, GZ 14 Vr 507/93-78, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 31. Oktober 2001, GZ 14 römisch fünf r 507/93-78, nicht Folge.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 85) war vom Obersten Gerichtshof gemäß § 364 Abs 5 letzter Satz StPO zurückzuweisen, weil (mit Ausnahme hier nicht aktueller Fälle) eine Beschwerde gegen Beschlüsse (vorliegend eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht), mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wurde, nicht zulässig ist (vgl auch die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer Strafprozessordnung S 237 dritter Absatz; Foregger/Fabrizy StPO8 § 364 Rz 8 mit Judikaturhinweis; 15 Os 145/96).Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 85) war vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 364, Absatz 5, letzter Satz StPO zurückzuweisen, weil (mit Ausnahme hier nicht aktueller Fälle) eine Beschwerde gegen Beschlüsse (vorliegend eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht), mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wurde, nicht zulässig ist vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, abgedruckt in Pleischl/Soyer Strafprozessordnung S 237 dritter Absatz; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 364, Rz 8 mit Judikaturhinweis; 15 Os 145/96).
Anmerkung
E65336
15Os35.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00035.02.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20020425_OGH0002_0150OS00035_0200000_000