Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der von den Tatrichtern auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** gestützten festgestellten Tatfolgen zu II./, weil im Gutachten zum Ausdruck gebracht worden sei, nicht nur die Missbrauchshandlungen allein, sondern auch Umstände in den früheren Kindheitsjahren seien kausal für die schwere psychische Beeinträchtigung des Tatopfers gewesen. Damit macht sie aber keinen für die Annahme der Qualifikation nach § 207 Abs 3 erster Fall StGB entscheidenden Umstand geltend. Denn auch für qualifizierende Tatfolgen gilt die Äquivalenztheorie (SSt 54/31), sodass es ohne Bedeutung für die Zurechnung ist, ob die zu beurteilenden Taten allein oder nur mit kausal für die festgestellten Folgen waren.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung der von den Tatrichtern auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** gestützten festgestellten Tatfolgen zu römisch zwei./, weil im Gutachten zum Ausdruck gebracht worden sei, nicht nur die Missbrauchshandlungen allein, sondern auch Umstände in den früheren Kindheitsjahren seien kausal für die schwere psychische Beeinträchtigung des Tatopfers gewesen. Damit macht sie aber keinen für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 207, Absatz 3, erster Fall StGB entscheidenden Umstand geltend. Denn auch für qualifizierende Tatfolgen gilt die Äquivalenztheorie (SSt 54/31), sodass es ohne Bedeutung für die Zurechnung ist, ob die zu beurteilenden Taten allein oder nur mit kausal für die festgestellten Folgen waren.
Soweit die Beschwerde aufgrund der zweimaligen Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den Entscheidungsgründen von den Tatrichtern denkmöglich getroffene Schlussfolgerungen als unzureichend begründet bemängelt, vermag sie ihrerseits keine Begründung für diese Behauptung anzugeben und übersieht, dass auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 26).Soweit die Beschwerde aufgrund der zweimaligen Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den Entscheidungsgründen von den Tatrichtern denkmöglich getroffene Schlussfolgerungen als unzureichend begründet bemängelt, vermag sie ihrerseits keine Begründung für diese Behauptung anzugeben und übersieht, dass auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 26).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen bestreitet, denen zufolge die Tathandlungen für die konstatierten psychischen Folgen ursächlich waren.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen bestreitet, denen zufolge die Tathandlungen für die konstatierten psychischen Folgen ursächlich waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt. Die lediglich auf die Ausführungen der Beschwerde verweisende Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO vermag daran nichts zu ändern.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt. Die lediglich auf die Ausführungen der Beschwerde verweisende Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vermag daran nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.