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Entscheidung 15 Os 35/05v×

Entscheidung 15 Os 35/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os35/05v

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario Rene G***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Angelika R***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten G***** und R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. November 2004, GZ 18 Hv 45/04w-19a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten enthält, wurde Angelika R***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/5) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Fall SMG (II/9 und 10) schuldig erkannt. Danach hat sie - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

(I/5) von Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich insgesamt ca. 30 kg Marihuana, minimal beinhaltend 2.400 Gramm reines THC, im Zuge regelmäßiger Schmuggelfahrten von Liechtenstein aus- und nach Vorarlberg eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf Basis einer geringeren als der Angeklagten angelasteten, nämlich der von ihr zugestandenen (laut Urteilsfeststellungen mit Additionsvorsatz [US 20]) geschmuggelten Suchtgiftmenge von 15 kg Marihuana (Reinheitsgehalt ca 8 %, vergleiche US 20) argumentiert, betreffen die Einwände in Hinblick auf eine immer noch das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Suchtgiftmenge keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (15 Os 14/05v, 11 Os 89/04, 13 Os 126/02). Im Übrigen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründend dargelegt, warum sie vom Schmuggel von ca 30 kg Marihuana ausgegangen sind (US 19), die subjektive Tatseite zur Menge als auch zur Qualität des Marihuanas als erwiesen angenommen und die insoweit leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 17 bis 20), sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Aus den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit lässt sich sowohl die Bruttomenge des aus- und eingeführten Marihuanas als auch dessen Reinheitsgehalt entnehmen vergleiche US 13, 17 in Verbindung mit S 20). Wenn auch bezüglich der Angeklagten die subjektive Tatseite zum Reinheitsgehalt nicht wortgetreu konstatiert wurde, so haben nach den Sachverhaltsschilderungen in den Entscheidungsgründen die Tatrichter der Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet, die fallbezogen auch die Qualität des vom Erstangeklagten zum Schmuggel übergebenen Suchtgifts mitumfasst haben und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführungen hiezu bedurfte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

Die entsprechenden Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in Ansehung der Suchtgiftmenge als auch des Reinheitsgehaltes des Suchtgiftes gehen aus demselben Grund fehl. Mit dem weiteren Vorbringen, aus den Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, sie habe jeweils von Mario G***** erfahren, wieviel Marihuana in der Tasche gewesen sei, es sei möglich, dass es sich um 30 kg gehandelt habe, könne keine Schlussfolgerung auf ihre Kenntnis der geschmuggelten Menge gezogen werden, vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt mit der Behauptung, zur inneren Tatseite mangle es an „konkreten Feststellungen" bzw „überhaupt an Beweisergebnissen" (inhaltlich neuerlich Ziffer 5,) zur Qualität des geschmuggelten Marihuanas, die deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich nichtigkeitsbewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) vermissen. Im Übrigen argumentiert sie urteilsfremd auf Basis einer selbst beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsgrundlage, anstatt die vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen den Rechtsausführungen zugrundezulegen, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E77225 15Os35.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00035.05V.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20050421_OGH0002_0150OS00035_05V0000_000