Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5) auf Basis einer geringeren als der Angeklagten angelasteten, nämlich der von ihr zugestandenen (laut Urteilsfeststellungen mit Additionsvorsatz [US 20]) geschmuggelten Suchtgiftmenge von 15 kg Marihuana (Reinheitsgehalt ca 8 %, vgl US 20) argumentiert, betreffen die Einwände in Hinblick auf eine immer noch das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Suchtgiftmenge keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (15 Os 14/05v, 11 Os 89/04, 13 Os 126/02). Im Übrigen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründend dargelegt, warum sie vom Schmuggel von ca 30 kg Marihuana ausgegangen sind (US 19), die subjektive Tatseite zur Menge als auch zur Qualität des Marihuanas als erwiesen angenommen und die insoweit leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 17 bis 20), sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Aus den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit lässt sich sowohl die Bruttomenge des aus- und eingeführten Marihuanas als auch dessen Reinheitsgehalt entnehmen (vgl US 13, 17 iVm S 20). Wenn auch bezüglich der Angeklagten die subjektive Tatseite zum Reinheitsgehalt nicht wortgetreu konstatiert wurde, so haben nach den Sachverhaltsschilderungen in den Entscheidungsgründen die Tatrichter der Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet, die fallbezogen auch die Qualität des vom Erstangeklagten zum Schmuggel übergebenen Suchtgifts mitumfasst haben und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführungen hiezu bedurfte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf Basis einer geringeren als der Angeklagten angelasteten, nämlich der von ihr zugestandenen (laut Urteilsfeststellungen mit Additionsvorsatz [US 20]) geschmuggelten Suchtgiftmenge von 15 kg Marihuana (Reinheitsgehalt ca 8 %, vergleiche US 20) argumentiert, betreffen die Einwände in Hinblick auf eine immer noch das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Suchtgiftmenge keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (15 Os 14/05v, 11 Os 89/04, 13 Os 126/02). Im Übrigen haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründend dargelegt, warum sie vom Schmuggel von ca 30 kg Marihuana ausgegangen sind (US 19), die subjektive Tatseite zur Menge als auch zur Qualität des Marihuanas als erwiesen angenommen und die insoweit leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 17 bis 20), sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Aus den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit lässt sich sowohl die Bruttomenge des aus- und eingeführten Marihuanas als auch dessen Reinheitsgehalt entnehmen vergleiche US 13, 17 in Verbindung mit S 20). Wenn auch bezüglich der Angeklagten die subjektive Tatseite zum Reinheitsgehalt nicht wortgetreu konstatiert wurde, so haben nach den Sachverhaltsschilderungen in den Entscheidungsgründen die Tatrichter der Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliktsspezifische Angriffshandlungen angelastet, die fallbezogen auch die Qualität des vom Erstangeklagten zum Schmuggel übergebenen Suchtgifts mitumfasst haben und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Ausführungen hiezu bedurfte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Die entsprechenden Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a) in Ansehung der Suchtgiftmenge als auch des Reinheitsgehaltes des Suchtgiftes gehen aus demselben Grund fehl. Mit dem weiteren Vorbringen, aus den Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, sie habe jeweils von Mario G***** erfahren, wieviel Marihuana in der Tasche gewesen sei, es sei möglich, dass es sich um 30 kg gehandelt habe, könne keine Schlussfolgerung auf ihre Kenntnis der geschmuggelten Menge gezogen werden, vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt mit der Behauptung, zur inneren Tatseite mangle es an „konkreten Feststellungen" bzw „überhaupt an Beweisergebnissen" (inhaltlich neuerlich Z 5) zur Qualität des geschmuggelten Marihuanas, die deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich nichtigkeitsbewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) vermissen. Im Übrigen argumentiert sie urteilsfremd auf Basis einer selbst beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsgrundlage, anstatt die vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen den Rechtsausführungen zugrundezulegen, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.Die entsprechenden Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in Ansehung der Suchtgiftmenge als auch des Reinheitsgehaltes des Suchtgiftes gehen aus demselben Grund fehl. Mit dem weiteren Vorbringen, aus den Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, sie habe jeweils von Mario G***** erfahren, wieviel Marihuana in der Tasche gewesen sei, es sei möglich, dass es sich um 30 kg gehandelt habe, könne keine Schlussfolgerung auf ihre Kenntnis der geschmuggelten Menge gezogen werden, vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt mit der Behauptung, zur inneren Tatseite mangle es an „konkreten Feststellungen" bzw „überhaupt an Beweisergebnissen" (inhaltlich neuerlich Ziffer 5,) zur Qualität des geschmuggelten Marihuanas, die deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich nichtigkeitsbewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) vermissen. Im Übrigen argumentiert sie urteilsfremd auf Basis einer selbst beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsgrundlage, anstatt die vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen den Rechtsausführungen zugrundezulegen, weshalb sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von der Verteidigung in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.