Die ausschließlich gegen die Schuldspruchpunkte A.4 bis 24 gerichtete, aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos R***** verfehlt ihr Ziel.Die ausschließlich gegen die Schuldspruchpunkte A.4 bis 24 gerichtete, aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos R***** verfehlt ihr Ziel.
In seiner Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, entsprechend seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, am 31. März und 1. April 2006, darüber hinaus aber auch am 3. April und 30. Mai 2006, an den in Österreich begangenen Betrugshandlungen nicht mitgewirkt zu haben, weil er sich zu diesen Tatzeitpunkten nachweislich in Ungarn aufgehalten habe. Dies könne von seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und dem Leiter einer Überwachungsfirma bestätigt werden. Seine mehrmaligen Ein- und Ausfahrten in eine in Budapest gelegene, von der Überwachungsfirma überwachte Parkgarage bzw einen Parkplatz wären überdies durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen der Sicherheitsfirma belegbar gewesen. Die Tatrichter hätten diese Beweismittel unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitserforschung nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Tatrichter lehnten die Verantwortung des Angeklagten, am 31. März und 1. April 2006 in Österreich nicht aufhältig gewesen zu sein - hinsichtlich 3. April und 30. Mai 2006 wird dies erst im Rechtsmittel behauptet - und daher hier auch keine Straftaten gesetzt zu haben, entgegen der eine Scheinbegründung (der Sache Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde nicht nur unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen und die Verwendung der gleichen Kreditkarten zu den fraglichen Terminen ab. Sie verwiesen vielmehr auch auf die Verantwortung des Angeklagten Janos Z*****, der Angeklagte Lajos R***** sei bei jeder der Tathandlungen dabei gewesen (US 28), die Sicherstellung der am 31. März 2006 beim Juwelier P***** in Kapfenberg unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte erlangten Uhr der Marke Breitling Colt in der vom Angeklagten benutzten Unterkunft und auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, er glaube, „diese Breitlinguhr gekauft" zu haben (US 29, S 28/III). Damit orientiert sich die Beschwerde jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem „Kauf" am 31. März 2006 unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte bereits bei Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter (S 153i/I) und ohne jede Einschränkung oder Zweifel auch in der Haftprüfungsverhandlung vom 25. Oktober 2006 (S 403/II) schuldig bekannt hatte.In seiner Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, entsprechend seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, am 31. März und 1. April 2006, darüber hinaus aber auch am 3. April und 30. Mai 2006, an den in Österreich begangenen Betrugshandlungen nicht mitgewirkt zu haben, weil er sich zu diesen Tatzeitpunkten nachweislich in Ungarn aufgehalten habe. Dies könne von seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und dem Leiter einer Überwachungsfirma bestätigt werden. Seine mehrmaligen Ein- und Ausfahrten in eine in Budapest gelegene, von der Überwachungsfirma überwachte Parkgarage bzw einen Parkplatz wären überdies durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen der Sicherheitsfirma belegbar gewesen. Die Tatrichter hätten diese Beweismittel unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitserforschung nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Tatrichter lehnten die Verantwortung des Angeklagten, am 31. März und 1. April 2006 in Österreich nicht aufhältig gewesen zu sein - hinsichtlich 3. April und 30. Mai 2006 wird dies erst im Rechtsmittel behauptet - und daher hier auch keine Straftaten gesetzt zu haben, entgegen der eine Scheinbegründung (der Sache Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde nicht nur unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen und die Verwendung der gleichen Kreditkarten zu den fraglichen Terminen ab. Sie verwiesen vielmehr auch auf die Verantwortung des Angeklagten Janos Z*****, der Angeklagte Lajos R***** sei bei jeder der Tathandlungen dabei gewesen (US 28), die Sicherstellung der am 31. März 2006 beim Juwelier P***** in Kapfenberg unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte erlangten Uhr der Marke Breitling Colt in der vom Angeklagten benutzten Unterkunft und auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, er glaube, „diese Breitlinguhr gekauft" zu haben (US 29, S 28/III). Damit orientiert sich die Beschwerde jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem „Kauf" am 31. März 2006 unter Verwendung einer gefälschten Kreditkarte bereits bei Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter (S 153i/I) und ohne jede Einschränkung oder Zweifel auch in der Haftprüfungsverhandlung vom 25. Oktober 2006 (S 403/II) schuldig bekannt hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Über den irrig an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 353 Z 2 StPO wird das dafür zuständige Erstgericht zu entscheiden haben.Über den irrig an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO wird das dafür zuständige Erstgericht zu entscheiden haben.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.