Seine dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Seine dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Entgegen dem Vorwurf mangelnder Begründung (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte 200 g Heroin mit zumindest einem Reinheitsgehalt von 15 % an Adip B*****, MarioO***** und Milomir M***** weitergegeben hat, aus der Aussage der Zeugen B***** und O*****, insbesondere dem von Letzterem geschilderten zeitlichen Ablauf bei der Weitergabe des Suchtgifts, und dem Reinheitsgehalt des bei ihm sichergestellten Heroins erschlossen und dabei auch die Angaben der Zeugen und des Angeklagten zum Reinheitsgehalt berücksichtigt (US 7 bis 13). Soweit die Mängelrüge aus diesen Beweisergebnissen andere - für den Angeklagten günstigere - Schlussfolgerungen zieht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Überdies wäre selbst bei dem vom Zeugen M***** zugestandenen und vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Reinheitsgehalt des vom Angeklagten bezogenen Suchtgifts von 5 bis 6 % die Grenzmenge um das Mehrfache überschritten.Entgegen dem Vorwurf mangelnder Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte 200 g Heroin mit zumindest einem Reinheitsgehalt von 15 % an Adip B*****, MarioO***** und Milomir M***** weitergegeben hat, aus der Aussage der Zeugen B***** und O*****, insbesondere dem von Letzterem geschilderten zeitlichen Ablauf bei der Weitergabe des Suchtgifts, und dem Reinheitsgehalt des bei ihm sichergestellten Heroins erschlossen und dabei auch die Angaben der Zeugen und des Angeklagten zum Reinheitsgehalt berücksichtigt (US 7 bis 13). Soweit die Mängelrüge aus diesen Beweisergebnissen andere - für den Angeklagten günstigere - Schlussfolgerungen zieht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Überdies wäre selbst bei dem vom Zeugen M***** zugestandenen und vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Reinheitsgehalt des vom Angeklagten bezogenen Suchtgifts von 5 bis 6 % die Grenzmenge um das Mehrfache überschritten.
Weshalb die Feststellung, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge von 3 g Heroin entsprechende Suchtgiftquanten, wenn auch schrittweise, in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), zum Urteilstenor, wonach er zumindest 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15 % größtenteils durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt hat (US 2), im Widerspruch stehen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 5; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 276, 437) nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Weshalb die Feststellung, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge von 3 g Heroin entsprechende Suchtgiftquanten, wenn auch schrittweise, in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), zum Urteilstenor, wonach er zumindest 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15 % größtenteils durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt hat (US 2), im Widerspruch stehen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 276, 437) nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.