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Entscheidung 15 Os 35/08y×

Entscheidung 15 Os 35/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os35/08y

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Qemajl I***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Dezember 2007, GZ 26 Hv 101/07t-42, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen

Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Quemajl I***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen zirka Herbst 2006 und Juni 2007 im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich zumindest 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15 % in äußerst geringem Umfang durch kostenlose Weitergabe, größtenteils aber auch durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgten Adip B*****, Mario O***** und Milomor M***** in Verkehr gesetzt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Seine dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen dem Vorwurf mangelnder Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte 200 g Heroin mit zumindest einem Reinheitsgehalt von 15 % an Adip B*****, MarioO***** und Milomir M***** weitergegeben hat, aus der Aussage der Zeugen B***** und O*****, insbesondere dem von Letzterem geschilderten zeitlichen Ablauf bei der Weitergabe des Suchtgifts, und dem Reinheitsgehalt des bei ihm sichergestellten Heroins erschlossen und dabei auch die Angaben der Zeugen und des Angeklagten zum Reinheitsgehalt berücksichtigt (US 7 bis 13). Soweit die Mängelrüge aus diesen Beweisergebnissen andere - für den Angeklagten günstigere - Schlussfolgerungen zieht, kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Überdies wäre selbst bei dem vom Zeugen M***** zugestandenen und vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Reinheitsgehalt des vom Angeklagten bezogenen Suchtgifts von 5 bis 6 % die Grenzmenge um das Mehrfache überschritten.

Weshalb die Feststellung, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge von 3 g Heroin entsprechende Suchtgiftquanten, wenn auch schrittweise, in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), zum Urteilstenor, wonach er zumindest 200 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15 % größtenteils durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt hat (US 2), im Widerspruch stehen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 276, 437) nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87844 15Os35.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00035.08Y.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0150OS00035_08Y0000_000