Entscheidung 15 Os 35/10a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Rudolf Z***** gegen die Antragsgegnerin Krone Verlag GesmbH & Co KG, wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 92 Hv 109/09m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Rudolf Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2010, AZ 18 Bs 24/10a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Rudolf Z***** gegen die Antragsgegnerin Krone Verlag GesmbH & Co KG, wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 92 Hv 109/09m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Rudolf Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2010, AZ 18 Bs 24/10a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 24. November 2009, GZ 92 Hv 109/09m-2, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Verfahren gegen die Antragsgegnerin gemäß § 485 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 und Z 4 StPO ein und wies den Strafantrag des Rudolf Z***** zurück. Unter einem wurde dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen und der Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Rudolf Z***** zurück.Mit Beschluss vom 24. November 2009, GZ 92 Hv 109/09m-2, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Verfahren gegen die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 212, Ziffer eins und Ziffer 4, StPO ein und wies den Strafantrag des Rudolf Z***** zurück. Unter einem wurde dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen und der Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Rudolf Z***** zurück.
Die dagegen, als „außerordentliches Rechtsmittel zur Wahrung des Gesetzes und des Rechtes“ titulierte Beschwerde des Rudolf Z***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen, als „außerordentliches Rechtsmittel zur Wahrung des Gesetzes und des Rechtes“ titulierte Beschwerde des Rudolf Z***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00035.10A.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100526_OGH0002_0150OS00035_10A0000_000