Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (allein) auf _ 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (allein) auf _ 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht gründete den angefochtenen Schuldspruch auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung eines im Besitz des Beschwerdeführers vorgefundenen Schraubenziehers, wonach dieses Werkzeug bei dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl Verwendung fand (S 233), ferner auf die niederschriftlichen Angaben der im Vorverfahren vernommenen Eva W***** (S 145 f), und legte ausführlich dar, aus welchen Gründen es der diese Tat leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht folgte.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß, obwohl die am Tatort gesicherten Spuren mit den spezifischen Merkmalen des beim Angeklagten beschlagnahmten Schraubenziehers übereinstimmen, die kriminaltechnischen Untersuchungen nicht ausreichen, "dem Angeklagten verläßlich die Tatbegehung nachzuweisen"; die festgestellten Spuren seien, so meint er, nicht geeignet, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Tatbegehung nachzuweisen".
Ferner führt er aus: "Richtig ist zwar, daß auf Grund der Einvernahme von Eva W***** diese bestreitet, jemals die Freundin des Angeklagten gewesen zu sein. Aus den Einvernahmen jedoch geht nicht hervor, daß der Angeklagte, so wie er behauptet hat, nicht vom 29.9. bis 2.10.1992 mit der Zeugin Eva W***** zusammen war."
Inwiefern der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber deshalb undeutlich, unvollständig, widersprüchlich, unzureichend oder aktenwidrig begründet sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr bloß aufzuzeigen, daß die erstgerichtlichen Überlegungen nicht zwingend seien und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre. Damit wird aber ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 bis 147, 148, 149 zu _ 281 Abs. 1 Z 5; E 21, 22, 26 und 26 a zu _ 258).Inwiefern der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber deshalb undeutlich, unvollständig, widersprüchlich, unzureichend oder aktenwidrig begründet sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr bloß aufzuzeigen, daß die erstgerichtlichen Überlegungen nicht zwingend seien und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre. Damit wird aber ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 bis 147, 148, 149 zu _ 281 Absatz eins, Ziffer 5,; E 21, 22, 26 und 26 a zu _ 258).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (_ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung folgt (_ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (_ 285 d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung folgt (_ 285 i StPO).