Nur diesen Freispruch bekämpft die Staats- anwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit a - der Sache nach teilweise Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtig- keitsbeschwerde, der schon aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Nur diesen Freispruch bekämpft die Staats- anwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, - der Sache nach teilweise Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtig- keitsbeschwerde, der schon aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Mit Recht zeigt nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf, der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei in bezug auf die subjektive Tatseite des in Rede stehenden Delikts undeutlich und widersprüchlich geblieben, weil die Konstatierung, wonach hiezu Feststellungen nicht getroffen werden konnten (US 6 dritter Absatz), mit der Feststellung, derzufolge der Vorsatz des Angeklagten nicht auf eine Wegnahme, sondern auf eine (wenn auch nicht im Sinne des § 142 StGB tatbildliche) Abnötigung gerichtet gewesen sei (US 8 unten bis 9 oben), nicht in Einklang zu bringen ist (wie im übrigen auch jener Teil des tatbezogenen Sachverhaltssubstrats, welcher ein [bloßes] Mißlingen des [vom Angeklagten geplanten und bereits begonnenen] "Überfalles" auf die im Büro allein anwesende Sonja S***** zur Beschaffung eines 83.000 S übersteigenden Betrages zum Ausdruck bringt, mit der Verneinung der inneren Tatseite nicht vereinbar ist und daher den vom öffentlichen Ankläger gerügten Widerspruch nicht nur nicht aufzuheben vermag, sondern diese Diskrepanz vielmehr noch verstärkt).Mit Recht zeigt nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, der erstgerichtliche Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei in bezug auf die subjektive Tatseite des in Rede stehenden Delikts undeutlich und widersprüchlich geblieben, weil die Konstatierung, wonach hiezu Feststellungen nicht getroffen werden konnten (US 6 dritter Absatz), mit der Feststellung, derzufolge der Vorsatz des Angeklagten nicht auf eine Wegnahme, sondern auf eine (wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 142, StGB tatbildliche) Abnötigung gerichtet gewesen sei (US 8 unten bis 9 oben), nicht in Einklang zu bringen ist (wie im übrigen auch jener Teil des tatbezogenen Sachverhaltssubstrats, welcher ein [bloßes] Mißlingen des [vom Angeklagten geplanten und bereits begonnenen] "Überfalles" auf die im Büro allein anwesende Sonja S***** zur Beschaffung eines 83.000 S übersteigenden Betrages zum Ausdruck bringt, mit der Verneinung der inneren Tatseite nicht vereinbar ist und daher den vom öffentlichen Ankläger gerügten Widerspruch nicht nur nicht aufzuheben vermag, sondern diese Diskrepanz vielmehr noch verstärkt).
Denn (selbstschädigendes) "Abnötigen" bedeutet - im Gegensatz zum (fremdschädigenden) "Wegnehmen" - nur, daß der Täter den Gewahrsamsbruch nicht selbst vornimmt, sondern das Opfer, indem es (gezwungermaßen) die Sache herausgibt (Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 12 mw Literatur). Auch die Tathandlung des Abnötigens setzt sohin die Anwendung von Zwang voraus. Durch welche konkreten Nötigungsmittel ein solcher Zwang nach dem konkreten Tatplan des Angeklagten ausgeübt werden sollte, geht aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Der Urteilshinweis auf die mangelnde Erweislichkeit eines "anfänglich tatsächlich die Gewalt- ausübung" umfassenden Vorhabens (vgl etwa 29 vorletzer Absatz) läßt nämlich offen, ob der Angeklagte nicht doch den Einsatz von Gewalt wenigstens als ultima ratio in sein räuberisches Vorhaben aufgenommen hatte. Die konstatierte Verneinung des Willens des Angeklagten hinwieder, "mit der Gefahr einer sofortigen, gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit gerichteten Beeinträchtigung" zu drohen, ist angesichts ihres Zusammenhanges mit der Feststellung eines auf "wenn auch nicht im Sinne des § 142 StGB tatbildliche" Abnötigung gerichteten Vorsatzes nur eine rechtliche Schlußfolgerung, die mangels eines eindeutigen Tatsachensubstrats nicht überprüfbar ist.Denn (selbstschädigendes) "Abnötigen" bedeutet - im Gegensatz zum (fremdschädigenden) "Wegnehmen" - nur, daß der Täter den Gewahrsamsbruch nicht selbst vornimmt, sondern das Opfer, indem es (gezwungermaßen) die Sache herausgibt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 12 mw Literatur). Auch die Tathandlung des Abnötigens setzt sohin die Anwendung von Zwang voraus. Durch welche konkreten Nötigungsmittel ein solcher Zwang nach dem konkreten Tatplan des Angeklagten ausgeübt werden sollte, geht aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Der Urteilshinweis auf die mangelnde Erweislichkeit eines "anfänglich tatsächlich die Gewalt- ausübung" umfassenden Vorhabens vergleiche etwa 29 vorletzer Absatz) läßt nämlich offen, ob der Angeklagte nicht doch den Einsatz von Gewalt wenigstens als ultima ratio in sein räuberisches Vorhaben aufgenommen hatte. Die konstatierte Verneinung des Willens des Angeklagten hinwieder, "mit der Gefahr einer sofortigen, gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit gerichteten Beeinträchtigung" zu drohen, ist angesichts ihres Zusammenhanges mit der Feststellung eines auf "wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 142, StGB tatbildliche" Abnötigung gerichteten Vorsatzes nur eine rechtliche Schlußfolgerung, die mangels eines eindeutigen Tatsachensubstrats nicht überprüfbar ist.
Die dargelegte Widersprüchlichkeit und Undeut- lichkeit der Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Ange- klagten betrifft einen entscheidenden Umstand im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weil das (vom Angeklagten eingestandene) Raubvorhaben, welches in dem hier zu beurteilenden Fall schon so weit gediehen war, daß der maskierte Täter am Tatort vom Opfer wiederholt Geld forderte, bereits - dem äußeren Tatbild nach - das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht hat. Ein solches Verhalten indiziert nämlich nicht nur, daß der Täter die (aus subjektiver Sicht entscheidende) Hemmstufe schon überwunden hat, sondern muß auch in objektiver Hinsicht wenigstens als eine der Ausführung unmittelbar vorangehende (dh von ihr durch keine örtliche, zeitliche oder manipulative Zwischenetappe getrennte - vgl Leukauf/Steininger aaO § 15 RN 10 mwN) Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB beurteilt werden.Die dargelegte Widersprüchlichkeit und Undeut- lichkeit der Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Ange- klagten betrifft einen entscheidenden Umstand im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil das (vom Angeklagten eingestandene) Raubvorhaben, welches in dem hier zu beurteilenden Fall schon so weit gediehen war, daß der maskierte Täter am Tatort vom Opfer wiederholt Geld forderte, bereits - dem äußeren Tatbild nach - das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht hat. Ein solches Verhalten indiziert nämlich nicht nur, daß der Täter die (aus subjektiver Sicht entscheidende) Hemmstufe schon überwunden hat, sondern muß auch in objektiver Hinsicht wenigstens als eine der Ausführung unmittelbar vorangehende (dh von ihr durch keine örtliche, zeitliche oder manipulative Zwischenetappe getrennte - vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 15, RN 10 mwN) Handlung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB beurteilt werden.
Dieses Verhalten könnte - je nach dem konkreten Tatplan - sogar für sich allein genommen bereits eine taug- liche Ausführungshandlung zum Raub sein: Erweckt doch das plötzliche Auftauchen eines Mannes mit einer über den Kopf gezogenen Strumpfmaske, der - mit seinen in den Jacken- taschen verborgenen Händen "herumfuchtelnd" - auf die allein anwesende Büroangestellte zugeht, indem er wiederholt Geld fordert, gemeiniglich den Eindruck, sie müsse im Fall ihrer Weigerung, das (im Tresor vorhandene) Geld herauszugeben, ernstlich entweder mit der Anwendung von Gewalt (mithin von nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes) oder mit dem sofortigen Eintritt eines gegen Leib oder Leben gerichteten schweren Übels (§ 89 StGB) rechnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter die Drohung verwirklichen kann oder will, wenn sie nur vom Opfer ernstgenommen wird. Ebenso unerheblich ist, ob der Bedrohte subjektiv - sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus einer Fehleinschätzung, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut - bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von den Befürchtungen eines Durchschnittsmenschen abweichende Erwartungen gehegt oder nicht gehegt hat (Leukauf/Steininger aaO RN 6, 8 und 9; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1, 12 ff jeweils zu § 142).Dieses Verhalten könnte - je nach dem konkreten Tatplan - sogar für sich allein genommen bereits eine taug- liche Ausführungshandlung zum Raub sein: Erweckt doch das plötzliche Auftauchen eines Mannes mit einer über den Kopf gezogenen Strumpfmaske, der - mit seinen in den Jacken- taschen verborgenen Händen "herumfuchtelnd" - auf die allein anwesende Büroangestellte zugeht, indem er wiederholt Geld fordert, gemeiniglich den Eindruck, sie müsse im Fall ihrer Weigerung, das (im Tresor vorhandene) Geld herauszugeben, ernstlich entweder mit der Anwendung von Gewalt (mithin von nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes) oder mit dem sofortigen Eintritt eines gegen Leib oder Leben gerichteten schweren Übels (Paragraph 89, StGB) rechnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter die Drohung verwirklichen kann oder will, wenn sie nur vom Opfer ernstgenommen wird. Ebenso unerheblich ist, ob der Bedrohte subjektiv - sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus einer Fehleinschätzung, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut - bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von den Befürchtungen eines Durchschnittsmenschen abweichende Erwartungen gehegt oder nicht gehegt hat (Leukauf/Steininger aaO RN 6, 8 und 9; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1, 12 ff jeweils zu Paragraph 142,).
In Stattgebung der zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war sonach der mit (von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht aufgezeigten) Begründungsmängeln behaftete Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Verbrechens des versuchten Raubes und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen, weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (§§ 285 e, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Es erübrigt sich daher, auch noch auf das Vorbringen in der Rechtsrüge einzugehen.In Stattgebung der zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war sonach der mit (von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht aufgezeigten) Begründungsmängeln behaftete Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Verbrechens des versuchten Raubes und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen, weil sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Es erübrigt sich daher, auch noch auf das Vorbringen in der Rechtsrüge einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang wird es zur Klärung der inneren Tatseite vor allem einer näheren Erörterung des Sinngehaltes des vom Angeklagten wiederholt abgelegten Geständnisses bedürfen, demzufolge er einen "Überfall" zur Geldbeschaffung nicht nur geplant, sondern bereits zu verwirklichen begonnen hatte (vgl 19 f, 92 ff, 120). Denn unter einem solchen "Überfall" ist nicht nur nach foren- sischem, sondern auch nach allgemeinem Verständnis ein "Raubüberfall" im Sinne des § 142 StGB zu verstehen. Zudem wird sich der erkennende Schöffensenat im erneuerten Verfahren mit der Bedeutung der Maskierung des Geld fordernden Angeklagten und eines in der Regel schon damit erzeugten Einschüchterungseffektes auseinanderzusetzen haben.Im zweiten Rechtsgang wird es zur Klärung der inneren Tatseite vor allem einer näheren Erörterung des Sinngehaltes des vom Angeklagten wiederholt abgelegten Geständnisses bedürfen, demzufolge er einen "Überfall" zur Geldbeschaffung nicht nur geplant, sondern bereits zu verwirklichen begonnen hatte vergleiche 19 f, 92 ff, 120). Denn unter einem solchen "Überfall" ist nicht nur nach foren- sischem, sondern auch nach allgemeinem Verständnis ein "Raubüberfall" im Sinne des Paragraph 142, StGB zu verstehen. Zudem wird sich der erkennende Schöffensenat im erneuerten Verfahren mit der Bedeutung der Maskierung des Geld fordernden Angeklagten und eines in der Regel schon damit erzeugten Einschüchterungseffektes auseinanderzusetzen haben.