Diese waren jedoch als unzulässig zurückzuweisen. Denn mit seiner bestimmten und eindeutigen Erklärung, keine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erheben zu wollen, hat der Betroffene ausdrücklich, rechtswirksam und unwiderruflich auf die ihm persönlich zustehenden Rechtsmittel verzichtet (vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 ff, 35 f). Er war daher nicht mehr berechtigt, seine gegen das Urteil angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch den Wahlverteidiger Dr. Rudolf Mayer auszuführen. Anders läge der Fall, wenn der Wahlverteidiger als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen die vom beigegebenen Verteidiger seinerzeit angemeldeten Rechtsmittel - diesfalls auch gegen den Willen des Betroffenen - ausgeführt hätte (§ 431 Abs 2 und 3 StPO). Dies ist aber nach der eindeutigen Aktenlage vorliegend nicht geschehen, weshalb - weil dies der Vorsitzende entgegen den Vorschriften der §§ 285a, 285b Abs 1 StPO nicht getan hat - vom Obersten Gerichtshof sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung des Betroffenen zufolge eines nach Rechtsmittelbelehrung zweifelsfrei erklärten Verzichts gemäß §§ 285a Z 1 dritter Fall, 294 Abs 4 dritter Fall StPO als unzulässig zurückzuweisen waren.Diese waren jedoch als unzulässig zurückzuweisen. Denn mit seiner bestimmten und eindeutigen Erklärung, keine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erheben zu wollen, hat der Betroffene ausdrücklich, rechtswirksam und unwiderruflich auf die ihm persönlich zustehenden Rechtsmittel verzichtet vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 29 ff, 35 f). Er war daher nicht mehr berechtigt, seine gegen das Urteil angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch den Wahlverteidiger Dr. Rudolf Mayer auszuführen. Anders läge der Fall, wenn der Wahlverteidiger als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen die vom beigegebenen Verteidiger seinerzeit angemeldeten Rechtsmittel - diesfalls auch gegen den Willen des Betroffenen - ausgeführt hätte (Paragraph 431, Absatz 2 und 3 StPO). Dies ist aber nach der eindeutigen Aktenlage vorliegend nicht geschehen, weshalb - weil dies der Vorsitzende entgegen den Vorschriften der Paragraphen 285 a, 285 b, Absatz eins, StPO nicht getan hat - vom Obersten Gerichtshof sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung des Betroffenen zufolge eines nach Rechtsmittelbelehrung zweifelsfrei erklärten Verzichts gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins, dritter Fall, 294 Absatz 4, dritter Fall StPO als unzulässig zurückzuweisen waren.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Betroffenen insofern unrichtig angewendet wurde, als auch die zu Pkt II.1. festgestellten Tatsachen zur Begründung seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher herangezogen wurden. Der dort umschriebene Sachverhalt ist nämlich mangels Anwendung von Gewalt durch den Betroffenen - somit schon aus objektiver Sicht - nicht tatbestandsmäßig im Sinne der §§ 15, 269 Abs 1 StGB. Hat doch Gerhard S***** gemäß dem Urteilsspruch (II.1.) und den korrespondierenden Feststellungen (US 10 f) lediglich passiven, aber keinen aktiven Widerstand (vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 RN 12b, Mayerhofer StGB5 Rz 5, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4 und Danek in WK2 Rz 60 jeweils zu § 269 mwN) geleistet, indem er den einschreitenden Beamten zunächst mit gespreizten Armen und Füßen die Ausgangstüre verstellte und sodann sein Fahrzeug auf dem Zufahrtsweg zu seinem Anwesen derart hindernd abstellte, dass es nicht möglich war, dieses zu verlassen. Der hier aktuelle Fall ist mit dem in EvBl 1997/15 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers mittels eines auf der Straße quergestellten Pkw erzwungen worden ist (kritisch dazu Sautner, Die Gewalt bei der Nötigung [§ 105 StGB] in JBl 2001, S 361 ff).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Betroffenen insofern unrichtig angewendet wurde, als auch die zu Pkt römisch zwei.1. festgestellten Tatsachen zur Begründung seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher herangezogen wurden. Der dort umschriebene Sachverhalt ist nämlich mangels Anwendung von Gewalt durch den Betroffenen - somit schon aus objektiver Sicht - nicht tatbestandsmäßig im Sinne der Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB. Hat doch Gerhard S***** gemäß dem Urteilsspruch (römisch zwei.1.) und den korrespondierenden Feststellungen (US 10 f) lediglich passiven, aber keinen aktiven Widerstand vergleiche dazu Leukauf/Steininger Komm3 RN 12b, Mayerhofer StGB5 Rz 5, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4 und Danek in WK2 Rz 60 jeweils zu Paragraph 269, mwN) geleistet, indem er den einschreitenden Beamten zunächst mit gespreizten Armen und Füßen die Ausgangstüre verstellte und sodann sein Fahrzeug auf dem Zufahrtsweg zu seinem Anwesen derart hindernd abstellte, dass es nicht möglich war, dieses zu verlassen. Der hier aktuelle Fall ist mit dem in EvBl 1997/15 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers mittels eines auf der Straße quergestellten Pkw erzwungen worden ist (kritisch dazu Sautner, Die Gewalt bei der Nötigung [§ 105 StGB] in JBl 2001, S 361 ff).
Da somit das unter Pkt II.1. des Urteilsatzes festgestellte Verhalten des Betroffenen keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, hätte es nicht zur Begründung der Anstaltsunterbringung des Betroffenen herangezogen werden dürfen. Insoweit haben die Erkenntnisrichter daher - unbeschadet der Tatsache, dass ihm weitere einweisungsrelevante Taten zur Last liegen - ihre Einweisungsbefugnis überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO). Denn der im Urteilsspruch dekretierte Tatvorwurf kann von der auch darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden. Diese basiert aber - wie dargelegt - auch auf einer einweisungsuntauglichen Tat. Die dadurch bewirkte Urteilsnichtigkeit gereicht dem Betroffenen zum Nachteil (EvBl 1989/185; JBl 1991, 326; 15 Os 144/89, 13 Os 85/91, 15 Os 54/95).Da somit das unter Pkt römisch zwei.1. des Urteilsatzes festgestellte Verhalten des Betroffenen keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, hätte es nicht zur Begründung der Anstaltsunterbringung des Betroffenen herangezogen werden dürfen. Insoweit haben die Erkenntnisrichter daher - unbeschadet der Tatsache, dass ihm weitere einweisungsrelevante Taten zur Last liegen - ihre Einweisungsbefugnis überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO). Denn der im Urteilsspruch dekretierte Tatvorwurf kann von der auch darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden. Diese basiert aber - wie dargelegt - auch auf einer einweisungsuntauglichen Tat. Die dadurch bewirkte Urteilsnichtigkeit gereicht dem Betroffenen zum Nachteil (EvBl 1989/185; JBl 1991, 326; 15 Os 144/89, 13 Os 85/91, 15 Os 54/95).
Demzufolge war gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch zu Pkt II.1. aufzuheben und der diesem zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.Demzufolge war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch zu Pkt römisch zwei.1. aufzuheben und der diesem zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Wie bereits eingangs dargelegt wurde, meldete der dem Betroffenen gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebene Verteidiger, dem unter den gegebenen Umständen die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustanden (vgl § 431 Abs 3 iVm Abs 2), sogleich nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Er unterließ es dabei jedoch, die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 StPO), insbesondere jene Tatumstände, welche einen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß § 285a iVm § 285b Abs 1 StPO schon vom Vorsitzenden zurückzuweisen gewesen. Zufolge unterbliebener Beschlussfassung in erster Instanz hat dies durch den Obersten Gerichtshof zu geschehen (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO).Wie bereits eingangs dargelegt wurde, meldete der dem Betroffenen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebene Verteidiger, dem unter den gegebenen Umständen die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustanden vergleiche Paragraph 431, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2,), sogleich nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Er unterließ es dabei jedoch, die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), insbesondere jene Tatumstände, welche einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher gemäß Paragraph 285 a, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO schon vom Vorsitzenden zurückzuweisen gewesen. Zufolge unterbliebener Beschlussfassung in erster Instanz hat dies durch den Obersten Gerichtshof zu geschehen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger rechtzeitig angemeldete Berufung ist (im Zweifel) als in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen erhoben anzusehen. Sie bedurfte keiner Ausführung der Beschwerdegründe, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass sie sich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose richtet (§ 294 Abs 2 StPO; Mayerhofer StPO4 E 3, Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1 beide zu § 433).Die vom gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger rechtzeitig angemeldete Berufung ist (im Zweifel) als in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen erhoben anzusehen. Sie bedurfte keiner Ausführung der Beschwerdegründe, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass sie sich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose richtet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO; Mayerhofer StPO4 E 3, Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1 beide zu Paragraph 433,).
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Tatgericht hat in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau der erhobenen Beweise, insbesonders der für tauglich erachteten (§ 258 Abs 2 StPO) schriftlich erstatteten und mündlich erörterten Gutachten der beiden psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Erik Rumpl und Dr. Max Neumann einschließlich der in der Justizanstalt Josefstadt erstellten psychiatrischen Befunde vom 17. August und 15. Oktober 2001 sowie der Verantwortung des Betroffenen unter Verwertung des persönlichen Eindrucks für die negative Prognose tragfähige Prämissen festgestellt und auch sachgerecht begründet. Die in der Berufung nur selektiv - demnach ihrem Sinn entstellend - hervorgehobenen, teilweise auf spekulative Überlegungen gestützten, teilweise von eigenen Beweiswerterwägungen getragenen Umstände vernachlässigen nicht nur die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, sondern vermögen diesen im Ergebnis auch nichts Entscheidungswesentliches entgegenzuhalten.Das Tatgericht hat in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau der erhobenen Beweise, insbesonders der für tauglich erachteten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) schriftlich erstatteten und mündlich erörterten Gutachten der beiden psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Erik Rumpl und Dr. Max Neumann einschließlich der in der Justizanstalt Josefstadt erstellten psychiatrischen Befunde vom 17. August und 15. Oktober 2001 sowie der Verantwortung des Betroffenen unter Verwertung des persönlichen Eindrucks für die negative Prognose tragfähige Prämissen festgestellt und auch sachgerecht begründet. Die in der Berufung nur selektiv - demnach ihrem Sinn entstellend - hervorgehobenen, teilweise auf spekulative Überlegungen gestützten, teilweise von eigenen Beweiswerterwägungen getragenen Umstände vernachlässigen nicht nur die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, sondern vermögen diesen im Ergebnis auch nichts Entscheidungswesentliches entgegenzuhalten.
Somit musste der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Wenngleich der unter Pkt II.2. des Urteilsatzes festgestellte Sachverhalt auch für die Verwirklichung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sprechen könnte, wofür aber vom Erstgericht nach teilweiser Urteilsaufhebung entsprechende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nachgeholt werden müssten, tragen die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen (US 11 zweiter Absatz) im Ergebnis die rechtliche Subsumtion nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, weil die vom Betroffenen gegenüber Werner A***** telefonisch geäußerte Drohung, jeden Gendarmen, welcher ihn zu kontrollieren bzw anzuhalten versuche, mit dem Auto zu überfahren, mit dem Vorsatz erfolgte, A***** an der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendeten Amtshandlung (Hinterlegung des abgenommenen Führerscheins bei der BH Murau) zu hindern. Aber selbst bei gegenteiliger Ansicht bestünde kein Anlass für eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO, weil die aktuelle Strafdrohung des § 269 Abs 1 StGB ebenso drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht wie jene des § 107 Abs 2 StGB.Somit musste der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Wenngleich der unter Pkt römisch zwei.2. des Urteilsatzes festgestellte Sachverhalt auch für die Verwirklichung des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sprechen könnte, wofür aber vom Erstgericht nach teilweiser Urteilsaufhebung entsprechende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nachgeholt werden müssten, tragen die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen (US 11 zweiter Absatz) im Ergebnis die rechtliche Subsumtion nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, weil die vom Betroffenen gegenüber Werner A***** telefonisch geäußerte Drohung, jeden Gendarmen, welcher ihn zu kontrollieren bzw anzuhalten versuche, mit dem Auto zu überfahren, mit dem Vorsatz erfolgte, A***** an der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendeten Amtshandlung (Hinterlegung des abgenommenen Führerscheins bei der BH Murau) zu hindern. Aber selbst bei gegenteiliger Ansicht bestünde kein Anlass für eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 269, Absatz eins, StGB ebenso drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht wie jene des Paragraph 107, Absatz 2, StGB.