Entscheidung 15 Os 36/07v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joof Lamin B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2007, GZ 406 Hv 3/06b-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joof Lamin B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2007, GZ 406 Hv 3/06b-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Joof Lamin B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Joof Lamin B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 31. Juli 2006 in Wien Ola Deniela Ba***** durch Versetzen von fünf Stichen mit einem Messer in den Bauch und den Oberschenkel sowie durch mindestens drei Schläge mit einem Hammer auf den Kopf, wobei er sagte: „I will kill you", wodurch die Genannte lebensbedrohliche Verletzungen, nämlich ein Schädel-Hirntrauma mit Schädelbruch, eine Leberverletzung sowie mehrere Rissquetsch-, Stich- und Schnittwunden erlitt, vorsätzlich zu töten versucht. Die Geschworenen haben die anklagekonform an sie gerichtete Hauptfrage A nach dem Verbrechen des versuchten Mordes bejaht, womit die Beantwortung der nach den Verbrechen des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB gerichteten Eventualfragen entfiel. Die nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage wurde verneint.Danach hat er am 31. Juli 2006 in Wien Ola Deniela Ba***** durch Versetzen von fünf Stichen mit einem Messer in den Bauch und den Oberschenkel sowie durch mindestens drei Schläge mit einem Hammer auf den Kopf, wobei er sagte: „I will kill you", wodurch die Genannte lebensbedrohliche Verletzungen, nämlich ein Schädel-Hirntrauma mit Schädelbruch, eine Leberverletzung sowie mehrere Rissquetsch-, Stich- und Schnittwunden erlitt, vorsätzlich zu töten versucht. Die Geschworenen haben die anklagekonform an sie gerichtete Hauptfrage A nach dem Verbrechen des versuchten Mordes bejaht, womit die Beantwortung der nach den Verbrechen des versuchten Totschlages nach Paragraphen 15, 76, StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB gerichteten Eventualfragen entfiel. Die nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gestellte Zusatzfrage wurde verneint.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die - eine Unterstellung der Tat nach „§ 84 Abs 1 StGB" reklamierende - Subsumtionsrüge (Z 12) orientiert sich nicht an den von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, sondern bestreitet den konstatierten Tötungsvorsatz in unzulässiger Form mit eigenständigen Beweiswerterwägungen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die - eine Unterstellung der Tat nach „§ 84 Absatz eins, StGB" reklamierende - Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) orientiert sich nicht an den von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, sondern bestreitet den konstatierten Tötungsvorsatz in unzulässiger Form mit eigenständigen Beweiswerterwägungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84170
15Os36.07v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00036.07V.0423.000
Dokumentnummer
JJT_20070423_OGH0002_0150OS00036_07V0000_000