Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO, weil das urteilsgegenständliche Faktum nach seiner Ausscheidung in der Hauptverhandlung vom 9. April 2009 (ON 47, S 45) in jener vom 11. Jänner 2010 wieder in das Verfahren einbezogen wurde, ohne dass der Angeklagte hievon vor der letztgenannten Verhandlung informiert worden wäre (ON 100, S 5). Dabei vernachlässigt die Beschwerde aber, dass der Angeklagte bereits seit seiner ihm am 19. Februar 2009 zugestellten (ON 39) Ladung zur erstgenannten Verhandlung Gelegenheit hatte, sich auf den von der Anklage umfassten Vorwurf vorzubereiten, wobei ihm (auch nach neuer Gesetzeslage) eine Vorbereitungsfrist nur für die erste, nicht aber eine weitere Hauptverhandlung zusteht (Danek, WK-StPO § 221 Rz 9; RIS-Justiz RS0098370).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz 2, StPO, weil das urteilsgegenständliche Faktum nach seiner Ausscheidung in der Hauptverhandlung vom 9. April 2009 (ON 47, S 45) in jener vom 11. Jänner 2010 wieder in das Verfahren einbezogen wurde, ohne dass der Angeklagte hievon vor der letztgenannten Verhandlung informiert worden wäre (ON 100, S 5). Dabei vernachlässigt die Beschwerde aber, dass der Angeklagte bereits seit seiner ihm am 19. Februar 2009 zugestellten (ON 39) Ladung zur erstgenannten Verhandlung Gelegenheit hatte, sich auf den von der Anklage umfassten Vorwurf vorzubereiten, wobei ihm (auch nach neuer Gesetzeslage) eine Vorbereitungsfrist nur für die erste, nicht aber eine weitere Hauptverhandlung zusteht (Danek, WK-StPO Paragraph 221, Rz 9; RIS-Justiz RS0098370).
Die Verfahrensrüge nach Z 4 kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines neurologischen und forensisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2008 einen akuten epileptischen Anfall hatte, im Zuge dieses Anfalls eine Bewusstseinsstörung erlitt, er in dieser Nacht nicht zurechnungsfähig war, in eventu, dass seine Zurechnungsfähigkeit aufgrund seiner neurologischen und psychischen Leiden und seiner Alkoholsucht im Zeitraum 31. August bis 12. September 2009 eingeschränkt war“. Sie scheitert schon daran, dass bei Antragstellung - ungeachtet des Fehlens objektiver Befunde über den fraglichen Zeitraum und damit einer Basis für gutachterliche Schlussfolgerungen - nicht dargetan wurde, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), sodass im Ergebnis ein reiner Erkundungsbeweis begehrt wurde.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines neurologischen und forensisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2008 einen akuten epileptischen Anfall hatte, im Zuge dieses Anfalls eine Bewusstseinsstörung erlitt, er in dieser Nacht nicht zurechnungsfähig war, in eventu, dass seine Zurechnungsfähigkeit aufgrund seiner neurologischen und psychischen Leiden und seiner Alkoholsucht im Zeitraum 31. August bis 12. September 2009 eingeschränkt war“. Sie scheitert schon daran, dass bei Antragstellung - ungeachtet des Fehlens objektiver Befunde über den fraglichen Zeitraum und damit einer Basis für gutachterliche Schlussfolgerungen - nicht dargetan wurde, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), sodass im Ergebnis ein reiner Erkundungsbeweis begehrt wurde.
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Hildgard N***** „als Tatzeugin“ enthielt nicht einmal ein Beweisthema (ON 100, S 25) und verfiel demzufolge gleichfalls zu Recht der Ablehnung.
Die Rüge nach Z 8 behauptet eine Anklageüberschreitung, weil kein Antrag des Staatsanwalts auf (Wieder-)Einbeziehung des - rechtswirksam angeklagten - urteilsgegenständlichen Faktums vorlag, orientiert sich dabei jedoch nicht am eine solche Antragstellung nicht erfordernden Gesetz (§§ 262, 263, 267 StPO).Die Rüge nach Ziffer 8, behauptet eine Anklageüberschreitung, weil kein Antrag des Staatsanwalts auf (Wieder-)Einbeziehung des - rechtswirksam angeklagten - urteilsgegenständlichen Faktums vorlag, orientiert sich dabei jedoch nicht am eine solche Antragstellung nicht erfordernden Gesetz (Paragraphen 262, 263, 267, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.