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Entscheidung 15 Os 36/18k×

Entscheidung 15 Os 36/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os36/18k

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 21. November 2017, GZ 22 Hv 101/17v-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Friedrich M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (A/I.), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A/I. und /II.), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B/I.), des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (B/II.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (C) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses „nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB“ (D) schuldig erkannt.

Danach hat er in L*****

A) mit einer unmündigen Person den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er

römisch eins.) im Zeitraum von etwa Februar 2015 bis zuletzt am 3. März 2017 seiner am 29. Jänner 2004 geborenen Tochter Jasmin B***** in vielen Angriffen zwei Finger in die Vagina einführte und einmal mit seinem Penis zumindest teilweise vaginal in sie eindrang, wobei diese zuletzt genannte Tat eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf, zur Folge hatte;

römisch zwei.) im Zeitraum von etwa Mai 2004 bis Anfang April 2009 der am 9. April 1995 geborenen Melanie B***** in zahlreichen Angriffen einen Finger in die Vagina und in geringerer Häufigkeit in den After einführte;

B) 

römisch eins.) seine unmündige Tochter Jasmin B***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er die unter A/I. angeführte Tat, nämlich das teilweise Eindringen seines Penis in die Vagina der Unmündigen, dadurch erzwang, dass er sie rücklings mit seinem überlegenen Körpergewicht niederdrückte und dabei ihre Arme festhielt bzw fixierte;

römisch zwei.) dadurch mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;

C) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 29. Jänner 2004 geborenen Tochter Jasmin B*****, vorgenommen, „indem er im Zeitraum von etwa Februar 2015 bis zuletzt am 3. März 2017 – ausgenommen jene Tathandlungen, bei denen es zur digitalen Vaginalpenetration oder der Beischlafhandlung kam – zumindest zweimal über der Kleidung ihre Brüste drückte und streichelte“;

D) durch die unter A) und C) beschriebenen Tathandlungen

an seiner am 29. Jänner 2004 geborenen Tochter Jasmin B*****, sohin an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten unmündigen Person,

und an der am 9. April 1995 geborenen Melanie B*****, sohin an einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht offenbar unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern – zulässigerweise und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) – aus dem objektiven Geschehen, nämlich aus dem Verhalten des Angeklagten, „insbesondere seiner Vorgangsweise und seinen zahlreichen sexuellen Übergriffen“ abgeleitet (US 13). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht schlüssig und ausreichend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).

Soweit die Rüge kritisiert, es handle sich bei den Annahmen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) um „Vorgänge in der Gedankenwelt des Angeklagten“, für die das Beweisverfahren „überhaupt keine Ergebnisse erbracht“ habe, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Nichts anderes gilt für das die Verantwortung des Angeklagten wiederholende Vorbringen, jener habe „eingehend dargelegt, weshalb es zu den unrichtigen Anschuldigungen gegen ihn kam“.

Indem das Rechtsmittel zu B/I. die Konstatierungen zum objektiven Tatbestand mit der Argumentation kritisiert, es gebe dazu nur die „unsicheren und schwankenden Angaben der Zeugin“ und es sei „mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar“, dass der Angeklagte „einmalig vom ansonsten festgestellten Schema abgewichen sein soll“, wird neuerlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Die Urteilsannahmen zu der von Jasmin B***** erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung (nach DSM-IV-TR309.81) mit chronischem Verlauf (US 7), stützten die Tatrichter – logisch und empirisch mängelfrei – auf die Angaben der Zeugin in Zusammenschau mit dem psychologischen Sachverständigengutachten (US 12 f). Dass der Beschwerdeführer dem Gutachten einen anderen Beweiswert zumisst, vermag kein Begründungsdefizit darzulegen.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Behauptung, im Urteil werde kein Motiv (zur Relevanz vergleiche RIS-Justiz RS0088761) für die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen angeführt, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsache zu wecken.

Soweit schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen wird und diese „zur Begründung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhoben“ werden, verkennt der Beschwerdeführer die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe, die eine gesonderte Ausführung erfordert hätte (RIS-Justiz RS0115902).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00036.18K.0523.000

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180523_OGH0002_0150OS00036_18K0000_000