Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht offenbar unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern – zulässigerweise und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) – aus dem objektiven Geschehen, nämlich aus dem Verhalten des Angeklagten, „insbesondere seiner Vorgangsweise und seinen zahlreichen sexuellen Übergriffen“ abgeleitet (US 13). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht schlüssig und ausreichend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht offenbar unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern – zulässigerweise und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) – aus dem objektiven Geschehen, nämlich aus dem Verhalten des Angeklagten, „insbesondere seiner Vorgangsweise und seinen zahlreichen sexuellen Übergriffen“ abgeleitet (US 13). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht schlüssig und ausreichend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).
Soweit die Rüge kritisiert, es handle sich bei den Annahmen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) um „Vorgänge in der Gedankenwelt des Angeklagten“, für die das Beweisverfahren „überhaupt keine Ergebnisse erbracht“ habe, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Nichts anderes gilt für das die Verantwortung des Angeklagten wiederholende Vorbringen, jener habe „eingehend dargelegt, weshalb es zu den unrichtigen Anschuldigungen gegen ihn kam“.
Indem das Rechtsmittel zu B/I. die Konstatierungen zum objektiven Tatbestand mit der Argumentation kritisiert, es gebe dazu nur die „unsicheren und schwankenden Angaben der Zeugin“ und es sei „mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar“, dass der Angeklagte „einmalig vom ansonsten festgestellten Schema abgewichen sein soll“, wird neuerlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Urteilsannahmen zu der von Jasmin B***** erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung (nach DSM-IV-TR309.81) mit chronischem Verlauf (US 7), stützten die Tatrichter – logisch und empirisch mängelfrei – auf die Angaben der Zeugin in Zusammenschau mit dem psychologischen Sachverständigengutachten (US 12 f). Dass der Beschwerdeführer dem Gutachten einen anderen Beweiswert zumisst, vermag kein Begründungsdefizit darzulegen.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
Mit der Behauptung, im Urteil werde kein Motiv (zur Relevanz vgl RIS-Justiz RS0088761) für die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen angeführt, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsache zu wecken.Mit der Behauptung, im Urteil werde kein Motiv (zur Relevanz vergleiche RIS-Justiz RS0088761) für die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen angeführt, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsache zu wecken.
Soweit schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen wird und diese „zur Begründung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhoben“ werden, verkennt der Beschwerdeführer die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe, die eine gesonderte Ausführung erfordert hätte (RIS-Justiz RS0115902).Soweit schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen wird und diese „zur Begründung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhoben“ werden, verkennt der Beschwerdeführer die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe, die eine gesonderte Ausführung erfordert hätte (RIS-Justiz RS0115902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.