Der Nichtigkeitsbeschwerde kann bereits, soweit Verfahrensmängel (Z 4) geltend gemacht werden, Berechtigung nicht versagt werden. Das Schöffengericht hat die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Branko K*** (S 270/III) und auf Beischaffung des Reisepasses des Beschwerdeführers (S 274/III) abgewiesen (S 272/III und 275/III). Hiebei verletzte es die ihm gemäß § 238 Abs 2 StPO auferlegte Verpflichtung, seine Zwischenerkenntnisse zu begründen (und diese Gründe im Protokoll ersichtlich zu machen). Allerdings könnte unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung der Relevanz dieser Formverletzung (§ 281 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 Z 4 StPO) aus einer im Urteil nachgetragenen Begründung erkennbar sein, daß die Unterlassung der Verkündung der Begründung des Zwischenerkenntnisses keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 69 zu § 281 Abs 1 Z 4, E 11 zu § 238).Der Nichtigkeitsbeschwerde kann bereits, soweit Verfahrensmängel (Ziffer 4,) geltend gemacht werden, Berechtigung nicht versagt werden. Das Schöffengericht hat die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Branko K*** (S 270/III) und auf Beischaffung des Reisepasses des Beschwerdeführers (S 274/III) abgewiesen (S 272/III und 275/III). Hiebei verletzte es die ihm gemäß Paragraph 238, Absatz 2, StPO auferlegte Verpflichtung, seine Zwischenerkenntnisse zu begründen (und diese Gründe im Protokoll ersichtlich zu machen). Allerdings könnte unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung der Relevanz dieser Formverletzung (Paragraph 281, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aus einer im Urteil nachgetragenen Begründung erkennbar sein, daß die Unterlassung der Verkündung der Begründung des Zwischenerkenntnisses keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 69 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, E 11 zu Paragraph 238,).
Im Urteil jedoch beschränkte sich das Schöffengericht auf die floskelhafte Wendung, die Beweisanträge seien "auf Grund der Verantwortungen der Angeklagten sowie der Beweisergebnisse" abzuweisen gewesen (US 11).
Diese mangels jedweder Substantiierung inhaltsleere Wendung läßt jede sachbezogene Erörterung dahingehend vermissen, von welchen konkreten Umständen sich das Schöffengericht bei seinen Zwischenerkenntnissen leiten ließ, und ist demgemäß nicht nachvollziehbar. Hiebei bezieht das Gericht sich in der wiedergegebenen undifferenzierten Form sogar (auch) auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers, zu deren Stützung diese Anträge jedoch gestellt worden waren.
Zutreffend verweist nun der Beschwerdeführer darauf, daß durch die Vernehmung des gesondert verfolgten K*** dargetan werden sollte, daß er "mit dieser Sache" (den vorliegenden Suchtgiftdelikten) nicht in Verbindung stehe und daß er - entgegen der Aussage des Angeklagten T***, der das Erstgericht folgte (US 7 in Verbindung mit S 48/I) - nicht (schon) am 1.Oktober (oder 30. September), sondern erst am 2.Oktober 1986 nach Österreich eingereist sei. Zum Nachweis des zuletzt angeführten Umstandes diente außerdem der Antrag auf Beischaffung des Reisepasses. Aus einem Stempel in diesem Dokument würde sich nämlich der 2. Oktober 1986 als Tag der Einreise nach Österreich ergeben. Da nun keineswegs verläßlich auszuschließen ist, daß diese beiden begehrten Beweisaufnahmen, sofern sie das behauptete Ergebnis gebracht hätten, auf die Wertung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers und jener des Mitangeklagten T*** durch das Schöffengericht und damit auf die Entscheidung keinen dem Erstgenannten nachteiligen Einfluß üben konnten, war schon deshalb wegen dieses dem Schöffengericht unterlaufenen Verfahrensmangels das bekämpfte Urteil im Schuldspruch des Angeklagten S***, demzufolge aber auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).Zutreffend verweist nun der Beschwerdeführer darauf, daß durch die Vernehmung des gesondert verfolgten K*** dargetan werden sollte, daß er "mit dieser Sache" (den vorliegenden Suchtgiftdelikten) nicht in Verbindung stehe und daß er - entgegen der Aussage des Angeklagten T***, der das Erstgericht folgte (US 7 in Verbindung mit S 48/I) - nicht (schon) am 1.Oktober (oder 30. September), sondern erst am 2.Oktober 1986 nach Österreich eingereist sei. Zum Nachweis des zuletzt angeführten Umstandes diente außerdem der Antrag auf Beischaffung des Reisepasses. Aus einem Stempel in diesem Dokument würde sich nämlich der 2. Oktober 1986 als Tag der Einreise nach Österreich ergeben. Da nun keineswegs verläßlich auszuschließen ist, daß diese beiden begehrten Beweisaufnahmen, sofern sie das behauptete Ergebnis gebracht hätten, auf die Wertung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers und jener des Mitangeklagten T*** durch das Schöffengericht und damit auf die Entscheidung keinen dem Erstgenannten nachteiligen Einfluß üben konnten, war schon deshalb wegen dieses dem Schöffengericht unterlaufenen Verfahrensmangels das bekämpfte Urteil im Schuldspruch des Angeklagten S***, demzufolge aber auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Im Hinblick darauf war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die in der Verfahrensrüge vertretene Rechtsansicht des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs gemäß § 15 Abs 3 StGB jedenfalls insofern nicht zielführend sein kann, als ihm die vollendete Einfuhr von Suchtgift und ein Suchtgiftkomplott (§ 14 Abs 1 SGG) zur Last liegt und bezüglich eines versuchten Inverkehrsetzens des Suchtgiftes absolut untauglicher Versuch selbst dann nicht vorläge, wenn dieser durch das Verhalten eines "Verbindungsmannes der Polizei" ausgelöst worden wäre (SSt 55/65, SSt 54/67, SSt 50/30 = JBl 1979, 663 uam), zumal bei der vorliegenden, tatsächlich Suchtgift betreffenden Tathandlung auch nicht gesagt werden könnte, daß nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut der menschlichen Gesundheit realisiert, die Verletzung dieses Rechtsgutes unter keinen Umständen möglich sei (EvBl 1987/5 - verst.Sen.). Zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde hinsichtlich der - rechtskräftig schuldig erkannten - Angeklagten W*** und T*** waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (§ 285 i StPO nF).Im Hinblick darauf war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die in der Verfahrensrüge vertretene Rechtsansicht des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB jedenfalls insofern nicht zielführend sein kann, als ihm die vollendete Einfuhr von Suchtgift und ein Suchtgiftkomplott (Paragraph 14, Absatz eins, SGG) zur Last liegt und bezüglich eines versuchten Inverkehrsetzens des Suchtgiftes absolut untauglicher Versuch selbst dann nicht vorläge, wenn dieser durch das Verhalten eines "Verbindungsmannes der Polizei" ausgelöst worden wäre (SSt 55/65, SSt 54/67, SSt 50/30 = JBl 1979, 663 uam), zumal bei der vorliegenden, tatsächlich Suchtgift betreffenden Tathandlung auch nicht gesagt werden könnte, daß nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut der menschlichen Gesundheit realisiert, die Verletzung dieses Rechtsgutes unter keinen Umständen möglich sei (EvBl 1987/5 - verst.Sen.). Zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde hinsichtlich der - rechtskräftig schuldig erkannten - Angeklagten W*** und T*** waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO nF).
Soweit dieses Rechtsmittel den Angeklagten S*** betraf, war die Berufungswerberin auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.