Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juni 1993 und Ende September 1993 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift durch Verkauf von insgesamt 110 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgten Anton G***** und Goran D***** in Verkehr gesetzt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juni 1993 und Ende September 1993 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift durch Verkauf von insgesamt 110 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgten Anton G***** und Goran D***** in Verkehr gesetzt hat.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Undeutlichkeit, inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit releviert, dies jedoch zu Unrecht.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Undeutlichkeit, inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit releviert, dies jedoch zu Unrecht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt; zudem betrifft der mit "Zirka"-Konstatierungen verbundene Unsicherheitsfaktor schon in Anbetracht des jeweiligen Einzel- und Gesamtgewichtes des gegenständlich verkauften Suchtgiftes keinen für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat, nämlich deren Qualifikation als Verbrechen, relevanten Umstand.
Der behauptete innere Widerspruch liegt nur scheinbar vor, weil sich der in Anfechtung gezogene Teil der Begründung unter Berücksichtigung des gesamten Urteilsinhaltes, namentlich aus der unmittelbar danach folgenden Darstellung des Versteckens der betreffenden Suchtgiftmenge und der Benachrichtigung des Ante G***** hievon, im Verein mit der Aktenlage (s insbesondere S 35, 119) bloß als offenkundiger Satzaufbau- bzw Diktatfehler (gemeint statt "von Zoran P*****": "an Goran D*****" - US 4 letzte Zeile und US 5 erste Zeile) darstellt.
Schließlich ist auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht gegeben; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer - hier unzulässig - die beweiswürdigende Wertung der Aussagen des Goran D***** durch die Tatrichter, sodaß er insoweit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.