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Entscheidung 15 Os 36/94×

Entscheidung 15 Os 36/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os36/94(15Os37/94)

Entscheidungsdatum

07.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zoran P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Dezember 1993, GZ 6 f römisch fünf r 14278/93-34, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil (gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juni 1993 und Ende September 1993 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift durch Verkauf von insgesamt 110 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgten Anton G***** und Goran D***** in Verkehr gesetzt hat.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Undeutlichkeit, inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit releviert, dies jedoch zu Unrecht.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt; zudem betrifft der mit "Zirka"-Konstatierungen verbundene Unsicherheitsfaktor schon in Anbetracht des jeweiligen Einzel- und Gesamtgewichtes des gegenständlich verkauften Suchtgiftes keinen für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat, nämlich deren Qualifikation als Verbrechen, relevanten Umstand.

Der behauptete innere Widerspruch liegt nur scheinbar vor, weil sich der in Anfechtung gezogene Teil der Begründung unter Berücksichtigung des gesamten Urteilsinhaltes, namentlich aus der unmittelbar danach folgenden Darstellung des Versteckens der betreffenden Suchtgiftmenge und der Benachrichtigung des Ante G***** hievon, im Verein mit der Aktenlage (s insbesondere S 35, 119) bloß als offenkundiger Satzaufbau- bzw Diktatfehler (gemeint statt "von Zoran P*****": "an Goran D*****" - US 4 letzte Zeile und US 5 erste Zeile) darstellt.

Schließlich ist auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht gegeben; vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer - hier unzulässig - die beweiswürdigende Wertung der Aussagen des Goran D***** durch die Tatrichter, sodaß er insoweit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00036.9406.0407.0

Dokumentnummer

JJT_19940407_OGH0002_0150OS00036_9400006_000