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Entscheidung 15 Os 36/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os36/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pedro Nel M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Februar 1995, GZ 35 römisch fünf r 3498/94-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der kolumbianische Staatsangehörige Pedro Nel M***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (A), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B) sowie des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, FinStrG (C) schuldig erkannt und einerseits nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, Absatz 3, SGG zu einer Freiheitsstrafe, andererseits nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu einer Geld- (und Ersatzfreiheits-) Strafe verurteilt.

Danach hat er am 24.November 1994 und kurze Zeit vorher in Bogota, Madrid, Amsterdam, Innsbruck und anderen Orten

(zu A) den bestehenden Vorschiften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 1.000 Gramm Kokain, von Kolumbien aus-, über Spanien und die Niederlande nach Österreich eingeführt, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte;

(zu B) eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den verfälschten, auf den Namen Jose Luis Santa Maria A***** lautenden spanischen Reisepaß mit der Nr B 319160, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, [eines Rechtsverhältnisses] und einer Tatsache, nämlich seiner berechtigten Einreise nach Österreich unter falscher Identität, gebraucht, indem er diesen anläßlich der Einreisekontrolle am Flughafen Innsbruck österreichischen Zollorganen vorwies;

(zu C) am 24.November 1994 anläßlich seiner Einreise nach Österreich beim Zollamt Innsbruck 1.016,8 Gramm hochwertiges Kokain ausländischer Herkunft im Wert von 2,033.600 S, auf welches Eingangsabgaben in Höhe von 534.837 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung seiner zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Voranzustellen ist, daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen "das Urteil" ausgeführt wird (248 oben) und Punkt 1. der Rechtsmittelanträge (253) dahin geht, "gemäß Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, andernfalls das angefochtene Urteil aufzuheben ...", sich somit uneingeschränkt auch auf den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Finanzvergehens (C) richtet.

Hiezu unterläßt es die Beschwerde aber, jene Tatumstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen, die die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, zumal solche auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 32) nicht angeführt wurden (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Begehren, "gemäß Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Versetzung in den Anklagestand oder Entscheidung über den Anklageeinspruch durch ein unzuständiges Oberlandesgericht) ab, der im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht werden konnte, weil ein Gerichtshof zweiter Instanz nicht angerufen worden ist.

Schlichtweg aktenwidrig ist der zum Schuldspruch laut A des Urteilssatzes erhobene Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Angeklagte habe weder vor dem Untersuchungsrichter noch in der Hauptverhandlung eingestanden, gewußt zu haben, daß er Kokain geschluckt habe, und er nie ausgesagt habe, über die Menge informiert gewesen zu sein.

Demgegenüber hat das Erstgericht den für die Verwirklichung des in Rede stehenden Suchtgiftverbrechens (zumindest) geforderten bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Suchtgiftart (Kokain) als auch in Ansehung der "Übermenge" (US 6 letzter Absatz) mit eindeutiger, aktengetreuer, zureichender (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglicher Begründung (US 7 erster Absatz) aus den bezüglichen (in den Entscheidungsgründen ausführlich erörterten - US 7 bis 9 -) Einlassungen des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde unmittelbar nach seiner Festnahme (7 = 89 und 9 = 73 in Verbindung mit US 5), vor dem Untersuchungsrichter (11, 13) und in der Hauptverhandlung (191) erschlossen, sodaß - der Beschwerde zuwider - von einer undeutlichen, unvollständigen bzw fehlenden Begründung keine Rede sein kann. Daß der Angeklagte über den "Reinheitsgehalt" nicht informiert war, berührt angesichts der rund 50-fachen Überschreitung der großen Menge (15 Gramm) keinen entscheidenden Umstand.

Im Kern wird damit ebenso wie mit dem weiteren Vorbringen (einzelne für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen seien zu treffen, hingegen jene zu seinem Nachteil seien nicht zu treffen gewesen; die "Feststellung" - in Wahrheit handelt es sich um eine Erwägung - des Erstgerichtes [US 8 zweiter Absatz f] sei in Anbetracht der gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten undeutlich) bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Erkenntnisrichtern in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu seinem Nachteil gelöste Schuldfrage kritisiert.

Die Rechtsrügen verfehlen zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist - vom gesamten wesentlichen Tatsachensubstrat ausgehen, sondern teilweise im Urteil festgestellte Tatsachen bestreiten, teilweise übergehen.

Die vom Nichtigkeitswerber unter Berufung auf Ziffer 9, Litera a, zum Schuldspruchfaktum B reklamierte (seiner Meinung nach fehlende) Urteilskonstatierung darüber, "ob der Angeklagte bzgl der Verwendung des Reisepasses mit Vorsatz gehandelt hat", ist den Entscheidungsgründen (US 6 oben, 10 erster Absatz), die der Beschwerdeführer einfach übergeht, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Daß der Angeklagte das inkriminierte Suchtgiftverbrechen mit (bedingtem) Vorsatz verübt hat, konstatiert das Schöffengericht unmißverständlich (US 6 letzter Absatz), während die (wenngleich knappe, aber doch ausreichende) rechtliche Beurteilung an anderer Stelle (US 9 letzter Absatz) erfolgt. Im übrigen ist diesem Beschwerdevorbringen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit zu entnehmen, inwiefern in diesem Zusammenhang der behauptete materiellrechtliche (oder ein anderer) Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden sein soll (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), sodaß eine sachbezogene Erörterung nicht möglich ist.

Mit Beziehung auf Ziffer 9, Litera b, behauptet die Beschwerde, das Urteil enthalte "überhaupt keine Feststellung, ob der Angeklagte lediglich auf Grund der ernsten Drohungen gehandelt hat", und resümiert unter Zugrundelegung der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers (US 7 ff), er habe bei Begehung des Suchtgiftverbrechens (A) "sohin in rechtfertigendem Notstand gehandelt".

Mit diesen Argumenten setzt sich der Rechtsmittelwerber aber in unlösbarem Widerspruch zur gegenteiligen (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellung (US 7 zweiter Absatz, 9 dritter Absatz), der zufolge der Angeklagte sich "des Geldes wegen dazu (nämlich zum Kokaintransport) freiwillig" bereit erklärt hatte.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich wendet sich gegen die vom Schöffengericht angenommene Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, indem sie abermals nicht nur an der Aktenlage (12 f, 191) vorbeiargumentiert, sondern auch urteilsfremd (US 6 unten und 7 zweiter Absatz) unterlegt, der Vorsatz des Angeklagten habe sich "höchstens auf den Transport von Rauschgift beziehen können, keinesfalls aber auf die Qualifikation als mindestens das 25-fache der großen Menge, welche im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannt ist".

Indem die Rüge in bezug auf die im Urteil fehlerfrei konstatierte Reichweite des Vorsatzes auf den gegenteiligen Standpunkt verharrt, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.

Anmerkung

E38628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00036.9507.0330.0

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_0150OS00036_9500007_000