Der Beschwerde zuwider brauchte sich das Erstgericht mit dem Ergebnis der Spurensicherungsberichte der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz betreffend die an den Tatorten bei den Firmen Meinl und Mieth gesicherten Schuhsohlenabdrücken (S 163 ff, 185, 191 f) - speziell mit dem Passus "Eine Beweisführung ist jedoch nicht möglich" - nicht noch ausführlicher zu befassen. Genug daran, dass es deren übereinstimmende und grundsätzliche Aussage über die Identität der Sohlengrundmuster der objektivierten Teilabdrücke und der vorgelegten (zur Tatzeit vom Beschwerdeführer getragenen) Schuhe aktengetreu verwertete und in Verbindung mit einer Mehrzahl von tragenden Indizien sowie unter Einbeziehung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten getreu den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit denkrichiger, zureichender Begründung auf die Täterschaft des Angeklagten auch bei den in Beschwerde gezogenen drei Einbruchsversuchen schloss (US 3 f).Der Beschwerde zuwider brauchte sich das Erstgericht mit dem Ergebnis der Spurensicherungsberichte der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz betreffend die an den Tatorten bei den Firmen Meinl und Mieth gesicherten Schuhsohlenabdrücken (S 163 ff, 185, 191 f) - speziell mit dem Passus "Eine Beweisführung ist jedoch nicht möglich" - nicht noch ausführlicher zu befassen. Genug daran, dass es deren übereinstimmende und grundsätzliche Aussage über die Identität der Sohlengrundmuster der objektivierten Teilabdrücke und der vorgelegten (zur Tatzeit vom Beschwerdeführer getragenen) Schuhe aktengetreu verwertete und in Verbindung mit einer Mehrzahl von tragenden Indizien sowie unter Einbeziehung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten getreu den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit denkrichiger, zureichender Begründung auf die Täterschaft des Angeklagten auch bei den in Beschwerde gezogenen drei Einbruchsversuchen schloss (US 3 f).
Angesichts dessen, dass in Spruch und Entscheidungsgründen wiederholt unmissverständlich davon die Rede ist, der Beschwerdeführer habe anderen durch Einbruch in Geschäftsräume fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnehmen wollen, und der diesbezüglich zur Täterschaft, den Tatspüren, Tatorten und -zeiten sowie zum Teilgeständnis und der einschlägigen Vorbelastung angestellten Überlegungen des Tatgerichts (US 6 f) ist der Beschwerdevorwurf, es "fehlt eine Begründung des Einbruchsvorsatzes hinsichtlich Mieth, BIPA, G*****", nicht verständlich.
Dem bekämpften Urteil haftet daher weder der relevierte formale Begründungsmangel an (Z 5), noch ergeben sich auf Grund der Beschwerdeausführungen aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Dem bekämpften Urteil haftet daher weder der relevierte formale Begründungsmangel an (Ziffer 5,), noch ergeben sich auf Grund der Beschwerdeausführungen aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).