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Entscheidung 15 Os 37/00×

Entscheidung 15 Os 37/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os37/00

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Jänner 2000, GZ 5 römisch fünf r 3253/99-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut L***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Graz (auf die im Urteil detailliert beschriebene Art) durch Einbruch in Gebäude versucht hat, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, und zwar am 5. November 1999 Berechtigten der Paracelsus Apotheke (1.) sowie in der Nacht vom 18. auf den 19. März 1999 Berechtigten der Firmen Meinl, Mieth und BIPA sowie dem Trafikanten Hannes G***** (2.).

Die gegen den Schuldspruch wegen der drei zuletzt genannten versuchten Einbruchsdiebstähle (2.) gerichtete, undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde zuwider brauchte sich das Erstgericht mit dem Ergebnis der Spurensicherungsberichte der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz betreffend die an den Tatorten bei den Firmen Meinl und Mieth gesicherten Schuhsohlenabdrücken (S 163 ff, 185, 191 f) - speziell mit dem Passus "Eine Beweisführung ist jedoch nicht möglich" - nicht noch ausführlicher zu befassen. Genug daran, dass es deren übereinstimmende und grundsätzliche Aussage über die Identität der Sohlengrundmuster der objektivierten Teilabdrücke und der vorgelegten (zur Tatzeit vom Beschwerdeführer getragenen) Schuhe aktengetreu verwertete und in Verbindung mit einer Mehrzahl von tragenden Indizien sowie unter Einbeziehung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten getreu den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit denkrichiger, zureichender Begründung auf die Täterschaft des Angeklagten auch bei den in Beschwerde gezogenen drei Einbruchsversuchen schloss (US 3 f).

Angesichts dessen, dass in Spruch und Entscheidungsgründen wiederholt unmissverständlich davon die Rede ist, der Beschwerdeführer habe anderen durch Einbruch in Geschäftsräume fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnehmen wollen, und der diesbezüglich zur Täterschaft, den Tatspüren, Tatorten und -zeiten sowie zum Teilgeständnis und der einschlägigen Vorbelastung angestellten Überlegungen des Tatgerichts (US 6 f) ist der Beschwerdevorwurf, es "fehlt eine Begründung des Einbruchsvorsatzes hinsichtlich Mieth, BIPA, G*****", nicht verständlich.

Dem bekämpften Urteil haftet daher weder der relevierte formale Begründungsmangel an (Ziffer 5,), noch ergeben sich auf Grund der Beschwerdeausführungen aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E57777 15D00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00037..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0150OS00037_0000000_000