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Entscheidung 15 Os 37/01×

Entscheidung 15 Os 37/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os37/01

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elvis V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jovica B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 18. Juli 2000, GZ 41 römisch fünf r 658/99-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch (A römisch eins) des Jovica B*****, dem zugehörigen Strafausspruch sowie den ihn treffenden Zuspruch an den Privatbeteiligten Manfred R***** aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Jovica B***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 15. März 1999 in Salzburg in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit (den rechtskräftig deswegen verurteilten) Elvis V*****, Elvis A***** und Borivoj M***** sowie den gesondert Verfolgten Dragan T***** und Damir R***** als Mittäter mit Gewalt gegen Manfred R***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt hat, indem die Genannten das Opfer mit Fäusten schlugen sowie mit Füßen traten und ihm eine Herrenarmbanduhr und eine Geldtasche in unbekanntem Wert samt 50 S Bargeld wegnahmen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Nichtigkeitswerber insbesondere geltend, die eine Tatbeteiligung lediglich in Richtung Körperverletzung indizierende Zeugenaussage des Jugendbetreuers sämtlicher Angeklagter, Heimo B***** (S200/III ff), sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte durchgehend dahin verantwortet, dass er von den vorhergehenden Vereinbarungen der Mitangeklagten, Manfred R***** zusammenzuschlagen, um ihm seine Wertsachen abzunehmen, nichts gewusst habe, er vielmehr R***** lediglich mit Verletzungsvorsatz einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (S 143/I ff, 545/I ff, ON 30/II, 154/III, 176/III). Der Jugendbetreuer B***** habe unmittelbar nach der Tat mit den Tatbeteiligten gesprochen und sich über den Vorfall sehr genau erkundigt. Dabei sei ihm von allen Angeklagten versichert worden, dass Jovica B***** mit dem Raub nichts zu tun hatte (S 201/III f).

Ferner legt die Beschwerde (nominell zu Ziffer 5 a,) zutreffend dar, dass das Erstgericht zwar die leugnende Einlassung des Angeklagten durch die Depositionen der Mitangeklagten Elvis V*****, Elvis A*****, Borivoj M*****, Dragan T***** und Damir R***** als widerlegt erachtet (US 16), es allerdings unterlassen hat, sich mit den den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen dieser Angeklagten auseinanderzusetzen und darzulegen, warum es gerade deren belastenden Angaben - entgegen der Verantwortung des Angeklagten und im Widerspruch zu den davon abweichenden Schilderungen des Tathergangs - gefolgt ist. Damit lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Tatrichter auch bei Beachtung der Aussage des Zeugen B***** und der die Raubbeteiligung in Abrede stellenden Depositionen der Mitangeklagten in der Beurteilung der Schuldfrage zu eben solchen Ergebnissen gelangt wären. Wenn auch Beweisergebnisse erzielt wurden, welche für die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten beim Verbrechen des Raubes sprechen, ist doch bei Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche eine andere Beurteilung der (begründungslos) als glaubwürdig erachteten, den Angeklagten B***** belastenden Aussagepassagen der Mitangeklagten durch das Schöffengericht nicht auszuschließen.

Da das Urteil diesbezüglich mit einem Begründungsmangel behaftet ist, lässt sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden. Das Urteil im angefochtenen Umfang war daher bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Heimo B***** und diejenigen der Mitangeklagten in ihrer Gesamtheit einer Würdigung zu unterziehen und dann darüber abzusprechen haben, ob dem Angeklagten das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB oder ein anderes Delikt zur Last liegt.

Anmerkung

E61594 15D00371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00037.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0150OS00037_0100000_000