In der Mängelrüge (Z 5) macht der Nichtigkeitswerber insbesondere geltend, die eine Tatbeteiligung lediglich in Richtung Körperverletzung indizierende Zeugenaussage des Jugendbetreuers sämtlicher Angeklagter, Heimo B***** (S200/III ff), sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte durchgehend dahin verantwortet, dass er von den vorhergehenden Vereinbarungen der Mitangeklagten, Manfred R***** zusammenzuschlagen, um ihm seine Wertsachen abzunehmen, nichts gewusst habe, er vielmehr R***** lediglich mit Verletzungsvorsatz einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (S 143/I ff, 545/I ff, ON 30/II, 154/III, 176/III). Der Jugendbetreuer B***** habe unmittelbar nach der Tat mit den Tatbeteiligten gesprochen und sich über den Vorfall sehr genau erkundigt. Dabei sei ihm von allen Angeklagten versichert worden, dass Jovica B***** mit dem Raub nichts zu tun hatte (S 201/III f).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Nichtigkeitswerber insbesondere geltend, die eine Tatbeteiligung lediglich in Richtung Körperverletzung indizierende Zeugenaussage des Jugendbetreuers sämtlicher Angeklagter, Heimo B***** (S200/III ff), sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat sich der Angeklagte durchgehend dahin verantwortet, dass er von den vorhergehenden Vereinbarungen der Mitangeklagten, Manfred R***** zusammenzuschlagen, um ihm seine Wertsachen abzunehmen, nichts gewusst habe, er vielmehr R***** lediglich mit Verletzungsvorsatz einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (S 143/I ff, 545/I ff, ON 30/II, 154/III, 176/III). Der Jugendbetreuer B***** habe unmittelbar nach der Tat mit den Tatbeteiligten gesprochen und sich über den Vorfall sehr genau erkundigt. Dabei sei ihm von allen Angeklagten versichert worden, dass Jovica B***** mit dem Raub nichts zu tun hatte (S 201/III f).
Ferner legt die Beschwerde (nominell zu Z 5a) zutreffend dar, dass das Erstgericht zwar die leugnende Einlassung des Angeklagten durch die Depositionen der Mitangeklagten Elvis V*****, Elvis A*****, Borivoj M*****, Dragan T***** und Damir R***** als widerlegt erachtet (US 16), es allerdings unterlassen hat, sich mit den den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen dieser Angeklagten auseinanderzusetzen und darzulegen, warum es gerade deren belastenden Angaben - entgegen der Verantwortung des Angeklagten und im Widerspruch zu den davon abweichenden Schilderungen des Tathergangs - gefolgt ist. Damit lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Tatrichter auch bei Beachtung der Aussage des Zeugen B***** und der die Raubbeteiligung in Abrede stellenden Depositionen der Mitangeklagten in der Beurteilung der Schuldfrage zu eben solchen Ergebnissen gelangt wären. Wenn auch Beweisergebnisse erzielt wurden, welche für die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten beim Verbrechen des Raubes sprechen, ist doch bei Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche eine andere Beurteilung der (begründungslos) als glaubwürdig erachteten, den Angeklagten B***** belastenden Aussagepassagen der Mitangeklagten durch das Schöffengericht nicht auszuschließen.Ferner legt die Beschwerde (nominell zu Ziffer 5 a,) zutreffend dar, dass das Erstgericht zwar die leugnende Einlassung des Angeklagten durch die Depositionen der Mitangeklagten Elvis V*****, Elvis A*****, Borivoj M*****, Dragan T***** und Damir R***** als widerlegt erachtet (US 16), es allerdings unterlassen hat, sich mit den den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen dieser Angeklagten auseinanderzusetzen und darzulegen, warum es gerade deren belastenden Angaben - entgegen der Verantwortung des Angeklagten und im Widerspruch zu den davon abweichenden Schilderungen des Tathergangs - gefolgt ist. Damit lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Tatrichter auch bei Beachtung der Aussage des Zeugen B***** und der die Raubbeteiligung in Abrede stellenden Depositionen der Mitangeklagten in der Beurteilung der Schuldfrage zu eben solchen Ergebnissen gelangt wären. Wenn auch Beweisergebnisse erzielt wurden, welche für die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten beim Verbrechen des Raubes sprechen, ist doch bei Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche eine andere Beurteilung der (begründungslos) als glaubwürdig erachteten, den Angeklagten B***** belastenden Aussagepassagen der Mitangeklagten durch das Schöffengericht nicht auszuschließen.
Da das Urteil diesbezüglich mit einem Begründungsmangel behaftet ist, lässt sich die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden. Das Urteil im angefochtenen Umfang war daher bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Heimo B***** und diejenigen der Mitangeklagten in ihrer Gesamtheit einer Würdigung zu unterziehen und dann darüber abzusprechen haben, ob dem Angeklagten das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB oder ein anderes Delikt zur Last liegt.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen Heimo B***** und diejenigen der Mitangeklagten in ihrer Gesamtheit einer Würdigung zu unterziehen und dann darüber abzusprechen haben, ob dem Angeklagten das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB oder ein anderes Delikt zur Last liegt.