Die von den Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gemeinsam erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die von den Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gemeinsam erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Der mit einer auszugsweisen Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen verbundene Einwand, "diese Feststellung entspricht nicht den tatbestandsmäßigen Anforderungen des § 232 StGB und ist das Urteil mit einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behaftet und deshalb nichtig", entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Ein prozessordnungsgemäßer Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581) wird mit diesem Vorbringen nicht angestellt.Der mit einer auszugsweisen Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen verbundene Einwand, "diese Feststellung entspricht nicht den tatbestandsmäßigen Anforderungen des Paragraph 232, StGB und ist das Urteil mit einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behaftet und deshalb nichtig", entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Ein prozessordnungsgemäßer Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 581) wird mit diesem Vorbringen nicht angestellt.
Im Übrigen ergab sich auch bei amtswegiger Prüfung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht, dass zum Nachteil eines Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden wäre.Im Übrigen ergab sich auch bei amtswegiger Prüfung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht, dass zum Nachteil eines Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden wäre.
Eine im Ausland begangene (§ 67 Abs 2 StGB) Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt, wie zur Klarstellung (vgl S 462/I) festgehalten sei, gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach § 232 StGB ist (Schroll in WK² § 232 Rz 36; Leukauf/Steininger Komm³ § 64 Rz 16).Eine im Ausland begangene (Paragraph 67, Absatz 2, StGB) Geldfälschung (Paragraph 232, Absatz eins, oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt, wie zur Klarstellung vergleiche S 462/I) festgehalten sei, gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach Paragraph 232, StGB ist (Schroll in WK² Paragraph 232, Rz 36; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 64, Rz 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge hat (Paragraph 285 i, StPO).