Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Zu Punkt A. des Schuldspruches macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Fälschung der Unterschrift des Josef G***** auf dem Leasingvertrag sei nur offenbar unzureichend begründet. Dies trifft nicht zu. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Nichtigkeit nach Z 5 vierter Fall liegt jedoch keineswegs vor, wenn die im Urteil angeführten Gründe dem Angeklagten bloß nicht überzeugend genug erscheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 46). Das Erstgericht stützte sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef G***** - was in der Beschwerde übergangen wird - auf den persönlichen Eindruck, den der Befragte in der Hauptverhandlung hinterließ, und auf folgerichtige begleitende Erwägungen dazu (US 9). Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann dabei nicht die Rede sein.Zu Punkt A. des Schuldspruches macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Fälschung der Unterschrift des Josef G***** auf dem Leasingvertrag sei nur offenbar unzureichend begründet. Dies trifft nicht zu. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Nichtigkeit nach Ziffer 5, vierter Fall liegt jedoch keineswegs vor, wenn die im Urteil angeführten Gründe dem Angeklagten bloß nicht überzeugend genug erscheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 46). Das Erstgericht stützte sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef G***** - was in der Beschwerde übergangen wird - auf den persönlichen Eindruck, den der Befragte in der Hauptverhandlung hinterließ, und auf folgerichtige begleitende Erwägungen dazu (US 9). Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann dabei nicht die Rede sein.
Zu Punkt D. des Schuldspruches wendet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussage des Zeugen Karl Peter R***** Aktenwidrigkeit ein.
Aktenwidrig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 47).Aktenwidrig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467; Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 47).
Mit dem Vorbringen, aus der Aussage des Zeugen Karl R***** in der Hauptverhandlung ergebe sich, dass sich dieser nicht bedroht gefühlt habe, weshalb eine „entscheidungswesentliche Tatsache" vorliege und er daher freizusprechen wäre, zeigt der Angeklagte weder den geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund auf. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb es sich beim subjektiven Empfinden des Opfers um ein für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung entscheidendes Merkmal handeln soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die - implizierte - Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die - implizierte - Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.