Die Mängelrüge (Z 5) berührt mit der Kritik an den Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe "ziemlich öffentlich" (US 5) Kokain zum Verkauf angeboten, keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Mit der Behauptung, die mangelnde professionelle Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Tat, das Fehlen von Hinweisen auf seine "laufende Versorgung" mit Suchtgift und der Umstand, dass es sich nur um einen einmaligen Suchtgiftverkauf gehandelt habe, stünden der festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise entgegen, bekämpft die Beschwerde lediglich unzulässiger Weise die - sorgfältige und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 7 f) nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) berührt mit der Kritik an den Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe "ziemlich öffentlich" (US 5) Kokain zum Verkauf angeboten, keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Mit der Behauptung, die mangelnde professionelle Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Tat, das Fehlen von Hinweisen auf seine "laufende Versorgung" mit Suchtgift und der Umstand, dass es sich nur um einen einmaligen Suchtgiftverkauf gehandelt habe, stünden der festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise entgegen, bekämpft die Beschwerde lediglich unzulässiger Weise die - sorgfältige und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 7 f) nach Art einer Schuldberufung.
Soweit im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aber dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zuzurechnen, pauschal begehrt wird, den Eigenkonsum (Schuldspruchfaktum II.) "unter dem Aspekt der Geringfügigkeit" straffrei zu stellen, mangelt es der Beschwerde an einer - für eine prozessordnungsgemäße Ausführung notwendigen - deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblich strafaufhebend wirkenden Umstände.Soweit im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aber dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zuzurechnen, pauschal begehrt wird, den Eigenkonsum (Schuldspruchfaktum römisch zwei.) "unter dem Aspekt der Geringfügigkeit" straffrei zu stellen, mangelt es der Beschwerde an einer - für eine prozessordnungsgemäße Ausführung notwendigen - deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblich strafaufhebend wirkenden Umstände.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die zu II. konsumierten Suchtgiftmengen seien "derartig geringfügig" gewesen, dass Tatbestandsmäßigkeit "nach § 27 SMG" nicht vorliege, nicht aufzeigt, welche der Tatbestandskomponenten dieses Delikts nicht gegeben sei.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die zu römisch zwei. konsumierten Suchtgiftmengen seien "derartig geringfügig" gewesen, dass Tatbestandsmäßigkeit "nach Paragraph 27, SMG" nicht vorliege, nicht aufzeigt, welche der Tatbestandskomponenten dieses Delikts nicht gegeben sei.
Der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 10 StPO bestreitet die Beschwerde schließlich - die Argumente der Mängelrüge wiederholend - erneut die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen.Der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bestreitet die Beschwerde schließlich - die Argumente der Mängelrüge wiederholend - erneut die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen.
Die gemäß § 35 Abs 2 StPO abgegebene Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators wiederholt lediglich die Beschwerdeanträge.Die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebene Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators wiederholt lediglich die Beschwerdeanträge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Komptenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Komptenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).