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Entscheidung 15 Os 38/00×

Entscheidung 15 Os 38/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os38/00 (15Os40/00)

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dan N***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. November 1999, GZ 25 römisch fünf r 1273/99-40, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dan N***** des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versucht, nämlich

1. am 8. Juli 1999 ca. 3 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 75 %),

2. am 9. Juli 1999 80,4 Gramm (Reinheitsgehalt 79 %), sowie

römisch zwei. von Anfang Juni bis 9. Juli 1999 Suchtgift, nämlich weitere unbekannte Mengen Kokain erworben und besessen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) berührt mit der Kritik an den Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe "ziemlich öffentlich" (US 5) Kokain zum Verkauf angeboten, keine im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Mit der Behauptung, die mangelnde professionelle Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Tat, das Fehlen von Hinweisen auf seine "laufende Versorgung" mit Suchtgift und der Umstand, dass es sich nur um einen einmaligen Suchtgiftverkauf gehandelt habe, stünden der festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise entgegen, bekämpft die Beschwerde lediglich unzulässiger Weise die - sorgfältige und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 7 f) nach Art einer Schuldberufung.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aber dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zuzurechnen, pauschal begehrt wird, den Eigenkonsum (Schuldspruchfaktum römisch zwei.) "unter dem Aspekt der Geringfügigkeit" straffrei zu stellen, mangelt es der Beschwerde an einer - für eine prozessordnungsgemäße Ausführung notwendigen - deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblich strafaufhebend wirkenden Umstände.

Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die zu römisch zwei. konsumierten Suchtgiftmengen seien "derartig geringfügig" gewesen, dass Tatbestandsmäßigkeit "nach Paragraph 27, SMG" nicht vorliege, nicht aufzeigt, welche der Tatbestandskomponenten dieses Delikts nicht gegeben sei.

Der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bestreitet die Beschwerde schließlich - die Argumente der Mängelrüge wiederholend - erneut die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen.

Die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebene Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators wiederholt lediglich die Beschwerdeanträge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Komptenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57778 15D00380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00038..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0150OS00038_0000000_000