Diese Tatsachenrüge behauptet, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Zahlungseingänge und Teilrechnungen der Firma S***** GmbH im Tatzeitraum als aconto-Zahlungen zu behandeln wären, die von der Firma eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen als richtig zu werten seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter diese bereits in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt haben, zumal der Angeklagte nicht erklären konnte, wann und auf welche Weise jene Rechnungen (auch Teilrechnungen) verschwunden sind, die zu Einzahlungen auf das Firmenkonto geführt hatten (US 9). Darüber hinaus hat der Sachverständige Mag. Martin Geyer bei Berechnung des letztlich dem Angeklagten im Urteil als hinterzogen angelasteten Betrages die Teilrechnungen nicht berücksichtigt, also als nicht umsatzsteuerpflichtig gewertet (S 417 iVm S 245 bis 247). Die Beschwerdeeinwände stellen daher auf vom Schöffengericht abgelehnte Fiktionen ab. Dessen ungeachtet bekämpft der Nichtigkeitswerber auf deren Basis die formal mängelfrei ermittelten Urteilskonstatierungen nach Art einer Schuldberufung, was jedoch gegen die im Verfahren vor Kollegialgerichten getroffene Entscheidung unzulässig ist. Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17).Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter diese bereits in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt haben, zumal der Angeklagte nicht erklären konnte, wann und auf welche Weise jene Rechnungen (auch Teilrechnungen) verschwunden sind, die zu Einzahlungen auf das Firmenkonto geführt hatten (US 9). Darüber hinaus hat der Sachverständige Mag. Martin Geyer bei Berechnung des letztlich dem Angeklagten im Urteil als hinterzogen angelasteten Betrages die Teilrechnungen nicht berücksichtigt, also als nicht umsatzsteuerpflichtig gewertet (S 417 in Verbindung mit S 245 bis 247). Die Beschwerdeeinwände stellen daher auf vom Schöffengericht abgelehnte Fiktionen ab. Dessen ungeachtet bekämpft der Nichtigkeitswerber auf deren Basis die formal mängelfrei ermittelten Urteilskonstatierungen nach Art einer Schuldberufung, was jedoch gegen die im Verfahren vor Kollegialgerichten getroffene Entscheidung unzulässig ist. Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).
Soweit das Rechtsmittel Schlüsse des Erstgerichtes als aktenwidrig bezeichnet (der Sache nach Z 5), übersieht es, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde, einer Aussage oder anderer Beweismittel Umstände angeführt werden, welche dem Inhalt nicht entsprechen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185).Soweit das Rechtsmittel Schlüsse des Erstgerichtes als aktenwidrig bezeichnet (der Sache nach Ziffer 5,), übersieht es, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde, einer Aussage oder anderer Beweismittel Umstände angeführt werden, welche dem Inhalt nicht entsprechen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185).
Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 2).Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass dem Erstgericht bei Anführung der Gesamtsumme der hinterzogenen Steuer und damit des strafbestimmenden Wertbetrages ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist, welcher augenscheinlich auf einem gleichartigen im schriftlichen Sachverständigengutachten beruht (S 247; 1,791.762,49 S, S 249:
1,799.762,49 S). Aus der im Urteil angeführten (US 6), auf die Expertise (S 245) gestützten Berechnungen ergibt sich - in Übereinstimmung mit der Modifikation der Anklage durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung (S 418) - zweifelsfrei der Betrag von 1,791.762,49 S. Für eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO besteht daher schon aus diesem Grund kein Anlass.1,799.762,49 S). Aus der im Urteil angeführten (US 6), auf die Expertise (S 245) gestützten Berechnungen ergibt sich - in Übereinstimmung mit der Modifikation der Anklage durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung (S 418) - zweifelsfrei der Betrag von 1,791.762,49 S. Für eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht daher schon aus diesem Grund kein Anlass.
Im Übrigen wurde irrtümlich zu Gunsten des Angeklagten die für die Monate Juli und August 1993 errechneten fiktiven Umsatzsteuervoranmeldebeträge von 434.969,87 S und 282.103,60 S von dem (nur) für die Monate Jänner bis Juli 1993 festgestellten Verkürzungsbetrag von 2,508.835,96 S abgezogen (US 6, S 245f Tz 109, 113).