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Entscheidung 15 Os 38/01×

Entscheidung 15 Os 38/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os38/01

Entscheidungsdatum

31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. November 2000, GZ 60b römisch fünf r 887/97-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, weil er von Jänner bis Juni 1993 in Gänserndorf als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der S***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1992 entsprechenden Voranmeldung eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,799.762,49 S (richtig: 1,791.762,49 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Tatsachenrüge behauptet, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Zahlungseingänge und Teilrechnungen der Firma S***** GmbH im Tatzeitraum als aconto-Zahlungen zu behandeln wären, die von der Firma eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen als richtig zu werten seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter diese bereits in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt haben, zumal der Angeklagte nicht erklären konnte, wann und auf welche Weise jene Rechnungen (auch Teilrechnungen) verschwunden sind, die zu Einzahlungen auf das Firmenkonto geführt hatten (US 9). Darüber hinaus hat der Sachverständige Mag. Martin Geyer bei Berechnung des letztlich dem Angeklagten im Urteil als hinterzogen angelasteten Betrages die Teilrechnungen nicht berücksichtigt, also als nicht umsatzsteuerpflichtig gewertet (S 417 in Verbindung mit S 245 bis 247). Die Beschwerdeeinwände stellen daher auf vom Schöffengericht abgelehnte Fiktionen ab. Dessen ungeachtet bekämpft der Nichtigkeitswerber auf deren Basis die formal mängelfrei ermittelten Urteilskonstatierungen nach Art einer Schuldberufung, was jedoch gegen die im Verfahren vor Kollegialgerichten getroffene Entscheidung unzulässig ist. Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).

Soweit das Rechtsmittel Schlüsse des Erstgerichtes als aktenwidrig bezeichnet (der Sache nach Ziffer 5,), übersieht es, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde, einer Aussage oder anderer Beweismittel Umstände angeführt werden, welche dem Inhalt nicht entsprechen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185).

Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt anzumerken, dass dem Erstgericht bei Anführung der Gesamtsumme der hinterzogenen Steuer und damit des strafbestimmenden Wertbetrages ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist, welcher augenscheinlich auf einem gleichartigen im schriftlichen Sachverständigengutachten beruht (S 247; 1,791.762,49 S, S 249:

1,799.762,49 S). Aus der im Urteil angeführten (US 6), auf die Expertise (S 245) gestützten Berechnungen ergibt sich - in Übereinstimmung mit der Modifikation der Anklage durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung (S 418) - zweifelsfrei der Betrag von 1,791.762,49 S. Für eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht daher schon aus diesem Grund kein Anlass.

Im Übrigen wurde irrtümlich zu Gunsten des Angeklagten die für die Monate Juli und August 1993 errechneten fiktiven Umsatzsteuervoranmeldebeträge von 434.969,87 S und 282.103,60 S von dem (nur) für die Monate Jänner bis Juli 1993 festgestellten Verkürzungsbetrag von 2,508.835,96 S abgezogen (US 6, S 245f Tz 109, 113).

Anmerkung

E61984 15D00381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00038.01.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20010531_OGH0002_0150OS00038_0100000_000