Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Manuel D***** und Manuel H***** bzw zur Unglaubwürdigkeit des Angeklagten kritisiert (Z 5 vierter Fall), ist er darauf zu verweisen, dass der zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten führende, auf dem von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck basierende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen Manuel D***** und Manuel H***** bzw zur Unglaubwürdigkeit des Angeklagten kritisiert (Ziffer 5, vierter Fall), ist er darauf zu verweisen, dass der zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten führende, auf dem von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck basierende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).
Die Begründungserwägungen der Tatrichter zu den Zeugen Hy***** und A***** (US 9) sind weder unvollständig noch widersprüchlich. Vielmehr haben die Tatrichter unter Berücksichtigung des Alters der Zeugen und deren sozialen Umfelds mängelfrei dargestellt, warum sie einzelnen Angaben geglaubt haben, anderen aber nicht (Danek, WK-StPO § 270 Rz 39).Die Begründungserwägungen der Tatrichter zu den Zeugen Hy***** und A***** (US 9) sind weder unvollständig noch widersprüchlich. Vielmehr haben die Tatrichter unter Berücksichtigung des Alters der Zeugen und deren sozialen Umfelds mängelfrei dargestellt, warum sie einzelnen Angaben geglaubt haben, anderen aber nicht (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 39).
Die Konstatierung, das Gesamtbild auch im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Angeklagten werde durch die Aussage des Zeugen B***** abgerundet (US 10), konnte das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - auf die Aussagen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung stützen (ON 46/S 33 ff).
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609). Mit Spekulationen darüber, was der Zeuge A***** bei einem Vorfall in seinem Beisein hätte wahrnehmen müssen, Erwägungen zum „Bekleidungszustand" des Manuel H***** sowie Spekulationen darüber, dass die Tathandlungen aufgrund der Lage (I.) oder des Übergewichts des Tatopfers (II.) tatsächlich nicht möglich wären, wird kein Begründungsmangel dargetan. Die Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609). Mit Spekulationen darüber, was der Zeuge A***** bei einem Vorfall in seinem Beisein hätte wahrnehmen müssen, Erwägungen zum „Bekleidungszustand" des Manuel H***** sowie Spekulationen darüber, dass die Tathandlungen aufgrund der Lage (römisch eins.) oder des Übergewichts des Tatopfers (römisch zwei.) tatsächlich nicht möglich wären, wird kein Begründungsmangel dargetan. Die Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zum Schuldspruch I. Feststellungen, ob der Angeklagte und/oder Manuel H***** bei den Tathandlungen angezogen oder entkleidet waren, verabsäumt es aber darzulegen, weshalb dies im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wäre. Das weitere, einen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) behauptende Vorbringen negiert die - Freiwilligkeit ausschließenden - Konstatierungen, wonach Manuel H***** den Mund nicht öffnete, weswegen der Angeklagte den Oralverkehr nicht vollziehen konnte (US 8), und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zum Schuldspruch römisch eins. Feststellungen, ob der Angeklagte und/oder Manuel H***** bei den Tathandlungen angezogen oder entkleidet waren, verabsäumt es aber darzulegen, weshalb dies im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wäre. Das weitere, einen Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB) behauptende Vorbringen negiert die - Freiwilligkeit ausschließenden - Konstatierungen, wonach Manuel H***** den Mund nicht öffnete, weswegen der Angeklagte den Oralverkehr nicht vollziehen konnte (US 8), und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.