Entscheidung 15 Os 38/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan S***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2017, AZ 20 Bs 356/16y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan S***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Jänner 2017, AZ 20 Bs 356/16y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die von Stephan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. November 2016, GZ 15 Hv 31/16h-33, erhobene Berufung wegen zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Stephan S***** ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht zusteht (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Stephan S***** ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00038.17B.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170524_OGH0002_0150OS00038_17B0000_000