Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die zur inneren Tatseite hinsichtlich dieser Qualifikation getroffene Feststellung keineswegs undeutlich und unvollständig; mit dem Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich auf die Formulierung des Urteilsspruches abstellt, übergeht der - die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes nicht bekämpfende - Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise die in US 7 getroffenen - bereits oben wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Qualifikation nach § 131 StGB.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die zur inneren Tatseite hinsichtlich dieser Qualifikation getroffene Feststellung keineswegs undeutlich und unvollständig; mit dem Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich auf die Formulierung des Urteilsspruches abstellt, übergeht der - die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes nicht bekämpfende - Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise die in US 7 getroffenen - bereits oben wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Qualifikation nach Paragraph 131, StGB.
Nicht prozeßordnungsgemäß sind auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a). Mit dem Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, daß der Gewaltanwendung des Angeklagten nicht das vom Erstgericht (ua) festgestellte Motiv (der Erhaltung der Diebsbeute) zugrundegelegen sein könnte, versucht er nämlich nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Vertretbarkeit für ihn günstigerer Schlußfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen darzulegen. Damit vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellungen umsoweniger zu erwecken, als er selbst einräumen muß, daß das von ihm betonte Fluchtmotiv mit seiner vom Erstgericht angenommenen Absicht, sich im Besitz der Spirituosenflasche zu erhalten, durchaus vereinbar ist. Die abschließende Bezugnahme der Tatsachenrüge auf den Zweifelsgrundsatz, der angesichts der Geringfügigkeit der Beute und der (dem Angeklagten bekannten) strafrechtlichen Folgen der Tat gegen die Annahme der im § 131 StGB vorausgesetzten Absicht spreche, macht vollends deutlich, daß es dem Beschwerdeführer nur um die (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geht.Nicht prozeßordnungsgemäß sind auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a). Mit dem Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, daß der Gewaltanwendung des Angeklagten nicht das vom Erstgericht (ua) festgestellte Motiv (der Erhaltung der Diebsbeute) zugrundegelegen sein könnte, versucht er nämlich nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Strafprozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die Vertretbarkeit für ihn günstigerer Schlußfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen darzulegen. Damit vermag er erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellungen umsoweniger zu erwecken, als er selbst einräumen muß, daß das von ihm betonte Fluchtmotiv mit seiner vom Erstgericht angenommenen Absicht, sich im Besitz der Spirituosenflasche zu erhalten, durchaus vereinbar ist. Die abschließende Bezugnahme der Tatsachenrüge auf den Zweifelsgrundsatz, der angesichts der Geringfügigkeit der Beute und der (dem Angeklagten bekannten) strafrechtlichen Folgen der Tat gegen die Annahme der im Paragraph 131, StGB vorausgesetzten Absicht spreche, macht vollends deutlich, daß es dem Beschwerdeführer nur um die (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geht.
Berechtigt ist allerdings die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte die (nach herrschender Rechtsprechung [JBl 1995, 737 = NRsp 1994/231; JBl 1990, 670 = EvBl 1991/12] auch bei gleichzeitiger Qualifikation nach § 131 StGB rechtlich mögliche) Annahme eines bloßen Diebstahlsversuchs anstrebt:Berechtigt ist allerdings die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte die (nach herrschender Rechtsprechung [JBl 1995, 737 = NRsp 1994/231; JBl 1990, 670 = EvBl 1991/12] auch bei gleichzeitiger Qualifikation nach Paragraph 131, StGB rechtlich mögliche) Annahme eines bloßen Diebstahlsversuchs anstrebt:
Zwar kann der Diebstahl verhältnismäßig kleiner Sachen durch Einstecken (Verbergen in der Kleidung oder am Körper) grundsätzlich schon dann vollendet sein, wenn sich der Dieb noch im räumlichen Machtbereich des Bestohlenen aufhält (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 127 E 76-77 a). Voraussetzung für einen hiedurch erlangten Alleingewahrsam des Täters ist jedoch, daß der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, seine Wachsamkeit also nicht mehr ausgeschaltet werden muß. Wird der Dieb hingegen von einem Kontrollorgan des bisherigen Gewahrsamsinhabers bei der Tat beobachtet und ihm durch die Fortsetzung der Überwachung das Verbringen der Diebsbeute aus dessen Herrschaftsbereich unmöglich gemacht, so liegt nur versuchter Diebstahl vor; dies auch dann, wenn das Kontrollorgan die Art der Ware nicht wahrgenommen hat (Mayerhofer/Rieder aaO E 85, 85 b bis 87).Zwar kann der Diebstahl verhältnismäßig kleiner Sachen durch Einstecken (Verbergen in der Kleidung oder am Körper) grundsätzlich schon dann vollendet sein, wenn sich der Dieb noch im räumlichen Machtbereich des Bestohlenen aufhält vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 127, E 76-77 a). Voraussetzung für einen hiedurch erlangten Alleingewahrsam des Täters ist jedoch, daß der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, seine Wachsamkeit also nicht mehr ausgeschaltet werden muß. Wird der Dieb hingegen von einem Kontrollorgan des bisherigen Gewahrsamsinhabers bei der Tat beobachtet und ihm durch die Fortsetzung der Überwachung das Verbringen der Diebsbeute aus dessen Herrschaftsbereich unmöglich gemacht, so liegt nur versuchter Diebstahl vor; dies auch dann, wenn das Kontrollorgan die Art der Ware nicht wahrgenommen hat (Mayerhofer/Rieder aaO E 85, 85 b bis 87).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, daß der Filialleiter Helmut Br***** den Angeklagten beim Diebstahl der Whiskyflasche beobachtet (US 5) und nach dem vorhin Gesagten aufgrund der Fortsetzung der Überwachung bis zu dessen Einlangen im Kassenbereich die (Mit-)Gewahrsame seines Dienstgebers an dieser Ware aufrechterhalten hat.
Demnach hat der Angeklagte das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB zu verantworten. In dieser Richtung hatte der Oberste Gerichtshof - das Ersturteil abändernd - zu entscheiden.Demnach hat der Angeklagte das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, StGB zu verantworten. In dieser Richtung hatte der Oberste Gerichtshof - das Ersturteil abändernd - zu entscheiden.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Angeklagte schon mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde (diese Vorabstrafungen hätten an sich die Eignung zur Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall), den raschen Rückfall nach der am 1. Dezember 1995 zum AZ 12 b Vr 5847/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung sowie die Tatbegehung zu einer Zeit, zu der dieses Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, als mildernd hingegen, daß seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und den relativ geringen Wert der Diebsbeute.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß der Angeklagte schon mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde (diese Vorabstrafungen hätten an sich die Eignung zur Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall), den raschen Rückfall nach der am 1. Dezember 1995 zum AZ 12 b römisch fünf r 5847/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung sowie die Tatbegehung zu einer Zeit, zu der dieses Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, als mildernd hingegen, daß seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, daß die Tat beim Versuch geblieben ist und den relativ geringen Wert der Diebsbeute.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.
Das schwer belastete Vorleben des Angeklagten stand einer gänzlichen oder auch nur teilweisen bedingten Strafnachsicht entgegen.