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Entscheidung 15 Os 38/99×

Entscheidung 15 Os 38/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os38/99 (15Os39/99)

Entscheidungsdatum

08.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred H***** sowie über die Berufungen und die Beschwerden der Angeklagten Rudolfne K***** und Gaborne B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Jänner 1999, GZ 12 römisch fünf r 1066/98-48, und den zugleich gemäß Paragraph 494 a, StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred H*****, Rudolfine K***** und Gaborne B***** wurden des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Satz StGB schuldig erkannt, weil sie am 9. November 1998 in Knittelfeld und anderen Orten der Steiermark als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Bandenmitgliedes und gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) in sieben Angriffen Berechtigten der im Urteilsspruch genannten Firmen die dort im einzelnen beschriebenen Damen- und Herrenbekleidungsstücke im Gesamtwert von ca 30.000 S gestohlen haben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten H***** aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Ausführung. Hiefür ist nämlich der auf Grund des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der darauf angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Diesen prozessualen Erfordernissen wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie lediglich auf Grund eines unvollständig berücksichtigten Tatsachensubstrats zur rechtlichen Schlußfolgerung kommt, dem Erstgericht sei zu seinem Nachteil insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, "als es seinen Tatbeitrag noch als Teil der diebischen Sachwegnahme beurteilte, obwohl zum Zeitpunkt seiner Aktivität, nämlich Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges, diese Sachwegnahme schon abgeschlossen war und der Beschuldigte in der Endphase bei der Entfernung der Etiketten der - bereits entfremdeten - Beute nicht einmal Hilfe geleistet habe. Ein solches Verhalten ist aber bloß als Sach-Hehlerei nach dem Paragraph 164, StGB zu beurteilen".

Damit gibt der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen, daß er "seinen Tatbeitrag" - urteilsfremd - nur in der "Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges nach abgeschlossener Sachwegnahme" erblickt, während er seinen von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen weiteren psychischen und physischen Beitrag (US 7: Verbindung zu einer Bande mit dem Ziel, gewerbsmäßig und fortgesetzt Kaufhausdiebstähle in Österreich zu verüben, Auswahl der jeweiligen Tatorte und Transport der Bandenmitglieder dorthin, Zusage der nach Verübung der Diebstähle zu leistenden Hilfe) gänzlich vernachlässigt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E53675 15D00389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00038.99.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19990408_OGH0002_0150OS00038_9900000_000