Die dagegen vom Angeklagten H***** aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Ausführung. Hiefür ist nämlich der auf Grund des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der darauf angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.Die dagegen vom Angeklagten H***** aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt die gesetzmäßige Ausführung. Hiefür ist nämlich der auf Grund des gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhaltes geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der darauf angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Diesen prozessualen Erfordernissen wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie lediglich auf Grund eines unvollständig berücksichtigten Tatsachensubstrats zur rechtlichen Schlußfolgerung kommt, dem Erstgericht sei zu seinem Nachteil insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, "als es seinen Tatbeitrag noch als Teil der diebischen Sachwegnahme beurteilte, obwohl zum Zeitpunkt seiner Aktivität, nämlich Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges, diese Sachwegnahme schon abgeschlossen war und der Beschuldigte in der Endphase bei der Entfernung der Etiketten der - bereits entfremdeten - Beute nicht einmal Hilfe geleistet habe. Ein solches Verhalten ist aber bloß als Sach-Hehlerei nach dem § 164 StGB zu beurteilen".Diesen prozessualen Erfordernissen wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie lediglich auf Grund eines unvollständig berücksichtigten Tatsachensubstrats zur rechtlichen Schlußfolgerung kommt, dem Erstgericht sei zu seinem Nachteil insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, "als es seinen Tatbeitrag noch als Teil der diebischen Sachwegnahme beurteilte, obwohl zum Zeitpunkt seiner Aktivität, nämlich Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges, diese Sachwegnahme schon abgeschlossen war und der Beschuldigte in der Endphase bei der Entfernung der Etiketten der - bereits entfremdeten - Beute nicht einmal Hilfe geleistet habe. Ein solches Verhalten ist aber bloß als Sach-Hehlerei nach dem Paragraph 164, StGB zu beurteilen".
Damit gibt der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen, daß er "seinen Tatbeitrag" - urteilsfremd - nur in der "Fortbewegung eines Kraftfahrzeuges nach abgeschlossener Sachwegnahme" erblickt, während er seinen von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen weiteren psychischen und physischen Beitrag (US 7: Verbindung zu einer Bande mit dem Ziel, gewerbsmäßig und fortgesetzt Kaufhausdiebstähle in Österreich zu verüben, Auswahl der jeweiligen Tatorte und Transport der Bandenmitglieder dorthin, Zusage der nach Verübung der Diebstähle zu leistenden Hilfe) gänzlich vernachlässigt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).