Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Der eine unzureichende Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5) ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter ihren Schuldspruch auf die ihnen "überzeugend und glaubwürdig" erscheinende Aussage der Zeugin Sayaka K***** gestützt und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur Gänze als widerlegt erachtet haben (US 8 ff). Das Rechtsmittel greift lediglich einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste und nicht entscheidungswesentliche Details der Einlassung des Beschwerdeführers und der Angaben der Zeugin auf und meint, wenn das Erstgericht gerade diese beachtet hätte, wäre es zu anderen Ergebnissen gekommen. Damit zeigt es aber keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft nur nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes, welches die Aussagen in ihrer Gesamtheit bewertet und daraus den Grundsätzen logischen Denkens entsprechende Schlüsse gezogen hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147). Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, wonach die Zeugin Sayaka K***** durch Ansetzen eines Messers am Hals und Zuhalten des Mundes mit der Hand (US 5) derart eingeschüchtert wurde, dass sie aus Angst den weiteren Aufforderungen des Täters, in die Wohnung mitzugehen und dort geschlechtliche Handlungen zu dulden, nachkam, wobei er sie jeweils irgendwo am Oberkörper festhielt (US 6 und 7), finden in der Aussage der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON 16 iVm S 217) Deckung. Wenn das Erstgericht den Schuldspruch im Wesentlichen auf diese stützt, ist ihm kein Begründungsfehler unterlaufen.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Der eine unzureichende Begründung behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) ist entgegenzuhalten, dass die Tatrichter ihren Schuldspruch auf die ihnen "überzeugend und glaubwürdig" erscheinende Aussage der Zeugin Sayaka K***** gestützt und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur Gänze als widerlegt erachtet haben (US 8 ff). Das Rechtsmittel greift lediglich einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste und nicht entscheidungswesentliche Details der Einlassung des Beschwerdeführers und der Angaben der Zeugin auf und meint, wenn das Erstgericht gerade diese beachtet hätte, wäre es zu anderen Ergebnissen gekommen. Damit zeigt es aber keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft nur nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes, welches die Aussagen in ihrer Gesamtheit bewertet und daraus den Grundsätzen logischen Denkens entsprechende Schlüsse gezogen hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147). Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, wonach die Zeugin Sayaka K***** durch Ansetzen eines Messers am Hals und Zuhalten des Mundes mit der Hand (US 5) derart eingeschüchtert wurde, dass sie aus Angst den weiteren Aufforderungen des Täters, in die Wohnung mitzugehen und dort geschlechtliche Handlungen zu dulden, nachkam, wobei er sie jeweils irgendwo am Oberkörper festhielt (US 6 und 7), finden in der Aussage der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON 16 in Verbindung mit S 217) Deckung. Wenn das Erstgericht den Schuldspruch im Wesentlichen auf diese stützt, ist ihm kein Begründungsfehler unterlaufen.
Dass der Angeklagte die zuvor massiv eingeschüchterte Zeugin K***** in der Wohnung nicht mehr mit dem Messer bedrohte, hat das Erstgericht ohnedies angenommen (US 5 unten, 8 unten). Das - auf US 7 aktenkonform festgestellte - Verhalten des Angeklagten und der Zeugin K***** nach der Vergewaltigung betrifft keinen schuld- oder strafsatzrelevanten Umstand.
Da die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten insgesamt nicht gefolgt sind, waren sie nicht verpflichtet, einzelne Details daraus zu erörtern, sodass auch dadurch der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ausschließlich einen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Der rechtliche Einwand (Z 9 lit a) die Tat sei weder mit "gegenwärtiger" Gewalt noch "gegenwärtiger" Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr begangen worden, geht nicht vom geltenden Gesetz aus, weil er eigenmächtig dem Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB ein weiteres Element der "Gegenwärtigkeit" der Nötigungsmittel hinzufügt. Damit vergleicht der Nichtigkeitswerber aber den festgestellten Sachverhalt nicht mit der darauf angewendeten gesetzlichen Bestimmung. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen Ausübung schwerer Gewalt schuldig erkannt und übergeht er, dass bei der für die Vergewaltigung kausalen Drohung durch Anhalten eines Messers an den Hals die schwere Gefahr für Leib und Leben des Tatopfers immanent war. Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche eine Unterstellung der Tat unter die Tatbestände der §§ 105 Abs 1 bzw 201 Abs 2 StGB anstrebt, übergeht die Feststellungen, dass die Zeugin K***** durch die Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt wurde, sowie die Tatsache, dass dem Angeklagten nicht die Begehung unter Anwendung von schwerer Gewalt, sondern durch die zitierte Drohung und durch nicht weiter qualifizierte Gewalt angelastet wurde.Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ausschließlich einen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Der rechtliche Einwand (Ziffer 9, Litera a,) die Tat sei weder mit "gegenwärtiger" Gewalt noch "gegenwärtiger" Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr begangen worden, geht nicht vom geltenden Gesetz aus, weil er eigenmächtig dem Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB ein weiteres Element der "Gegenwärtigkeit" der Nötigungsmittel hinzufügt. Damit vergleicht der Nichtigkeitswerber aber den festgestellten Sachverhalt nicht mit der darauf angewendeten gesetzlichen Bestimmung. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen Ausübung schwerer Gewalt schuldig erkannt und übergeht er, dass bei der für die Vergewaltigung kausalen Drohung durch Anhalten eines Messers an den Hals die schwere Gefahr für Leib und Leben des Tatopfers immanent war. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche eine Unterstellung der Tat unter die Tatbestände der Paragraphen 105, Absatz eins, bzw 201 Absatz 2, StGB anstrebt, übergeht die Feststellungen, dass die Zeugin K***** durch die Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt wurde, sowie die Tatsache, dass dem Angeklagten nicht die Begehung unter Anwendung von schwerer Gewalt, sondern durch die zitierte Drohung und durch nicht weiter qualifizierte Gewalt angelastet wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).