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Entscheidung 15 Os 39/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os39/04

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Februar 2004, AZ 7 Bs 16/04 (ON 161 des Hv-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Ing. Herbert K***** gegen die Bestimmung der Pauschalkosten mit 400 Euro nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte kein Rechtsmittel eingeräumt ist.

Anmerkung

E73059 15Os39.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00039.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0150OS00039_0400000_000