Entscheidung 15 Os 39/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Februar 2004, AZ 7 Bs 16/04 (ON 161 des Hv-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Februar 2004, AZ 7 Bs 16/04 (ON 161 des Hv-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Ing. Herbert K***** gegen die Bestimmung der Pauschalkosten mit 400 Euro nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte kein Rechtsmittel eingeräumt ist.
Anmerkung
E73059
15Os39.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00039.04.0422.000
Dokumentnummer
JJT_20040422_OGH0002_0150OS00039_0400000_000