Entscheidung 15 Os 39/06h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen Hedwig F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB, AZ 033 Hv 55/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. März 2006, AZ 17 Bs 48/06t (ON 40), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen Hedwig F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB, AZ 033 Hv 55/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. März 2006, AZ 17 Bs 48/06t (ON 40), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Anklage gegen Hedwig F***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB Folge gegeben und damit dem Anklageeinspruch der Genannten keine Berechtigung zuerkannt.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Anklage gegen Hedwig F***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB Folge gegeben und damit dem Anklageeinspruch der Genannten keine Berechtigung zuerkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde der Angeklagten vom 30. März 2006 erweist sich als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Versetzung in den Anklagestand ist durch die Entscheidung nach § 214 StPO in Rechtskraft erwachsen (§ 219 StPO).Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde der Angeklagten vom 30. März 2006 erweist sich als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Versetzung in den Anklagestand ist durch die Entscheidung nach Paragraph 214, StPO in Rechtskraft erwachsen (Paragraph 219, StPO).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80939
15Os39.06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00039.06H.0503.000
Dokumentnummer
JJT_20060503_OGH0002_0150OS00039_06H0000_000