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Entscheidung 15 Os 39/06h×

Entscheidung 15 Os 39/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os39/06h

Entscheidungsdatum

03.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in der Strafsache gegen Hedwig F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB, AZ 033 Hv 55/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. März 2006, AZ 17 Bs 48/06t (ON 40), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Anklage gegen Hedwig F***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB Folge gegeben und damit dem Anklageeinspruch der Genannten keine Berechtigung zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde der Angeklagten vom 30. März 2006 erweist sich als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Versetzung in den Anklagestand ist durch die Entscheidung nach Paragraph 214, StPO in Rechtskraft erwachsen (Paragraph 219, StPO).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80939 15Os39.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00039.06H.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20060503_OGH0002_0150OS00039_06H0000_000