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Entscheidung 15 Os 39/08m×

Entscheidung 15 Os 39/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os39/08m

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz-Joseph R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas V***** sowie die Berufungen der Angeklagten Heinz-Joseph R***** und Alfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2007, GZ 22 Hv 95/07k-159, weiters über die Beschwerde des Angeklagten V***** gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas V***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthält, wurde Andreas V***** (zu A./I./, römisch zwei./ und römisch vier./) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, 15 StGB und (zu B./I./ und römisch zwei./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil genannten Mittätern in Wien

A./ gewerbsmäßig anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro jedoch nicht 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich

römisch eins./ am 31. Juli 2007 Friederike R***** 545 Euro Bargeld und Schmuck im Wert von zumindest 4.000 Euro weggenommen,

römisch zwei./a./ am 2. Februar 2007 Anna W***** 300 Euro Bargeld und Schmuck im Wert von etwa 5.000 Euro weggenommen,

b./ von 7. Juli bis 31. Juli 2007 in wiederholten Angriffen unbekannten Geschädigten jeweils 200 Euro Bargeld weggenommen, römisch vier./ am 31. Juli 2007 Wolfgang M***** nicht feststellbare Sachen wegzunehmen versucht;

B./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei er zu B./I./ in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

römisch eins./ Angestellte der Bank A***** durch Vornahme von Abhebungen von Sparbüchern der Charlotte H***** unter Benützung eines widerrechtlich erlangten Losungswortes

a./ am 9. Juli 2007 zur Auszahlung von 26.044 Euro verleitet, b./ am 9. und 10. Juli 2007 zur Auszahlung von insgesamt 32.000 Euro verleitet,

wodurch die Genannte in jeweils dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde,

römisch zwei./ indem er einen auf Silvia W***** ausgestellten Reisepass mit dem Lichtbild der Ramona R***** versah, dazu beigetragen, dass Heinz-Joseph R***** und Ramona R***** unter Vorlage dieser verfälschten Urkunde Angestellte von Mobilfunkunternehmen durch Täuschung über Tatsachen zur Anmeldung und Freischaltung von Mobiltelefonen verleiteten, wodurch

a./ der T***** GmbH ein Schaden von 2.561,51 Euro entstand, b./ der O***** GmbH ein Schaden von 2.754,57 Euro entstand.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas V*****; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, behauptet Feststellungsmängel (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600) dahingehend, dass sich das Schöffengericht mit dem - aufgrund vormaliger Drogenabhängigkeit des Angeklagten indizierten - Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde weist aber mit der bloßen Behauptung einer von ihr daraus abgeleiteten „Persönlichkeitsveränderung" und „Geisteskrankheit" prozessordnungswidrig auf keine konkreten Verfahrensergebnisse hin, denen zufolge Konstatierungen in Richtung einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ihrer Ansicht nach indiziert gewesen wären. Amtswegig wahrzunehmende Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde resultiert (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87845 15Os39.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00039.08M.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0150OS00039_08M0000_000