Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten auf einen Beitrag zur Überlassung einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (US 5) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete das Schöffengericht diese aus dem „objektiven Geschehensablauf“, insbesondere dem auffälligen Verhalten des (die Übergabeörtlichkeit längere Zeit beobachtenden) Angeklagten und den Annahmen ab, dass die Anwesenheit eines Aufpassers bei Übergabe einer kleinen Suchtgiftmenge nicht zu erwarten wäre, es sich um ein im Vorhinein geplantes Geschäft unter Mitwirkung mehrerer Personen handelte und dem Angeklagten von den unbekannten Auftraggebern weitere Details der Übergabemodalitäten mitgeteilt worden seien (US 8 f). Dass aus den von der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnissen, nämlich Passagen der Aussagen der Zeugen Nebojsa J*****, Hannes P***** und des anonymen Zeugen, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den Nichtigkeitsgrund hingegen nicht her (RIS-Justiz RS0099455).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten auf einen Beitrag zur Überlassung einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (US 5) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete das Schöffengericht diese aus dem „objektiven Geschehensablauf“, insbesondere dem auffälligen Verhalten des (die Übergabeörtlichkeit längere Zeit beobachtenden) Angeklagten und den Annahmen ab, dass die Anwesenheit eines Aufpassers bei Übergabe einer kleinen Suchtgiftmenge nicht zu erwarten wäre, es sich um ein im Vorhinein geplantes Geschäft unter Mitwirkung mehrerer Personen handelte und dem Angeklagten von den unbekannten Auftraggebern weitere Details der Übergabemodalitäten mitgeteilt worden seien (US 8 f). Dass aus den von der Beschwerde aufgezeigten Beweisergebnissen, nämlich Passagen der Aussagen der Zeugen Nebojsa J*****, Hannes P***** und des anonymen Zeugen, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den Nichtigkeitsgrund hingegen nicht her (RIS-Justiz RS0099455).
Mit den Einwänden, der Angeklagte habe immer bestritten, etwas mit der Suchtmittelübergabe zu tun gehabt zu haben, er sei nicht immer von den observierenden Polizisten gesehen worden, das Beweisverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit das Wissen des Angeklagten um die überlassene Suchtgiftmenge ergeben, es würden sich aufgrund der Feststellungen und des durchgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken ergeben, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat auch wirklich begangen hat, er wäre daher im Zweifel freizusprechen gewesen, orientiert sich die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht am Urteilssachverhalt (US 4 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0098325).Mit den Einwänden, der Angeklagte habe immer bestritten, etwas mit der Suchtmittelübergabe zu tun gehabt zu haben, er sei nicht immer von den observierenden Polizisten gesehen worden, das Beweisverfahren habe nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit das Wissen des Angeklagten um die überlassene Suchtgiftmenge ergeben, es würden sich aufgrund der Feststellungen und des durchgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken ergeben, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat auch wirklich begangen hat, er wäre daher im Zweifel freizusprechen gewesen, orientiert sich die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht am Urteilssachverhalt (US 4 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0098325).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.