[6] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*.
[7] Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO sowie das „negative“ Verfallserkenntnis (betreffend R* B*) aus Z 7 und 11 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO sowie das „negative“ Verfallserkenntnis (betreffend R* B*) aus Ziffer 7 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* B*:
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die „Feststellungen zum Eigentum“ des Beschwerdeführers an den vom Schuldspruch umfassten Vermögensgegenständen zum Tatzeitpunkt. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) richtet sich gegen die „Feststellungen zum Eigentum“ des Beschwerdeführers an den vom Schuldspruch umfassten Vermögensgegenständen zum Tatzeitpunkt.
[9] Die Tatrichter stützten die Zugehörigkeit der beiden Herrenarmbanduhren zum Vermögen des Angeklagten (US 16 und 36) – neben Überlegungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebenserfahrung – (auch) auf „die sichergestellten Lichtbilder“ (US 60 f). Letztere würden zeigen, dass er die Uhren (auch nach der von ihm behaupteten Schenkung an seine beiden damals minderjährigen Kinder zu Weihnachten 2021) nicht nur „bei diversen [familiären] Anlässen“, sondern auch auf Urlaubsreisen getragen habe.
[10] Diese (auch) auf „die Tragegewohnheiten“ gestützte Begründung widerspricht – der Beschwerde zuwider – weder Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0099413, RS0116732). Mit ihrer Kritik, „aus dem Gebrauch einer Uhr“ durch eine Person könne nicht „auf deren Eigentum“ daran geschlossen werden, bekämpft die Rüge (erneut Z 5 vierter Fall) bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) anhand einer eigenständigen Bewertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Diese (auch) auf „die Tragegewohnheiten“ gestützte Begründung widerspricht – der Beschwerde zuwider – weder Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0099413, RS0116732). Mit ihrer Kritik, „aus dem Gebrauch einer Uhr“ durch eine Person könne nicht „auf deren Eigentum“ daran geschlossen werden, bekämpft die Rüge (erneut Ziffer 5, vierter Fall) bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) anhand einer eigenständigen Bewertung der Verfahrensergebnisse nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[11] Dass die Manschettenknopf-Paare „im Eigentum des Angeklagten“ standen (US 16 und 36), erschloss das Erstgericht auf Basis der Überlegung, dass dieser eines dieser Paare („gemeinsam mit der dazu passenden Uhr“) zu einem näher bezeichneten Anlass getragen habe und letztlich sämtliche Manschettenknöpfe gemeinsam „in einem einzigen Stoffbeutel“ im Tresor aufbewahrt worden seien (US 61).
[12] Entgegen der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) wurden auch für diese Feststellungen Gründe angegeben, ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl erneut RIS-Justiz RS0099413, RS0116732). Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang kritisiert, die bloße Aufbewahrung „gemeinsam in einem Säckchen“ lasse keinerlei Schlüsse auf das Eigentum des Angeklagten an sämtlichen Manschettenknöpfen zu, erschöpft sie sich erneut in einer hier nicht offenstehenden Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Selbiges gilt auch für die Rechtsmittelausführungen, wonach die auf „Verwahrungsmodalitäten“ gestützte Begründung des Erstgerichts die Annahmen zum Eigentum des Angeklagten an den Manschettenknöpfen schon alleine deshalb nicht tragen könne, weil dieser im selben Urteil „in Bezug auf sechs [von] acht [ebenso] gemeinsam in einem [anderen] Stoffsack gelagerten Uhren … freigesprochen“ worden sei. Entgegen der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) wurden auch für diese Feststellungen Gründe angegeben, ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0099413, RS0116732). Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang kritisiert, die bloße Aufbewahrung „gemeinsam in einem Säckchen“ lasse keinerlei Schlüsse auf das Eigentum des Angeklagten an sämtlichen Manschettenknöpfen zu, erschöpft sie sich erneut in einer hier nicht offenstehenden Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Selbiges gilt auch für die Rechtsmittelausführungen, wonach die auf „Verwahrungsmodalitäten“ gestützte Begründung des Erstgerichts die Annahmen zum Eigentum des Angeklagten an den Manschettenknöpfen schon alleine deshalb nicht tragen könne, weil dieser im selben Urteil „in Bezug auf sechs [von] acht [ebenso] gemeinsam in einem [anderen] Stoffsack gelagerten Uhren … freigesprochen“ worden sei.
Zur zum Nachteil des Angeklagten R* B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[13] Vorauszuschicken ist, dass sich der Freispruch (II./A./; US 4 f) auf dieselbe Tat im materiellen Sinn bezieht wie der Schuldspruch, nämlich das im Rahmen einer Tathandlung erfolgte Beiseiteschaffen näher bezeichneter Schmuckstücke (siehe auch die Anklageschrift ON 146). Ausgehend davon vermag der vom Erstgericht gefällte Freispruch in Bezug auf einzelne (beiseitegeschaffte) Vermögenswerte keine prozessuale Wirkung zu entfalten (RIS-Justiz RS0117261; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 ff). Vorauszuschicken ist, dass sich der Freispruch (römisch zwei./A./; US 4 f) auf dieselbe Tat im materiellen Sinn bezieht wie der Schuldspruch, nämlich das im Rahmen einer Tathandlung erfolgte Beiseiteschaffen näher bezeichneter Schmuckstücke (siehe auch die Anklageschrift ON 146). Ausgehend davon vermag der vom Erstgericht gefällte Freispruch in Bezug auf einzelne (beiseitegeschaffte) Vermögenswerte keine prozessuale Wirkung zu entfalten (RIS-Justiz RS0117261; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1 ff).
[14] Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a (richtig: Z 10) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach bloß gegen das Unterbleiben einer Subsumtion des Tatgeschehens auch unter § 156 Abs 2 StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu. Mit ihrer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, (richtig: Ziffer 10,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft demzufolge der Sache nach bloß gegen das Unterbleiben einer Subsumtion des Tatgeschehens auch unter Paragraph 156, Absatz 2, StGB. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[15] Soweit die Mängelrüge (Z 5) überhaupt Urteilsfeststellungen deutlich und bestimmt anspricht (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0130729 [T1]), bekämpft sie zunächst die von den Tatrichtern sowohl zum objektiven Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite getroffenen (Negativ-)Konstatierungen in Ansehung der „120.000 Euro Bargeld, die im Tresor sichergestellt wurden“. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) überhaupt Urteilsfeststellungen deutlich und bestimmt anspricht (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0130729 [T1]), bekämpft sie zunächst die von den Tatrichtern sowohl zum objektiven Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite getroffenen (Negativ-)Konstatierungen in Ansehung der „120.000 Euro Bargeld, die im Tresor sichergestellt wurden“.
[16] Die Negativfeststellung zum Eigentum des Angeklagten an diesem Vermögenswert (US 17 und 37) gründeten die Tatrichter – von der Rüge prozessordnungswidrig übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – auf die (diesbezüglich als nicht widerlegbar erachteten [US 63 iVm US 67]) Angaben des Angeklagten (vgl US 42) und der Mitangeklagten N* B*, die das Bargeld als von „ihr [allein] angespartes Geld“ bezeichnet habe (vgl US 45 und 48). Die Negativfeststellung zum Eigentum des Angeklagten an diesem Vermögenswert (US 17 und 37) gründeten die Tatrichter – von der Rüge prozessordnungswidrig übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – auf die (diesbezüglich als nicht widerlegbar erachteten [US 63 in Verbindung mit US 67]) Angaben des Angeklagten vergleiche US 42) und der Mitangeklagten N* B*, die das Bargeld als von „ihr [allein] angespartes Geld“ bezeichnet habe vergleiche US 45 und 48).
[17] Die von der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) wiedergegebene Aussage des Masseverwalters (ON 206, 11), es sei äußerst auffällig gewesen, dass R* B* in seinem Vermögensverzeichnis angegeben habe, nicht einmal einen Euro Bargeld zu besitzen, war unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diese Angaben den genannten (Negativ-)Feststellungen nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]; siehe im Übrigen auch RIS-Justiz RS0097545 [T1]). Die von der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) wiedergegebene Aussage des Masseverwalters (ON 206, 11), es sei äußerst auffällig gewesen, dass R* B* in seinem Vermögensverzeichnis angegeben habe, nicht einmal einen Euro Bargeld zu besitzen, war unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diese Angaben den genannten (Negativ-)Feststellungen nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]; siehe im Übrigen auch RIS-Justiz RS0097545 [T1]).
[18] Soweit die weitere auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge moniert, es sei eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten unterblieben, wonach er zugestanden hätte, „die gesamten 120.000 Euro in bar behoben zu haben“, ist sie schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die in Rede stehende Aussage sinnentstellt verkürzt wiedergibt (RIS-Justiz RS0116504 [T4]). Der Genannte verwies nämlich in dieser Vernehmung (auch) darauf, dass er das von ihm „immer wieder“ abgehobene Bargeld „seiner Frau zur Verfügung gestellt“ und es sich dabei „um ihr [über die Jahre angespartes] Bargeld gehandelt“ habe (ON 101.1, 8; US 42). Soweit die weitere auf Ziffer 5, zweiter Fall gestützte Rüge moniert, es sei eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten unterblieben, wonach er zugestanden hätte, „die gesamten 120.000 Euro in bar behoben zu haben“, ist sie schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die in Rede stehende Aussage sinnentstellt verkürzt wiedergibt (RIS-Justiz RS0116504 [T4]). Der Genannte verwies nämlich in dieser Vernehmung (auch) darauf, dass er das von ihm „immer wieder“ abgehobene Bargeld „seiner Frau zur Verfügung gestellt“ und es sich dabei „um ihr [über die Jahre angespartes] Bargeld gehandelt“ habe (ON 101.1, 8; US 42).
[19] Nach den weiteren Rechtsmittelausführungen spreche „gegen eine Zuordnung des Geldes zu N* B* (und damit für eine Zuordnung [zum Angeklagten])“, dass sich die Lagerung ihr gehörigen Bargeldes im Tresor weder „mit Sicherheitserwägungen (hiefür standen ihr etwa zahlreiche Bankkonten bzw Schließfächer bei Banken zur Verfügung)“ noch mit der Notwendigkeit einer „Barreserve“ erklären ließe. Indem die Beschwerde solcherart der Beweiswürdigung der Tatrichter bloß eigene Überlegungen zur Zuordnung des in Rede stehenden Vermögenswerts gegenüberstellt und ausgehend davon auch die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite kritisiert, übt sie an dieser Stelle erneut bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[20] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Verfahrensergebnis auseinandergesetzt, wonach nicht nur im Tresor, sondern auch an anderer Stelle im Haus der Familie W* (am Dachboden in einer Kiste) weiteres Bargeld der N* B* von 60.000 Euro aufgefunden wurde (US 50 f). Dass die Tatrichter daraus nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0098400 [T11]). Mit der Behauptung, dieses Beweisergebnis würde indizieren, dass das im Tresor aufgefundene Bargeld dem Angeklagten zuzurechnen sei, „weil schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar erscheint, warum man im selben Haus von Verwandten an zwei unterschiedlichen Stellen unter (nicht nachvollziehbarer) Nutzung völlig unterschiedlicher Schutzvorkehrungen eine 'Barreserve' (bzw mehrere 'Barreserven') lagern sollte“, versucht das Rechtsmittel neuerlich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Verfahrensergebnis auseinandergesetzt, wonach nicht nur im Tresor, sondern auch an anderer Stelle im Haus der Familie W* (am Dachboden in einer Kiste) weiteres Bargeld der N* B* von 60.000 Euro aufgefunden wurde (US 50 f). Dass die Tatrichter daraus nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0098400 [T11]). Mit der Behauptung, dieses Beweisergebnis würde indizieren, dass das im Tresor aufgefundene Bargeld dem Angeklagten zuzurechnen sei, „weil schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar erscheint, warum man im selben Haus von Verwandten an zwei unterschiedlichen Stellen unter (nicht nachvollziehbarer) Nutzung völlig unterschiedlicher Schutzvorkehrungen eine 'Barreserve' (bzw mehrere 'Barreserven') lagern sollte“, versucht das Rechtsmittel neuerlich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[21] Die – sohin nicht erfolgreich mit Mängelrüge (Z 5) bekämpften – Negativfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite in Bezug auf den Vermögensbestandteil „120.000 Euro Bargeld“ (US 17, 37 und 38 f) stehen (unter dem Aspekt der hier relevanten Gläubigerschädigung – vgl RIS-Justiz RS0120531) der angestrebten Subsumtion auch unter die (Delikts-)Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB (und somit einer insoweit erfolgreichen Urteilsanfechtung) jedenfalls entgegen. Denn die in Rede stehende Schadensqualifikation könnte selbst bei Einbeziehung der übrigen in II./A./ genannten Vermögensbestandteile im Gesamtwert von 149.867 Euro in den Schuldspruch nicht berührt sein. Ein Eingehen auf die gegen die zu diesen Vermögensbestandteilen (Uhrenarmbänder, Verlängerungen von Uhrenarmbändern und [neun hochpreisige, im Einzelnen genannte] Uhren) getroffenen (Negativ-)Feststellungen (siehe dazu US 17, 37 und 38 f) gerichtete – sohin mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz keine entscheidenden Tatsachen ansprechende – Mängelrüge (Z 5) erübrigt sich somit. Dies gilt auch für die (trotz entsprechender Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen) Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a; siehe dazu RIS-Justiz RS0118580 [T24]). Die – sohin nicht erfolgreich mit Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften – Negativfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite in Bezug auf den Vermögensbestandteil „120.000 Euro Bargeld“ (US 17, 37 und 38 f) stehen (unter dem Aspekt der hier relevanten Gläubigerschädigung – vergleiche RIS-Justiz RS0120531) der angestrebten Subsumtion auch unter die (Delikts-)Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB (und somit einer insoweit erfolgreichen Urteilsanfechtung) jedenfalls entgegen. Denn die in Rede stehende Schadensqualifikation könnte selbst bei Einbeziehung der übrigen in römisch zwei./A./ genannten Vermögensbestandteile im Gesamtwert von 149.867 Euro in den Schuldspruch nicht berührt sein. Ein Eingehen auf die gegen die zu diesen Vermögensbestandteilen (Uhrenarmbänder, Verlängerungen von Uhrenarmbändern und [neun hochpreisige, im Einzelnen genannte] Uhren) getroffenen (Negativ-)Feststellungen (siehe dazu US 17, 37 und 38 f) gerichtete – sohin mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz keine entscheidenden Tatsachen ansprechende – Mängelrüge (Ziffer 5,) erübrigt sich somit. Dies gilt auch für die (trotz entsprechender Negativfeststellungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen) Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; siehe dazu RIS-Justiz RS0118580 [T24]).
[22] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
[23] Fallbezogen konstatierten die Tatrichter nur, dass ein „Konkursverfahren“ gegen den Angeklagten zu AZ * des Landesgerichts Innsbruck anhängig ist (US 15 und 37). Feststellungen zu einem tatsächlichen Befriedigungsausfall (zumindest eines) der Gläubiger, etwa durch eine Quotenfestsetzung im Insolvenzverfahren (vgl RIS-Justiz RS0128147) oder eine konkrete Disposition eines der Gläubiger in Bezug auf den scheinbar verringerten Befriedigungsfonds (vgl RIS-Justiz RS0115184 [insbesondere T6]), lassen sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Dies ist zwar mit Blick auf den festgestellten (Gläubiger-)Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 38) unter dem Aspekt der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend (zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS-Justiz RS0122137 [T3] und RS0122138), jedoch trägt der Urteilssachverhalt die in den Strafbemessungs-
erwägungen zum Ausdruck gebrachte (vgl US 71) Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht (RIS-Justiz RS0122137; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712). Fallbezogen konstatierten die Tatrichter nur, dass ein „Konkursverfahren“ gegen den Angeklagten zu AZ * des Landesgerichts Innsbruck anhängig ist (US 15 und 37). Feststellungen zu einem tatsächlichen Befriedigungsausfall (zumindest eines) der Gläubiger, etwa durch eine Quotenfestsetzung im Insolvenzverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0128147) oder eine konkrete Disposition eines der Gläubiger in Bezug auf den scheinbar verringerten Befriedigungsfonds vergleiche RIS-Justiz RS0115184 [insbesondere T6]), lassen sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Dies ist zwar mit Blick auf den festgestellten (Gläubiger-)Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 38) unter dem Aspekt der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend (zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS-Justiz RS0122137 [T3] und RS0122138), jedoch trägt der Urteilssachverhalt die in den Strafbemessungs-, erwägungen zum Ausdruck gebrachte vergleiche US 71) Verneinung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB nicht (RIS-Justiz RS0122137; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 712).
[24] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof in Anbetracht der zugleich erhobenen Berufung des Angeklagten nicht veranlasst (RIS-Justiz RS0119220).
Zur gegen das (negative) Verfallserkenntnis gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[25] Wie die Beschwerdeführerin zunächst an sich zutreffend aufzeigt (vgl hingegen US 72), kann ein Gegenstand, – soweit hier relevant – durch dessen Beiseiteschaffung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen. Denn auch diesfalls wird der – in der Verhinderung des Gläubigerzugriffs auf die Sache gelegene – Vermögenszuwachs eben gerade durch ein nach § 156 StGB tatbildliches Verhalten bewirkt (zum Verfall bei der betrügerischen Krida siehe instruktiv 14 Os 64/19x, 14 Os 105/19a; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 17 mwN). Wie die Beschwerdeführerin zunächst an sich zutreffend aufzeigt vergleiche hingegen US 72), kann ein Gegenstand, – soweit hier relevant – durch dessen Beiseiteschaffung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB das Vermögen des Täters zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB unterliegen. Denn auch diesfalls wird der – in der Verhinderung des Gläubigerzugriffs auf die Sache gelegene – Vermögenszuwachs eben gerade durch ein nach Paragraph 156, StGB tatbildliches Verhalten bewirkt (zum Verfall bei der betrügerischen Krida siehe instruktiv 14 Os 64/19x, 14 Os 105/19a; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 17 mwN).
[26] Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall, nominell auch Z 7) vermag der vorliegend getroffene Urteilssachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810) einen Verfallsausspruch nach § 20 Abs 1 StGB in Bezug auf die vom Schuldspruch erfassten Vermögensgegenstände des Angeklagten jedoch nicht zu tragen. Die – auch keinen effektiven Befriedigungsausfall (zumindest) eines Gläubigers zum Ausdruck bringenden – Feststellungen lassen nämlich nicht erkennen, dass der Angeklagte (als deliktsspezifisch-unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung) einen Vermögensvorteil iSd § 20 StGB erlangt hätte (vgl neuerlich 14 Os 64/19x; RIS-Justiz RS0134603). Entgegen der Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall, nominell auch Ziffer 7,) vermag der vorliegend getroffene Urteilssachverhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810) einen Verfallsausspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB in Bezug auf die vom Schuldspruch erfassten Vermögensgegenstände des Angeklagten jedoch nicht zu tragen. Die – auch keinen effektiven Befriedigungsausfall (zumindest) eines Gläubigers zum Ausdruck bringenden – Feststellungen lassen nämlich nicht erkennen, dass der Angeklagte (als deliktsspezifisch-unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung) einen Vermögensvorteil iSd Paragraph 20, StGB erlangt hätte vergleiche neuerlich 14 Os 64/19x; RIS-Justiz RS0134603).
Zur zum Nachteil der Angeklagten N* B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[27] Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich zunächst auf die wortwörtliche Wiedergabe der vom Erstgericht in Ansehung beider Angeklagten getroffenen Negativfeststellungen (US 16 f, 37 ff). In der Folge verweist sie darauf, dass „auch zum Ausspruch über diese entscheidenden, spezifisch N* B* betreffenden Tatsachen ... nur unzureichende Gründe angegeben“ worden seien, weil sich das Erstgericht mit für diesen Ausspruch wesentlichen Beweisergebnissen „teils überhaupt nicht oder teils nur unzureichend“ auseinandergesetzt habe und „teils reine Scheinbegründungen angeführt werden“. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich zunächst auf die wortwörtliche Wiedergabe der vom Erstgericht in Ansehung beider Angeklagten getroffenen Negativfeststellungen (US 16 f, 37 ff). In der Folge verweist sie darauf, dass „auch zum Ausspruch über diese entscheidenden, spezifisch N* B* betreffenden Tatsachen ... nur unzureichende Gründe angegeben“ worden seien, weil sich das Erstgericht mit für diesen Ausspruch wesentlichen Beweisergebnissen „teils überhaupt nicht oder teils nur unzureichend“ auseinandergesetzt habe und „teils reine Scheinbegründungen angeführt werden“.
[28] Damit verfehlt sie jedoch von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss nämlich konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll (RIS-Justiz RS0130729 [T1]). Ein (wie hier) bloß pauschaler Hinweis auf sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale reicht dazu nicht hin.
[29] Soweit die Mängelrüge im Übrigen (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) wie auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) – unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse und mit deren eigenständiger Würdigung – (der Sache nach) den Ersatz tatsächlich getroffener (Negativ-)Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere begehren (vgl BS 31, 33 ff, 37 f und 40), erstatten sie bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0118580 [T25]). Soweit die Mängelrüge im Übrigen (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) wie auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) – unter Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse und mit deren eigenständiger Würdigung – (der Sache nach) den Ersatz tatsächlich getroffener (Negativ-)Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere begehren vergleiche BS 31, 33 ff, 37 f und 40), erstatten sie bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
[30] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) strebt schließlich einen – von der Anklage abweichenden – Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei „nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB bzw bei Verneinen einer Strafbarkeit nach den §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB auch nach § 165 Abs 2, Abs 4 StGB“ an. Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) strebt schließlich einen – von der Anklage abweichenden – Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei „nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall StGB bzw bei Verneinen einer Strafbarkeit nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 156 Absatz eins und 2 StGB auch nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4, StGB“ an.
[31] Sie legt aber bereits nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), weshalb auf Basis der vorliegenden – die Erlangung eines Vermögensbestandteils (siehe hiezu § 165 Abs 7 StGB) durch R* B* als Täter der Vortat (hier nach § 156 Abs 1 StGB) gerade nicht zum Ausdruck bringenden – Feststellungsgrundlage (RIS-Justiz RS0099810) ein taugliches Tatobjekt vortatbezogener Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB vorliegen sollte (RIS-Justiz RS0133923; vgl auch Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 5, 11 und Glaser in Kert/Kodek, Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 7.44). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die für den begehrten Schuldspruch (wegen vortatbezogener Geldwäscherei) erforderliche Erlangung eines Vermögensbestandteils durch den Vortäter auch keinen Feststellungsmangel (siehe hiezu neuerlich RIS-Justiz RS0118580) geltend gemacht hat. Sie legt aber bereits nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), weshalb auf Basis der vorliegenden – die Erlangung eines Vermögensbestandteils (siehe hiezu Paragraph 165, Absatz 7, StGB) durch R* B* als Täter der Vortat (hier nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB) gerade nicht zum Ausdruck bringenden – Feststellungsgrundlage (RIS-Justiz RS0099810) ein taugliches Tatobjekt vortatbezogener Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB vorliegen sollte (RIS-Justiz RS0133923; vergleiche auch Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 5, 11 und Glaser in Kert/Kodek, Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 7.44). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die für den begehrten Schuldspruch (wegen vortatbezogener Geldwäscherei) erforderliche Erlangung eines Vermögensbestandteils durch den Vortäter auch keinen Feststellungsmangel (siehe hiezu neuerlich RIS-Justiz RS0118580) geltend gemacht hat.
[32] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – weitgehend in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[33] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei dem Angeklagten R* B* die durch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten nicht zur Last fallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei dem Angeklagten R* B* die durch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten nicht zur Last fallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).