Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte C***** eine auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch bekämpft er mit Berufung.Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte C***** eine auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch bekämpft er mit Berufung.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das Urteil weder mangelhaft noch offenbar unzureichend begründet, noch wurden Beweisergebnisse nur unvollständig verwertet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist das Urteil weder mangelhaft noch offenbar unzureichend begründet, noch wurden Beweisergebnisse nur unvollständig verwertet.
Das Schöffengericht hat die (überwiegend) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf Grund des "durchgeführten Beweisverfahrens" (worunter fallbezogen auch die Verlesung des Strafaktes fällt), vor allem durch das für glaubwürdig beurteilte umfassende Geständnis des Mitangeklagten F***** als widerlegt erachtet. Dessen Richtigkeit und Beweiskraft führte es einerseits auf die wirklichkeitsnahen, mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen in den UT.-Anzeigen korrelierenden Tatortbeschreibungen zurück, andererseits auf weitgehende Übereinstimmungen des Feinspurenvergleichs an abgedrehten Schloßzylindern aus den Einbruchsdiebstählen in Asten, Traun und Salzburg (bezüglich letzterer war der Beschwerdeführer geständig und wurde deswegen auch bereits rechtskräftig abgeurteilt), auf objektivierte Tatortspuren und nicht zuletzt auf die bei allen Wohnungseinbrüchen gleichartige Vorgangsweise (vgl US 4 und 5).Das Schöffengericht hat die (überwiegend) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf Grund des "durchgeführten Beweisverfahrens" (worunter fallbezogen auch die Verlesung des Strafaktes fällt), vor allem durch das für glaubwürdig beurteilte umfassende Geständnis des Mitangeklagten F***** als widerlegt erachtet. Dessen Richtigkeit und Beweiskraft führte es einerseits auf die wirklichkeitsnahen, mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen in den UT.-Anzeigen korrelierenden Tatortbeschreibungen zurück, andererseits auf weitgehende Übereinstimmungen des Feinspurenvergleichs an abgedrehten Schloßzylindern aus den Einbruchsdiebstählen in Asten, Traun und Salzburg (bezüglich letzterer war der Beschwerdeführer geständig und wurde deswegen auch bereits rechtskräftig abgeurteilt), auf objektivierte Tatortspuren und nicht zuletzt auf die bei allen Wohnungseinbrüchen gleichartige Vorgangsweise vergleiche US 4 und 5).
Solcherart wurde der erstgerichtliche Schuldspruch zwar knapp, aber bei der gegebenen Beweislage durchaus vollständig, zureichend und denkmöglich begründet, ohne daß bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen oder konstatierten Tatsachen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert worden sind (vgl EvBl 1972/17).Solcherart wurde der erstgerichtliche Schuldspruch zwar knapp, aber bei der gegebenen Beweislage durchaus vollständig, zureichend und denkmöglich begründet, ohne daß bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen oder konstatierten Tatsachen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert worden sind vergleiche EvBl 1972/17).
Die in der Beschwerdeschrift bloß selektiv her- vorgehobenen Passagen aus Gendarmerieanzeigen (351 ff/I), Berichten der Sicherheitsbehörde (37, 175/I: dazu ist anzu- führen, daß der Angeklagte C***** seine Mittäterschaft bei den am 4.Juni 1996 in St.Pölten verübten Einbruchsdiebstählen laut 14. bis 16. des Urteilssatzes zugegeben hat - 77 f/I - und auch die besonders erwähnte "Tatzeitüberschneidung von Traun und Salzburg am 21.Juni 1996" wegen der relativ geringen Distanz dieser Tatorte und der Mobilität der Angeklagten nicht gegen ihre Täterschaft in Traun spricht), der Verantwortung des Mitangeklagten F***** (513, 517/I und 68 unten/II) sowie aus einzelnen kriminaltechnischen Untersuchungsberichten (13 ff, 27 ff/I = 481 ff, 493 ff/I: diesbezüglich wird der Inhalt in der Beschwerde sinnentstellt wiedergegeben, weil in Wahrheit nur ein einziger Zylinder, nämlich jener mit der Beschriftung "Tb" versehene, als Vergleichszylinder herangezogen wurde; 87 und 283 f/I) sprechen allesamt nicht gegen die Mittäterschaft des Beschwerdeführers. Demnach war das Erstgericht im Sinne des Gebotes nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die entscheidenden Feststellungen nur gedrängt anzuführen, auch nicht verpflichtet, diese Verfahrensergebnisse im einzelnen in den Gründen näher zu erörtern.Die in der Beschwerdeschrift bloß selektiv her- vorgehobenen Passagen aus Gendarmerieanzeigen (351 ff/I), Berichten der Sicherheitsbehörde (37, 175/I: dazu ist anzu- führen, daß der Angeklagte C***** seine Mittäterschaft bei den am 4.Juni 1996 in St.Pölten verübten Einbruchsdiebstählen laut 14. bis 16. des Urteilssatzes zugegeben hat - 77 f/I - und auch die besonders erwähnte "Tatzeitüberschneidung von Traun und Salzburg am 21.Juni 1996" wegen der relativ geringen Distanz dieser Tatorte und der Mobilität der Angeklagten nicht gegen ihre Täterschaft in Traun spricht), der Verantwortung des Mitangeklagten F***** (513, 517/I und 68 unten/II) sowie aus einzelnen kriminaltechnischen Untersuchungsberichten (13 ff, 27 ff/I = 481 ff, 493 ff/I: diesbezüglich wird der Inhalt in der Beschwerde sinnentstellt wiedergegeben, weil in Wahrheit nur ein einziger Zylinder, nämlich jener mit der Beschriftung "Tb" versehene, als Vergleichszylinder herangezogen wurde; 87 und 283 f/I) sprechen allesamt nicht gegen die Mittäterschaft des Beschwerdeführers. Demnach war das Erstgericht im Sinne des Gebotes nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, die entscheidenden Feststellungen nur gedrängt anzuführen, auch nicht verpflichtet, diese Verfahrensergebnisse im einzelnen in den Gründen näher zu erörtern.
Soweit darüber hinaus gerügt wird, im Urteil seien unzulässigerweise Ergebnisse aus dem "Vorverfahren" (AZ 27 Vr 1447/96, Hv 17/96 des Landesgerichtes Linz) verwendet worden (vgl Klammerstelle auf US 5 dritter Absatz), wird auch damit keine offenbar unzureichende Begründung dargetan; denn sowohl das seinerzeitige Urteil als auch die Ergebnisse des Feinspurenvergleichs (vgl abermals 13 ff, 27 ff, 349/I) wurden als Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung verlesen (69/II).Soweit darüber hinaus gerügt wird, im Urteil seien unzulässigerweise Ergebnisse aus dem "Vorverfahren" (AZ 27 römisch fünf r 1447/96, Hv 17/96 des Landesgerichtes Linz) verwendet worden vergleiche Klammerstelle auf US 5 dritter Absatz), wird auch damit keine offenbar unzureichende Begründung dargetan; denn sowohl das seinerzeitige Urteil als auch die Ergebnisse des Feinspurenvergleichs vergleiche abermals 13 ff, 27 ff, 349/I) wurden als Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung verlesen (69/II).
Demnach haftet dem bekämpften Urteil keiner der relevierten formellen Begründungsmängel an.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder verweist lediglich unzulässig und unsubstantiiert auf "sämtliche unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachten Begründungsmängel" und erschöpft sich in der Behauptung, "daß eine lebensnahe Würdigung des gesamten im Akt enthaltenen Beweismaterials die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sehr wahrscheinlich macht". Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aufgeführt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder verweist lediglich unzulässig und unsubstantiiert auf "sämtliche unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachten Begründungsmängel" und erschöpft sich in der Behauptung, "daß eine lebensnahe Würdigung des gesamten im Akt enthaltenen Beweismaterials die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sehr wahrscheinlich macht". Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aufgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).