In dieser Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verteidiger habe eingangs der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Dolmetsch zu ihrer Vernehmung beantragt. Darüber sei weder in Beschlussform entschieden worden noch sei das Gericht dem Antrag gefolgt. Da sie die deutsche Sprache nur in den Grundsätzen verstehe, sei sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach den Grundsätzen des Art 6 MRK verletzt worden.In dieser Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verteidiger habe eingangs der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Dolmetsch zu ihrer Vernehmung beantragt. Darüber sei weder in Beschlussform entschieden worden noch sei das Gericht dem Antrag gefolgt. Da sie die deutsche Sprache nur in den Grundsätzen verstehe, sei sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach den Grundsätzen des Artikel 6, MRK verletzt worden.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Angeklagte nach eigenen Angaben seit 28 Jahren in Österreich aufhältig ist, die deutsche Sprache sehr gut versteht und auch in der Lage ist, in dieser Sprache verfasste Schriftstücke zu lesen (S 97/I). Dessen ungeachtet wurde vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zur Hauptverhandlung Dr. Slavko M*****, welcher gerichtlich beeideter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache ist, geladen (S 3g). Dieser war auch (inhaltlich des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs nur sporadisch, sondern) während der gesamten Hauptverhandlung am 11. Oktober 2000 von 11.40 Uhr bis 22.52 Uhr anwesend (ON 64 und 68). Nachdem der Verteidiger den relevierten Antrag auf Beiziehung des Dolmetschers gestellt hatte, erklärte die Angeklagte vorerst, auf die Beiziehung eines Dolmetschers zu verzichten (S 264/II). In der Folge beantwortete sie die an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen ebenfalls auf deutsch. Erst bei schwierigeren Fragen und, um präzise Erklärungen zu erlangen, wurde bei der Vernehmung mehrmals der Dolmetsch eingeschaltet (vgl S 274, 279, 283, 286 jeweils II). Auch bei der weiteren Verhandlung stand dieser jederzeit bereit, der Beschwerdeführerin Übersetzungshilfe zu leisten.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Angeklagte nach eigenen Angaben seit 28 Jahren in Österreich aufhältig ist, die deutsche Sprache sehr gut versteht und auch in der Lage ist, in dieser Sprache verfasste Schriftstücke zu lesen (S 97/I). Dessen ungeachtet wurde vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zur Hauptverhandlung Dr. Slavko M*****, welcher gerichtlich beeideter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache ist, geladen (S 3g). Dieser war auch (inhaltlich des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs nur sporadisch, sondern) während der gesamten Hauptverhandlung am 11. Oktober 2000 von 11.40 Uhr bis 22.52 Uhr anwesend (ON 64 und 68). Nachdem der Verteidiger den relevierten Antrag auf Beiziehung des Dolmetschers gestellt hatte, erklärte die Angeklagte vorerst, auf die Beiziehung eines Dolmetschers zu verzichten (S 264/II). In der Folge beantwortete sie die an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen ebenfalls auf deutsch. Erst bei schwierigeren Fragen und, um präzise Erklärungen zu erlangen, wurde bei der Vernehmung mehrmals der Dolmetsch eingeschaltet vergleiche S 274, 279, 283, 286 jeweils römisch zwei). Auch bei der weiteren Verhandlung stand dieser jederzeit bereit, der Beschwerdeführerin Übersetzungshilfe zu leisten.
Verständigungsschwierigkeiten der Angeklagten mit dem Dolmetsch wurden in der Hauptverhandlung nicht behauptet.
Der Angeklagten stand somit während der gesamten Hauptverhandlung unentgeltlich ein Dolmetsch zur Verfügung. Damit wurde dem Antrag der Verteidigung auf "Beiziehung des Dolmetschers" entsprochen, weshalb eine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit e MRK nicht stattfinden konnte.Der Angeklagten stand somit während der gesamten Hauptverhandlung unentgeltlich ein Dolmetsch zur Verfügung. Damit wurde dem Antrag der Verteidigung auf "Beiziehung des Dolmetschers" entsprochen, weshalb eine Verletzung von Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK nicht stattfinden konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).