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Entscheidung 15 Os 4/01×

Entscheidung 15 Os 4/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os4/01

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stanka I***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 11. Oktober 2000, GZ 25 römisch fünf r 529/00-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochteten, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Stanka I***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil sie am 20. März 2000 in Linz Radomir B***** dadurch vorsätzlich getötet hat, dass sie ihm mit einem Eisenhammer mit voller Wucht mindestens fünf Schläge gegen die linke Scheitel-Schläfen-Region versetzte und ihm anschließend mit einem scharfen Messer eine tiefreichende Schnittverletzung an der Halsvorderseite zufügte.

Die Geschworenen hatten die an sie anklagekonform gerichtete Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht. Folgerichtig blieben die Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlages, der absichtlichen schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeanwortet.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In dieser Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verteidiger habe eingangs der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Dolmetsch zu ihrer Vernehmung beantragt. Darüber sei weder in Beschlussform entschieden worden noch sei das Gericht dem Antrag gefolgt. Da sie die deutsche Sprache nur in den Grundsätzen verstehe, sei sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach den Grundsätzen des Artikel 6, MRK verletzt worden.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Angeklagte nach eigenen Angaben seit 28 Jahren in Österreich aufhältig ist, die deutsche Sprache sehr gut versteht und auch in der Lage ist, in dieser Sprache verfasste Schriftstücke zu lesen (S 97/I). Dessen ungeachtet wurde vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes zur Hauptverhandlung Dr. Slavko M*****, welcher gerichtlich beeideter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache ist, geladen (S 3g). Dieser war auch (inhaltlich des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs nur sporadisch, sondern) während der gesamten Hauptverhandlung am 11. Oktober 2000 von 11.40 Uhr bis 22.52 Uhr anwesend (ON 64 und 68). Nachdem der Verteidiger den relevierten Antrag auf Beiziehung des Dolmetschers gestellt hatte, erklärte die Angeklagte vorerst, auf die Beiziehung eines Dolmetschers zu verzichten (S 264/II). In der Folge beantwortete sie die an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen ebenfalls auf deutsch. Erst bei schwierigeren Fragen und, um präzise Erklärungen zu erlangen, wurde bei der Vernehmung mehrmals der Dolmetsch eingeschaltet vergleiche S 274, 279, 283, 286 jeweils römisch zwei). Auch bei der weiteren Verhandlung stand dieser jederzeit bereit, der Beschwerdeführerin Übersetzungshilfe zu leisten.

Verständigungsschwierigkeiten der Angeklagten mit dem Dolmetsch wurden in der Hauptverhandlung nicht behauptet.

Der Angeklagten stand somit während der gesamten Hauptverhandlung unentgeltlich ein Dolmetsch zur Verfügung. Damit wurde dem Antrag der Verteidigung auf "Beiziehung des Dolmetschers" entsprochen, weshalb eine Verletzung von Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK nicht stattfinden konnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E60788 15D00041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00004.01.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0150OS00004_0100000_000