Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Juli 2002, GZ 18 U 586/01z-18 (nunmehriges AZ 11 U 528/03x), wurde Mag. Werner W***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur der Angeklagte bekämpfte das Urteil.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Juli 2002, GZ 18 U 586/01z-18 (nunmehriges AZ 11 U 528/03x), wurde Mag. Werner W***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur der Angeklagte bekämpfte das Urteil.
"Aus Anlass der Berufung wegen Nichtigkeit" hob das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2003, AZ 13 D Bl 261/03 (= ON 26 des Strafaktes) das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Mit "seiner Berufung wegen Schuld und Strafe" wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
In den Gründen führte das Berufungsgericht aus:
"Im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird Aktenwidrigkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteiles gerügt."Im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird Aktenwidrigkeit, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteiles gerügt.
Im erstinstanzlichen Urteil wird sowohl im Spruch als auch in der Begründung dargelegt, dass die Zeugin Dr. Gerda L***** eine an sich schwere Körperverletzung erlitten hat, dies mit einer Gesundheitsschädigung mit Berufungsunfähigkeit von jeweils mehr als 14-tägiger Dauer. Diese Feststellungen sind im amtsärztlichen Gutachten Seite 57 begründet.
In ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie gab aber die Zeugin an, dass sie insgesamt vier Wochen im Krankenstand war, Schmerzen sie jedoch länger verspürte.
Es ist nun doch für die Straffrage als von Bedeutung anzusehen, ob die Zeugin nur eine an sich schwere Verletzung erlitten hat oder ob auch noch eine Gesundheitsstörung bzw Berufsunfähigkeit von über 24-tägiger Dauer hinzugekommen ist.
Es wird daher im neu durchzuführenden Rechtsgang diesbezüglich ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten einzuholen sein.
Des weiteren wird im erstgerichtlichen Urteil festgestellt, dass der Seitenabstand, den der Angeklagte zum rechten Fahrbahnrand der Treitlstraße einhielt, nicht genau festgestellt werden konnte, ebenso die genaue Kollissionsstelle, die Endlage der Fahrräder sowie jene der beiden Radfahrer.
Da die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sowie der vernommenen Zeugen unklar bzw teilweise widersprüchlich sind, erscheint es doch zweckmäßig, einen Ortsaugenschein als auch die Zeugen an Ort und Stelle zu vernehmen. Es besteht zumindest doch die Möglichkeit, dass sich sämtliche Beteiligten an Ort und stelle besser an das Geschehen erinnern können, präzisere Angaben machen können als nur theoretische Angaben unter Zuhilfenahme einer Skizze.
Es werden sohin nach Durchführung des neuen Verfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen sein und diese einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sein.
Aus oben angeführten Gründen war sohin das Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen."