Entscheidung 15 Os 4/09s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Ing. Istvan H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 17 Bs 279/08s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen Paragraph 3 g, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Ing. Istvan H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 17 Bs 279/08s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien Anträge des Ing. Istvan H***** auf Fortführung eines am 13. Juni 2008 durch die Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Doris T***** abgewiesen.
Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO). Die Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.Gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO). Die Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E90043
15Os4.09s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00004.09S.0218.000
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090218_OGH0002_0150OS00004_09S0000_000